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Gouw, Geschiedeniss
van Amsterdam
(7 Bde., ebd. 1879-91);
de Roever, Uit onze oude Amstelstad, Schetsen en tafereelen (ebd. 1890).
Gouw, Geschiedeniss
van Amsterdam
(7 Bde., ebd. 1879-91);
de Roever, Uit onze oude Amstelstad, Schetsen en tafereelen (ebd. 1890).
Amsterdam,
[* 2] Stadt im County Montgomery des nordamerik.
Staates Neuyork, [* 3] liegt nordwestlich von Albany am Mohawkflusse und Eriekanal und hat (1890) 17 336 E., Strickwaren-, Teppich- und andere Fabriken.
1) Bezirkshauptmannschaft in Niederösterreich, hat 1053 qkm und (1890) 92 165 kath. E., 13 700 Häuser, 18 772 Wohnparteien, 105 Gemeinden, 293 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke Amstetten, Haag, [* 4] Persenbeug, St. Peter in der Au, Waidhofen an der Ybbs (ohne die Stadt Waidhofen) und Ybbs all der Donau. - 2) Marktflecken und Sitz der Bezirkshauptmannschaft in 275 m Höhe, am linksseitigen Thalrande der Ybbs und an den Linien Wien-Salzburg und Amstetten-Klein-Reifling (46,8 km) der Österr. Staatsbahnen, [* 5] Sitz eines Bezirksgerichts (21 Gemeinden, 43 Ortschaften, 19 004 E.), hat (1890) 2600 E., Pfarrkirche (Schiff [* 6] aus dem 12., Chor mit Netzgewölbe aus dem 15. Jahrh.), Sparkasse, Dampfsägewerk und große Ziegeleien. Nahebei die Landesackerbauschule Edthof und jenseit der Ybbs das alte Ulmerfeld (Castellum ad muros der Römer), [* 7] ein Fundort röm. Altertümer. - Amstetten, aus der Römerzeit stammend und in Karls d. Gr. Urkunden erwähnt, wurde 1276 zum Markte erhoben. Am wurden hier die Russen unter Bagration von den Franzosen unter Murat geschlagen. -
Vgl. Schwetter, Heimatskunde der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (2. Aufl., Korneuburg 1884).
im weitesten Sinne ein dauernd bestimmter Geschäftskreis im Dienste [* 8] anderer. Die Ämter und Beamten zerfallen in private und in öffentliche, je nachdem es sich um Geschäfte privater oder öffentlicher Korporationen (z. B. öffentlicher Glaubensgesellschaften) handelt. Im engern Sinne versteht man unter Amt nur das öffentliche d. i. die nach Geschäftskreisen abgegrenzte Ausübung von Funktionen der Staatsgewalt oder der weltlichen Selbstverwaltung (s. d.); danach unterscheidet man noch zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten.
Die Übernahme des Amt, welche gewöhnlich mit einer feierlichen Zusage des Amtsinhabers (Beamten), daß er die durch das Amt ihm auferlegten Pflichten getreu erfüllen wolle (Amtseid [s. d.] oder Amtsgelübde), verbunden ist, erzeugt eine Summe von Rechten und Pflichten des Beamten, die durch Staatsverfassungen, Gesetze, Instruktionen, Korporationsstatuten u. dgl. bestimmt werden. In dem Verhältnis des Beamten nach innen, d. h. zu derjenigen Korporation, in deren Dienst er das Amt bekleidet, treten die Pflichten des in den Vordergrund, welche teils den besondern Zwecken des einzelnen Amt entspringen, teils sich aus der Natur ganzer Klassen von Ämtern ergeben und letzternfalls in den Dienst- oder, wenn mit leichtern Strafandrohungen für Dienstvergehen verbunden, in sog. Disciplinarvorschriften zusammengestellt zu sein pflegen.
Nach außen jedoch, wo er als Repräsentant einer mit dem Amt verbundenen Herrschaftsbefugnis (Amtsgewalt) auftritt, ist der Beamte nicht nur mit der ganzen Autorität des Amt ausgestattet, sondern, je nach der Bedeutung desselben, auch durch höhere oder geringere Ansprüche auf äußere Ehrenbezeigungen und überdies in allen Angelegenheiten seines Amt durch ein besonderes Vertrauen in seine Wahrhaftigkeit ausgezeichnet, indem das Gesetz seinen amtlichen Erklärungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit (fides publica) zuteil werden, vielfach auch seine Versicherung auf den von ihm geleisteten Amtseid an Stelle eines förmlichen Eides gelten läßt. Je mehr aber die Gewalt, das Ansehen und das besondere Vertrauen dem Beamten eine bevorzugte Stellung einräumen, um so bedenklicher erscheint ein Mißbrauch derselben. Das moderne Strafrecht enthält deshalb besondere Bestimmungen über die Bestrafung derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche sich als Mißbrauch der Amtsbefugnisse dritten gegenüber darstellen. (S. Amtsvergehen.) Über die Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz wegen Amtsüberschreitungen s. Amtspflicht.
Die Hauptarten von öffentlichen Beamten sind die des Staates (s. Staatsdienst) und der Gemeinden, wogegen die Kirchen- und Religionsdiener nicht öffentliche Beamte im eigentlichen Sinne sind; der Begriff ist überhaupt streitig (vgl. die positive strafrechtliche Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuchs im Artikel Amtsbeleidigung). Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter Pflegt in konstitutionellen Staaten jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf seine sociale Stellung oder sein Religionsbekenntnis garantiert zu sein, wofern nur die besondern Erfordernisse, welche für die einzelnen Ämter gesetzlich vorgeschrieben sind, z. B. ein gewisses Alter, bestandene Prüfungen oder Vorbereitungszeiten u. dgl. erfüllt werden. Mit dem Wachsen der Selbstverwaltung in Staat, Provinzen, Kreisen, Gemeinden treten neben die lebenslänglichen, besoldeten, unwiderruflich verliehenen Ämter mehr und mehr sog. Ehren- oder Laienämter, deren Inhaber, meistens aus freier Wahl gewisser Bevölkerungskreise hervorgegangen, das Amt ohne Besoldung, gewöhnlich auf eine gewisse Zeit und ohne dasselbe zu einer Berufsstellung zu machen, verwalten. - Unter Amt wird ferner auch häufig eine ganze, aus mehrern Beamten bestehende Behörde verstanden, z. B. Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsjustizamt, weiter der Bezirk, für den ein Amt wirksam ist (so die ältern Gerichts- und Verwaltungsbezirke der landesherrlichen Territorien, wobei Amt soviel bedeutet wie Gericht), und endlich bezeichnet Amt auch wohl den lokalen Sitz einer Behörde, z. B. Steueramt, Rentamt u. dgl.
Von Amts wegen ist der Gegensatz derjenigen Thätigkeit der Obrigkeit, welche auf Antrag (s. Antragsdelikte) zu erfolgen hat.
der Schlüssel, s. Schlüsselgewalt.
s. Gehren.
eine für sehr verschiedene Funktionen, insbesondere der Verwaltung, gebräuchliche Bezeichnung. Vor Einführung der neuen Gerichtsverfassung im Deutschen Reiche war der Titel Amtmann (Justiz- oder Gerichtsamtmann) auch im Justizdienste gebräuchlich. In Preußen [* 9] führen diesen Titel auch Domänenbeamte oder auch Pächter von Domänen. Nach der Landgemeinde-Ordnung für Westfalen [* 10] vom (vgl. auch Kreisordnung §§. 24 fg.) ist Amtmann dort der Vorsteher eines gewöhnlich aus mehrern Landgemeinden gebildeten Verwaltungsbezirks (Amtes); er versieht seine Stelle als ein Ehrenamt und wird vom Oberpräsidenten möglichst aus der Zahl der Amtseingesessenen nach den Vorschlägen des Kreisausschusses ernannt. Ihm liegt die Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im ¶
Amtsbezirke und die Beaufsichtigung der Verwaltung der zum Amte gehörigen Gemeinden ob; auch führt er den Vorsitz in den Amtsversmmlungen, die aus den Gemeindevorstehern und gewählten sog. Amtsverordneten bestehen.