mehr
gesetzten Vermerk (Kassationsvermerk), sondern in außerordentlicher
Weise bewirkt wird. (S.
Inhaberpapiere.) - Im Mittelalter
verstand man unter Amor
tisation auch jeden Erwerb zur
Toten Hand (insbesondere der
Kirche), weil das Erworbene dem Himmel
[* 2] zugewendet
wird und der Welt abstirbt. An diese Bedeutung knüpft die Rechtssprache an, wenn die zur
Beschränkung eines
solchen Erwerbes erlassenen Gesetze «Amor
tisationsgesetze» genannt werden.
Alle hierüber in
Deutschland
[* 3] ergangenen Vorschriften sind zusammengestellt von
Kahl in seiner
Schrift «Die deutschen Amor
tisationsgesetze»
(Tüb. 1879). Danach bestehen Vorschriften dieses
Inhalts in
Preußen,
[* 4]
Bayern,
[* 5]
Württemberg,
[* 6]
Baden,
[* 7] Hessen,
[* 8]
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg-Gotha,
Sachsen-Altenburg und Elsaß-Lothringen.
[* 9]
Kahl teilt sie in Gruppen und berichtet über die vielfach sich kreuzenden Geltungsgebiete. Beschränkt ist bald nur der Erwerb von Immobilien, bald auch der von beweglichen Sachen, mitunter jeder Erwerb, zuweilen nur der unentgeltliche Erwerb. Einige Gesetze machen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes oder auch lediglich des dinglichen Entäußerungsgeschäftes von staatlicher Genehmigung abhängig. Andere Gesetze verbieten jede «Veräußerung» an die Tote Hand oder knüpfen die Wirksamkeit der Veräußerung an staatliche Genehmigung, wieder andere Gesetze verbieten ausschließlich den Erwerb oder die Annahme ohne Ermächtigung seitens des Staates, noch andere Gesetze erklären die Betreffenden für unfähig zu erwerben. In einigen Rechtsgebieten wird selbst der Erwerb von Grundstücken in gewissen Fällen gestattet, aber vorgeschrieben, daß binnen einer gewissen Frist die Wiederveräußerung zu erfolgen habe, sei es schlechthin, sei es für den Fall, daß die Erlaubnis zum Behalten nicht erteilt wird. - Für Preußen ist das wichtigste der in Betracht kommenden Gesetze das vom welches für den gesamten Umfang der Monarchie ergangen ist.
In der
Volks- und Staatswirtschaft versteht man unter Amor
tisation die
Tilgung von Schulden und zwar hauptsächlich von einzelnen öffentlichen
Anleihen, welche der
Staat oder Stadtgemeinden, Kredit- und Aktienvereine oder andere vom
Staate hierzu ermächtigte
Personen
aufgenommen haben. Im engern
Sinne bezeichnet man mit der
Aktien die planmäßige
Tilgung der Gesamtzahl
aller
Aktien oder der
Aktien einer bestimmten Gattung während des Bestehens der Gesellschaft mittels gleichmäßiger periodischer
Ausscheidung einer Anzahl von
Aktien.
Die mit Ablauf [* 10] der einzelnen Periode zur Ausscheidung gelangenden Aktien werden in der Regel ausgelost, d. i. durch das Los bestimmt, und sie werden zu ihrem Nennbetrage bezahlt, wenn nichts anderes festgesetzt ist. Dürfen die Mittel zur Bezahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Rücksicht darauf, ob dabei das ursprüngliche Grundkapital erhalten bleibt, genommen werden, so ist diese allmähliche Abstoßung aller Aktien nichts anderes als eine allmähliche Herauszahlung des Grundkapitals, und sie unterliegt, auch wenn sie schon bei Errichtung der Gesellschaft oder vor der betreffenden Aktienausgabe kundgegeben wird, nach dem Gesetze vom den für eine Grundkapitalsminderung im Interesse der Gemeinschaftsgläubiger geltender Vorschriften, wonach die Ausführung nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung aller bisherigen Gläubiger erfolgen kann.
Von diesen Einschränkungen frei ist diejenige Amor
tisation, welche lediglich aus den periodischen
Reingewinnen der Gesellschaft erfolgt, und, da dies die am häufigsten vorkommende
Art ist, so pflegt man unter der Amor
tisation Vorzugsweise
sie zu verstehen.
Ihre Festsetzung erfolgt häufig bei
Ausgabe neuer
Aktien auf ein bereits bestehendes Aktienunternehmen, die
man in kürzerer Zeit aus den Gewinnen wieder abzustoßen hofft,
und sie ist das notwendige Auskunftsmittel,
wenn, wie dies bei Eisenbahnen außerhalb
Preußens
[* 11] nicht selten der Fall gewesen, nach den
Bedingungen der staatlichen
Konzession,
in deren Ausübung der Gegenstand des Unternehmens besteht, das Substanzvermögen bei
Ablauf der bestimmten Konzessionsdauer
lastenfrei und ohne
Entschädigung an einen Dritten fallen soll.
Sie ist eine periodische Minderung der Aktienzahl ohne gleichzeitige Minderung des Grundvermögens. Trotz der entsprechenden
Verminderung der Zahl der
Aktien erfolgt daher der
Ansatz des ursprünglichen Grundkapitals unter den
Passiven in den fernern
Bilanzen unverkürzt, oder es werden, was auf dasselbe hinauskommt, die schon amor
tisierten Aktienbeträge immer noch
unter den
Passiven aufgeführt. (S.
Amortisationsconto.) Entsprechend der Festsetzung im Gesellschaftsvertrage
werden bestimmte Beträge des jährlichen Reingewinns für die Amor
tisation verwendet.
Die Zurückhaltung dieser Beträge, mit welcher in der Regel schon mehrere Jahre vor dem Beginn der Amor
tisation begonnen
wird, während denselben für den betreffenden Verwendungszweck auch noch andere Beträge, wie nicht
erhobene
Zinsen und Dividenden, zugesellt zu werden pflegen, wird als
Bildung des
Amortisationsfonds bezeichnet. Der Heimzahlungspreis
für die
Aktien kann mit oder ohne Gewinnzuschlag festgesetzt sein. Häufig ist auch der Gesellschaft das
Recht vorbehalten,
die Amortisation durch Verwendung der dazu bestimmten
Mittel für freihändigen Ankauf von
Aktien zu Kursen unter
dem Nennbetrage vorzunehmen.
Damit nicht durch die Ausscheidung von Aktien die noch verbleibenden Aktien eine unberechtigte Bevorzugung erhalten, ist eine Festsetzung häufig, nach welcher die Eigentümer der ausscheidenden Aktien an stelle dieser sog. Genußscheine erhalten, die sie zum Weiterbezug von Gewinnen und zur Teilnahme am Liquidationserlöse bei aufgelöster Gesellschaft nach entsprechenden ausgleichenden Vorausbezügen der nicht ausgeschiedenen Aktionäre berechtigen. Es sind dies Überreste der frühern Aktienbeteiligung und auch beim Mangel eines übrigens häufig ausdrücklich noch zugesprochenen Stimmrechts Aktionär- und nicht Gläubigerrechte. Übrigens bedarf es für diese Amortisation aus den Reingewinnen nach dem Gesetz von 1884 der statutarischen Festsetzung vor oder bei der Schaffung der Aktien, wenn der Aktionär daran gebunden sein soll.