Daß der
Staat da, wo die
Beamten in seinem
Namen kontrahieren, wie bei Hinterlegungen, oder bei in allgemeinem Interesse getroffenen
Einrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie
Führung der
Grund- und Hypothekenbücher, für den durch Versehen entstandenen
Schaden wenigstens subsidiär hafte, sollte nirgends mehr bestritten werden.
Der Wirkungskreis der Amtsrichter, wie er unter
Amtsgericht (s. d.) geschildert ist, ist ein
sehr einflußreicher. Bei gleicher Vorbildung wie die Mitglieder der Landgerichte, sollen sie in dieser einflußreichen
Stellung
einen
Ausgleich dafür finden, daß sie zum weitaus größten
Teil in kleinen Orten leben, der geistigen Anreguug kollegialen
Zusammenwirkens entbehren müssen. Die meisten deutschen
Staaten, insbesondere
Preußen,
[* 2]
Sachsen,
[* 3] Hessen,
[* 4] Oldenburg,
[* 5]
Braunschweig,
[* 6]
Anhalt,
[* 7] Schaumburg-Lippe, die drei
FreienStädte und Elsaß-Lothringen
[* 8] geben den Amtsrichter die gleiche
Besoldung
wie den Mitgliedern der Landgerichte, um auch dadurch den häufigen Wechsel in den Amtsrichterstellen zu vermeiden.
Das niedrigste Anfangsgehalt haben die in
Baden
[* 9] mit 1800 M.; das höchste Gehalt erreichen sie in
Hamburg
[* 10] mit 10000 M. In
Preußen erhalten sie wie die Mitglieder der Landgerichte 2400-6000 M. und Wohnungsgeldzuschuß.
Ältern Amtsrichter wird
in
Preußen und andern
Staaten, seit 1890 auch in
Sachsen, der Charakter als
Amtsgerichtsrat, in den meisten süddeutschen
Staaten
(in
Sachsen meist an den Vorstand des Amtsgerichts) der Charakter als Oberamtsrichter verlieben. -
Vgl.
Pfafferoth, Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung (1. bis 3. Jahrg., Berl.
1880-86).
die vom
Amt hergenommene Bezeichnung des
Beamten, mit welcher derselbe auch außerhalb des
Amtes und nach
der Pensionierung, in einzelnen
Staaten auch nach freiwilligem Ausscheiden aus dem
Amt genannt wird: Oberst, Pastor,
Landgerichtsrat,
Bürgermeister u. s. w. In
Deutschland
[* 11] hat man sich mit dieser einfachen Charakterisierung nicht begnügt,
der vortragende
Rat kann, ohne ein anderes oder höheres
Amt zu erlangen, bis zum Wirklichen
Geheimen Oberregierungsrat, der
Richter zum
Geheimen Oberjustizrat, der Rechtsanwalt zum
Geheimen Justizrat, der
Bürgermeister zum Oberbürgermeister, der Bureaubeamte
zum
Geheimen Kanzleirat, der Kreisphysikus zum Medizinalrat emporsteigen. Bei Amtsentsetzung hört das
Recht auf den Amtstitel auf. (S.
Anmaßung.)
die bei Ausübung des
Amtes, beim Militär auch außerhalb des Dienstes zu tragende, besondere Kleidung;
sie dient zur äußern Kennzeichnung der Amtswürde und ist bei kirchlichen wie bei weltlichen Ämtern üblich.
Seit der
Justizreorganisation ist auch in
Deutschland bei der Justiz die Amtstracht vorgeschrieben wie seit lange in England,
Amerika
[* 12] und
Frankreich.
Der Ausübung der
Amtsgewalt sind örtliche und sachliche Grenzen
[* 13] gezogen. Wenn ein
Richter oder
ein Verwaltungsbeamter außerhalb desBezirks, für welchen er angestellt ist, oder wenn ein Verwaltungsbeamter
in einem der Zuständigkeit der Gerichte vorbehaltenen Falle einschreitet oder umgekehrt, oder wenn eingeschritten wird,
ohne daß die
Bedingungen für eine Amtsausübung überhaupt oder für diese Amtsausübung vorliegen, so macht sich der
Beamte
einer Amtsüberschreitung schuldig. Die
Mittel der Abhilfe für den dadurch
Verletzten
sind
Vorstellung an den betreffenden
Beamten, Gebrauch der gesetzlichen Rechtsmittel in den durch die Gesetze vorgeschriebenen
Formen, namentlich
Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde, Klage auf
Schadenersatz und passiver
Widerstand, selbst aktiver
Widerstand
ist unter Umständen erlaubt. Nach §. 113 des
Deutschen Strafgesetzbuchs wird nur der bestraft, welcher
einem
Beamten, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, von
Befehlen und
Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von
Urteilen und
Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübuug seines
Amtes durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet oder wer einen solchen
Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes thätlich angreift.
Doch handelt der den
Widerstand Ausübende auf seine Gefahr. Wenn er irrtümlich eine Amtsüberschreitung angenommen hat, bleibt sein
gewaltsamer
Widerstand strafbar. Wissentliche
Nötigung, Verhaftung u. s. w. durch Amtsmißbrauch wird strafrechtlich verfolgt
(§§. 339 fg. des Strafgesetzbuchs).
und Amtsverbrechen, zusammengefaßt unter der Bezeichnung
Amtsdelikte, sind die mit öffentlicher
Strafe
belegten, nicht bloß disciplinär zu ahndenden Verletzungen der durch den amtlichen
Beruf gebotenen Pflichten.
Man teilt die
Amtsdelikte ein in eigentliche und uneigentliche und versteht unter jenen die, welche nur von
Beamten begangen,
unter diesen die, welche zwar von jedermann begangen werden können, welche aber, wenn ein Beamter der
Thäter ist, einer
härtern
Ahndung unterliegen. Zu den eigentlichen
Amtsdelikten geboren:
Bestechung (s. d.), Rechtsbeugung zu Gunsten oder zum
Nachteil einer Partei bei Leitung oder
Entscheidung einer Rechtssache
(DeutschesStrafgesetzb. §. 336), Schließung der
Ehe
einer
Person, von welcher der Religionsdiener oder der
Standesbeamte weist, daß sie verheiratet ist (§. 338), und
Trauung ohne die vorgeschriebenen Nachweise (Personenstandesgesetz vom §. 67),
Mißbrauch der
Amtsgewalt,
insbesondere im
Strafverfahren (§§. 339 fg.), falsche
Beurkundung (§ 348 fg.), falsche
Register- und Kassenführung (§§. 350 fg.),
betrügerisches Sportulieren (§. 353), Verletzung des
Brief- (§. 354) und Depeschengeheimnisses (§. 355) seitens der Post-
und
Telegraphenbeamten und Fälschung von Depeschen,
Prävarikation (s. d.; §. 356), Konnivenzen der Amtsvorgesetzten,
d. i. Verleitung der Untergebenen zu strafbaren Handlungen im
Amte oder wissentliches Geschehenlassen solcher Handlungen (§.
357), endlich nach deutschem
Strafrecht auch die Verletzung der
Amtsverschwiegenheit seitens eines
Beamten im Dienste
[* 14] des
AuswärtigenAmtes, zufolge einer gesetzlichen Bestimmung, welche in Veranlassung des
Strafverfahrens gegen den
Grafen
Harry von
Arnim (s. d.) in das Strafgesetzbuch (§. 353a) aufgenommen wurde. - Unter
den uneigentlichen
Amtsdelikten verdienen hervorgehoben zu werden:
Teilnahme an geheimen
Verbindungen,
Unzucht mit
Zöglingen,
Gefährdung der Eisenbahntransporte, Telegraphenanstalten und der Schiffahrt und unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen
seitens der Rechtsanwälte,
Ärzte, Hebammen und Apotheker. Die
Strafen für
Amtsdelikte sind, soweit es
sich nicht um leichtere, mit Gefängnis zu ahndende Fälle handelt, regelmäßig Zuchthaus bis zu 5 Jahren, nach österr.
Strafrecht schwerer Kerker bis zu gleicher
Dauer. In schwerern Fällen (Bestechlichkeit
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mehr
eines Richters, Geschworenen oder Schöffen, oder eines Beamten, der einen Unschuldigen wissentlich zur Untersuchung bringt)
kann bis zu 15 Jahren Zuchthaus erkannt werden. Daneben kann der dauernde Verlust der öffentlichen Ämter oder der zeitweise
Verlust der Fähigkeit zu deren Bekleidung und zwar bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Über die disciplinellen
Vergehen s. Disciplinargewalt. - Der Österr. Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht, stellt aber auch die Seelsorger
der gesetzlich anerkannten Kirchen undReligionsgesellschaften den Beamten gleich.