Amtsdelikte,
s. Amtsvergehen. ^[= und Amtsverbrechen, zusammengefaßt unter der Bezeichnung sind die mit öffentlicher ...]
s. Amtsvergehen. ^[= und Amtsverbrechen, zusammengefaßt unter der Bezeichnung sind die mit öffentlicher ...]
der Eid, den Beamte in der Regel vor dem Dienstantritt zur Bekräftigung der übernommenen Pflichten zu leisten haben (s. Amt). Der Amtseid ist ein promissorischer Eid, dessen Verletzung nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern nur soweit ein Amtsvergehen vorliegt, als solches bestraft wird. Auch vor Ablegung des Amtseid begangene Amtsvergehen sind jedoch schon als solche straffällig. Der Amtseid für die deutschen Reichsbeamten ist durch Verordnung vom festgesetzt und enthält das Gelöbnis der Treue und des Gehorsams gegen den Kaiser, der Beobachtung von Verfassung und Gesetzen, der getreuen Erfüllung der Amtspflichten. Unter Umständen wird von einzelnen Beamtenkategorien noch ein besonderer Amtseid gefordert. Die sog. mittelbaren Reichsbeamten übernehmen in ihrem dem Landesherrn zu leistenden Amtseid die Pflicht, den kaiserl. Anordnungen Folge zu leisten. Der Amtseid wird nur bei der Übernahme des ersten Amtes geleistet; später wird nur darauf zurückverwiesen.
Provisorisch, auf Widerruf oder auf Kündigung angestellte Beamte können, wenn sie nicht durch den Dienst während einer landesgesetzlich bestimmten Zeit Anspruch auf Pension erworben haben, schon im Verwaltungswege ohne Pension entlassen werden. Endgültig angestellte Beamte verlieren ihr Amt zur Strafe, infolge der rechtskräftigen Verurteilung zu Zuchthausstrafe, rechtskräftigen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, oder Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter; wegen einiger Verbrechen und Vergehen kann auch unmittelbar auf Verlust der öffentlichen Ämter erkannt werden.
Außerdem kann im Disciplinarwege auf Dienstentlassung eines Beamten ohne Pension erkannt werden, gegen Richter nur durch richterliches Urteil. Mit Pension können nichtrichterliche Civilstaatsbeamte nach den Gesetzen von Bayern, [* 2] Hessen [* 3] und Braunschweig [* 4] nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde entlassen werden, nach den Gesetzen anderer deutschen Staaten nichtrichterliche Beamte wie durchgängig richterliche Beamte nur aus gesetzlich bestimmten Gründen, wie Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung eines höhern Alters und im geordneten Verfahren. Eine größere Freiheit ist den Regierungen in der Befugnis eingeräumt, Beamte unter Belassung ihres Gehalts zur Disposition zu stellen. Staatsminister kann der Monarch ohne weiteres frei entlassen.
s. Ambitus. ^[= bei den Römern die Bewerbung der Wahlkandidaten um ein öffentliches Amt durch Herumgehen bei ...]
Über Thatsachen, welche ihrer Natur nach Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als solche bezeichnet sind, deren Geheimhaltung notwendig erscheint, ist das Amtsgeheimnis zu bewahren. Darüber z. B., wie das einzelne Mitglied einer Kollegialbehörde abgestimmt hat, soll so wenig etwas in die Öffentlichkeit kommen, wie Heiratslustige nicht aus den Akten oder aus den Steuerlisten über das Vermögen von heiratsfähigen Mündeln zu unterrichten sind.
Über Thatsachen, bezüglich deren das Amtsgeheimnis zu bewahren ist, darf der Beamte auch als Zeuge nur mit Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde vernommen werden. Verletzung des Amtsgeheimnis wird disciplinarisch bestraft. Eine strafrechtliche Verfolgung findet statt gegen Beamte des Auswärtigen Amtes (Strafgesetzbuch §.353 a), gegen Post- und Telegraphenbeamte (§§. 354, 355) und gegen Rechtsanwälte (§. 300), sofern der Bruch des den angezogenen Bestimmungen entspricht. (Wegen Verletzung von Geheimnissen durch Privatbeamte s.Geschäftsgeheimnis.)
nach der Deutschen Gerichtsverfassung Gerichte erster Instanz, mit einem oder mehrern Amtsrichtern (s. d.) besetzt, die als Einzelrichter ihre Funktionen ausüben; bei den Amtsgerichte mit mehrern Richtern hat einer derselben die allgemeine Dienstaufsicht, worunter eine Aufsicht über die übrigen Richter nicht zu verstehen ist (ausgenommen Berlin [* 5] I, wo seit 1892 ein Amtsgerichtspräsident die Leitung des gesamten Amtsgerichts einschließlich der Dienstaufsicht auch über die Richter hat, die ihm für den Landgerichtspräsidenten nach dem Gesetz vom obliegt); im übrigen werden die Geschäfte unter ihnen entweder nach Bezirken oder (namentlich bei den größern Amtsgerichte) nach Gattungen verteilt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte zum Teil nach dem Wert der Streitsachen, indem ihnen alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche zugewiesen sind, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 M. nicht übersteigt, sofern nicht die Landgerichte (s. d.) ohne Rücksicht auf den Wert der Sache zuständig sind; ohne Rücksicht auf diesen sind die Amtsgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche aus Mietsverhältnissen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung der vermieteten Räume, sowie wegen Zurückhaltung der von Mietern in dieselben eingebrachten Sachen, aus Arbeits- und Dienstverhältnissen während der Dauer derselben, aus den Verhältnissen von Reisenden zu Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern, Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, aus Anlaß der Reise zwischen Reisenden und Handwerkern entstehen, für Streitigkeiten wegen Viehmängel, Wildschadens, über Ansprüche aus außerehelichem Beischlaf.
Ferner sind die Amtsgerichte zuständig für das Mahnverfahren, für den Sühneversuch in Ehesachen, das Aufgebotsverfahren, die Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, sofern der Rechtsstreit nicht anhängig oder Gefahr im Verzuge ist, das Verfahren zur Entmündigung; sie sind Konkursgerichte, Vollstreckungsgerichte, zuständig auch für Arreste und einstweilige Verfügungen neben den Landgerichten; endlich kann auch, wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, zum Zwecke eine Vergleichsversuchs unter Angabe des Streitgegenstandes den Gegner vor das Amtsgerichte laden (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 22-24; Civilprozeßordn. §§. 448, 471, 571, 629, 684, 799, 820; Konkursordn. §. 64).
In Strafsachen sind die Amtsgerichte für die im Vorbereitungsverfahren, vor Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen gerichtlichen Untersuchung Handlungen zuständig, insbesondere aber zur Erteilung der Beerdigungserlaubnis in Fällen nicht natürlichen Todes oder bezüglich der Leichname von Unbekannten, zur Entscheidung über Beschlagnahme und Durchsuchungen (s. d.), zu den richterlichen Handlungen nach erfolgter Festnahme eines Angeschuldigten, zum Erlaß von Haftbefehlen (Strafprozeßordn. §§. 160, 163, 164, 157, 98, 100, 105, 128, 129, 152, 125, 126). Es kann ihnen die Führung einer Voruntersuchung (s. d.) sowie die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen übertragen werden (Strafprozeßordn. §§. 183, 184). Der Amtsrichter ist Vorsitzender des Schöffengerichts (s. d.) und erläßt an Stelle desselben die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen (Gerichtsverfassungsgesetz §§.26,30; ¶
Strafprozeßordn. §§. 197, 200, 463, 494, 501); er kann in gewissen einfachen Fällen (wegen Übertretungen, wenn der vorgeführte Beschuldigte die That eingesteht, ferner in Forst- und Feldrügesachen) auch ohne Zuziehung von Schöffen verhandeln und erkennen (Strafprozeßordn. §. 211; Einführungsgesetz §. 3). Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für den Erlaß von Strafbefehlen (s. d.) und in schöffengerichtlichen Sachen für die Strafvollstreckung, sofern ihnen dieselbe durch Anordnung der Landesjustizverwaltung übertragen ist (Strafprozeßordn. §§. 447, 483).
Neben dieser durch die Reichsgesetze begründeten Zuständigkeit für die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit kann den Amtsgerichte durch die Landesgesetzgebung jede andere Art der Gerichtsbarkeit übertragen werden. So sind in Preußen [* 7] durch das Ausführungsgesetz vom den Amtsgerichte überwiesen die Führung der Handelsregister, der Genossenschaftsregister, der Musterregister, der Schiffsregister, ferner alle Angelegenheiten, welche nach der frühern Gesetzgebung durch Einzelrichter zu erledigen waren, insbesondere aber das Verlassenschaftswesen, die Vollziehung, Beurkundung und Bestätigung von Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, die Verwaltung und Beaufsichtigung von Stiftungen, die Geschäfte des Grundbuchrichters und des Vormundschaftsrichters.
Endlich sind die Amtsgerichte verpflichtet, dem Ersuchen anderer Gerichte in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit um Rechtshilfe (s. d.) zu entsprechen (Gerichtsverfassungsgesetz §. 158), in Preußen auch in Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören (§. 87 des Preuß. Ausführungsgesetzes). Im Deutschen Reiche bestanden 1890 bei einer Zahl von 49 421 259 Gerichtseingesessenen 1915 Amtsgerichte, so daß durchschnittlich auf 25 808 E. ein Amtsgericht kommt. Von diesen sind 817 mit nur einem, 216 mit mehr als drei Richtern besetzt. Die Zahl der Amtsrichter beträgt 4329, so daß auf einen Amtsrichter durchschnittlich 11 417 E. kommen. -
Vgl. Pfafferoth, Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung (Berl. 1880-86).