Aschaffenburg-Amorbach (45,31 km) der Bayr. Staatsbahnen,
[* 2] Residenz des Fürsten von Leiningen,
Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Aschaffenburg),
[* 3] Forst- und Zollamtes, hat (1890) 2170 E., darunter 240
Evangelische, Post,
Telegraph,
[* 4] Residenzschloß und Domänenkanzlei, schöne
Kirche mit vier
Türmen und berühmter Orgel (früher Eigentum der Benediktinerabtei,
jetzt den
Protestanten eingeräumt), königl. Latein- und Zeichenschule, städtisches
Krankenhaus,
[* 5] Kreditverein; Tuchweberei, Schneide-, Öl-, Walk- und Lohmühlen, Obst- und
Weinbau, jodhaltige
Stahlquelle (Jordansbad)
gegen Rheumatismus. In der Nähe fürstl. Sommerresidenz Waldleiningen und Ruine Wildenburg. 1 km im N. von Amorbach die
Kapelle
Amorsbrunnen mit berühmter
Quelle,
[* 6] 714 dem heil. Firmin erbaut, der sein Bekehrungsgeschäft dem heil.
Amor übertrug. Nach diesem wurde das 730-734 erbaute
Kloster Amorbach genannt; dasselbe kam 1803 nebst der Stadt
und dem kurmainzischen
Amt Amorbach an den Fürsten von Leiningen, 1806 an
Baden,
[* 7] 1808 an Hessen,
[* 8] 1816 an
Bayern.
[* 9] -
Vgl. Hildenbrand,
und der östl. Odenwald (Aschaffenb. 1883).
griech.
Insel, die östlichste der
Cykladen, zur Eparchie
Thira gehörig, 135 qkm groß, mit (1889) 4058 E.,
von
SW. nach
NO. langgestreckt, wird von einem hohen Bergrücken durchzogen, der nach SO. steil, nach
NO. sanft abfällt, ist arm an Holz,
[* 11] aber sehr fruchtbar anWein, Öl, Getreide
[* 12] und
Südfrüchten. Der jetzige
Hauptort
Chora oder Amorgos, ein Flecken, amphitheatralisch um das alte Schloß der
Herzöge des Archipels gebaut, hat 1302 E.,
Gemeindeschule und ein
Kloster. Der
Porto-Vathy oder Katapola genannte geräumige
Hafen liegt 5 km davon entfernt. Im
Altertum
hatte die
Insel drei Siädte: Minoa, Arkesine und Ägiale, und war berühmt durch den Anbau einer Art
feinen Flachses, aus dem feine, durchsichtige Gewänder gewebt wurden. Unter den röm.
Kaisern war sie Verbannungsort für
vornehme
Römer.
[* 13]
im Sprachgebrauche der elohistischen Geschichtschreibung (s.
Pentateuch) findet
sich Amoriter auch als Gesamtname der ansässigen Ureinwohner des
HeiligenLandes, also gleichbedeutend mit dem
Ausdrucke Kanaaniter in andern
Darstellungen.
L.,Unform, Pflanzengattung aus der Familie der
Leguminosen
[* 15] (s. d.),
Abteilung der Papilionaceen,
mit acht
Arten in Nordamerika;
[* 16]
Sträucher und
Halbsträucher mit unpaarig-gefiederten
Blättern. Die kleinen, purpurvioletten,
blauen oder bläulichweißen, zu langen, dichten
Trauben gruppierten
Blüten sind vor allem dadurch ausgezeichnet, daß von
den sonst bei den Papilionaceen vorkommenden fünf Kronblättern nur das oberste oder die «Fahne»
ausgebildet ist, die als Flügel und Schiffchen bezeichneten fehlen (daher auch der
Gattungsname«Unform»).
Einige
Arten werden häufig als Gartenziersträucher kultiviert, am häufigsten die 1-2,60 m hohe, mehr oder minder behaarte
oder bisweilen auch kahle Amorpha fruticosaL. (strauchige
Amorphe) mit 8-12 paarigen
Blättern und purpurvioletter
Blüte.
[* 17] Seltener
die viel schönere,
grauhaarige Amorpha canescens Nutt.
AlleArten lieben mäßig feuchten, sandigen
Boden und sonnige
Lage; in sehr kalten Wintern leiden sie zwar oft, treiben aber,
zurückgeschnitten, aus dem gesund gebliebenen Holz wieder stark aus.
JungeTriebe der Amorpha fruticosa liefern den sog.
Bastardindigo.
(grch.), Gestaltlosigkeit, Strukturlosigkeit der festen Körper, ist der
Gegensatz zum krystallinischen Zustande. Bei letzterm treten die
Stoffe infolge der regelmäßigen und bestimmten
Anordnung
ihrer
Moleküle in einer äußerlich von regelmäßig gelegenen
Flächen begrenzten Gestalt und mit regelmäßigen Spaltungsrichtungen
auf, während amorphe (gestaltlose) Körper der räumlichen Individualisierung entbehren und eine unregelmäßige
Anordnung der
Moleküle besitzen, auch nach allen
Richtungen hin gleichmäßige Elasticität und Kohärenz aufweisen; sie haben
oft einen muscheligen
Bruch, wie das
Glas,
[* 18] viele Schlacken, Obsidian, Harze,
Gummi, Leim, eiweißartige Körper, glasartige
arsenige Säure u. s. w. Oft kann ein
Stoff bald krystallinisch, bald amorph auftreten, z. B. Schwefelquecksilber,
Schwefelantimon,
arsenige Säure,
Thonerde,
Chromoxyd,
Eisenoxyd. Ist dieser
Stoff ein Grundstoff (Element), so nennt man dann
solches Verhalten, das man bei Schwefel,
Kohlenstoff,
Phosphor, Silicium und
Bor beobachtet,
Allotropie (s. d.). Auch das amorphe
Glas wird durch langsames Abkühlen krystallinisch und undurchsichtig.
Bl., Pflanzengattung aus der Familie der
Araceen (s. d.) mit gegen 25
Arten in den
Tropen der
Alten Welt, besonders aber auf den
Inseln des Malaiischen Archipels; krautartige Gewächse, deren mächtiger, eine
abgeflacht-kugelige
Knolle bildender Wurzelstock aus dem vertieften Scheitel nach einer Anzahl von
Niederblättern nur ein
einziges großes dreiteiliges Laubblatt mit einfach oder doppelt fiederspaltigen
Abschnitten und außerdem
den langgestielten Kolben entwickelt, der im allgemeinen dem des Aronstabes ähnlich ist.
Das meiste Aufsehen erregte der von dem ital.
Botaniker und Reisenden
Beccari in den Wäldern Westsumatras entdeckte und 1878 beschriebene
Amorphophallus Titanum
Beccari (auch Conophallus Titanum
Beccari genannt; s.
Tafel:
Araceen,
[* 1]
Fig. 6, aBlüte, b
Blatt).
[* 19] Die
Knolle desselben erreicht häufig 50 cm Durchmesser, der 2-5 m lange
Blattstiel ist 10 cm dick und die Hauptabschnitte
der Blattfläche sind 3 m lang, die letzten
Teilungen etwa noch 40 cm lang und 10-14 cm breit. Der Kolbenstiel erreicht bis 1 m
Höhe und 8-10 cm
Dicke, die den Kolben umhüllende Scheide ist 70-80 cm, der Kolben selbst 1,25 m lang,
das die
Blüten überragende nackte, verlängert-kegelförmige Kolbenende 1,30 m.
(mittellat. amortisatio oder amorticatio,
d. i. Ertötung, Auslöschung) heißt juristisch vorzugsweise
die Entkräftung der Schuldurkunden, welche nicht durch Zerstörung derselben und auch nicht durch einen darauf
¶
mehr
gesetzten Vermerk (Kassationsvermerk), sondern in außerordentlicher Weise bewirkt wird. (S. Inhaberpapiere.) - Im Mittelalter
verstand man unter Amortisation auch jeden Erwerb zur Toten Hand (insbesondere der Kirche), weil das Erworbene dem Himmel
[* 21] zugewendet
wird und der Welt abstirbt. An diese Bedeutung knüpft die Rechtssprache an, wenn die zur Beschränkung eines
solchen Erwerbes erlassenen Gesetze «Amortisationsgesetze» genannt werden.
Alle hierüber in Deutschland
[* 22] ergangenen Vorschriften sind zusammengestellt von Kahl in seiner Schrift «Die deutschen Amortisationsgesetze»
(Tüb. 1879). Danach bestehen Vorschriften dieses Inhalts in Preußen,
[* 23] Bayern, Württemberg,
[* 24] Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg und Elsaß-Lothringen.
[* 25]
Kahl teilt sie in Gruppen und berichtet über die vielfach sich kreuzenden Geltungsgebiete. Beschränkt
ist bald nur der Erwerb von Immobilien, bald auch der von beweglichen Sachen, mitunter jeder Erwerb, zuweilen nur der unentgeltliche
Erwerb. Einige Gesetze machen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes oder auch lediglich des dinglichen
Entäußerungsgeschäftes von staatlicher Genehmigung abhängig. Andere Gesetze verbieten jede «Veräußerung»
an die Tote Hand oder knüpfen die Wirksamkeit der Veräußerung an staatliche Genehmigung, wieder andere Gesetze verbieten
ausschließlich den Erwerb oder die Annahme ohne Ermächtigung seitens des Staates, noch andere Gesetze erklären die Betreffenden
für unfähig zu erwerben. In einigen Rechtsgebieten wird selbst der Erwerb von Grundstücken in gewissen
Fällen gestattet, aber vorgeschrieben, daß binnen einer gewissen Frist die Wiederveräußerung zu erfolgen habe, sei es
schlechthin, sei es für den Fall, daß die Erlaubnis zum Behalten nicht erteilt wird. - Für Preußen ist das wichtigste der
in Betracht kommenden Gesetze das vom welches für den gesamten Umfang der Monarchie ergangen
ist.
In der Volks- und Staatswirtschaft versteht man unter Amortisation die Tilgung von Schulden und zwar hauptsächlich von einzelnen öffentlichen
Anleihen, welche der Staat oder Stadtgemeinden, Kredit- und Aktienvereine oder andere vom Staate hierzu ermächtigte Personen
aufgenommen haben. Im engern Sinne bezeichnet man mit der Aktien die planmäßige Tilgung der Gesamtzahl
aller Aktien oder der Aktien einer bestimmten Gattung während des Bestehens der Gesellschaft mittels gleichmäßiger periodischer
Ausscheidung einer Anzahl von Aktien.
Die mit Ablauf
[* 26] der einzelnen Periode zur Ausscheidung gelangenden Aktien werden in der Regel ausgelost, d. i. durch das Los bestimmt,
und sie werden zu ihrem Nennbetrage bezahlt, wenn nichts anderes festgesetzt ist. Dürfen die Mittel zur
Bezahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Rücksicht darauf, ob dabei das ursprüngliche Grundkapital erhalten bleibt,
genommen werden, so ist diese allmähliche Abstoßung aller Aktien nichts anderes als eine allmähliche Herauszahlung des Grundkapitals,
und sie unterliegt, auch wenn sie schon bei Errichtung der Gesellschaft oder vor der betreffenden Aktienausgabe
kundgegeben wird, nach dem Gesetze vom den für eine Grundkapitalsminderung im Interesse der Gemeinschaftsgläubiger
geltender Vorschriften, wonach die Ausführung nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung aller bisherigen Gläubiger
erfolgen
kann.
Von diesen Einschränkungen frei ist diejenige Amortisation, welche lediglich aus den periodischen
Reingewinnen der Gesellschaft erfolgt, und, da dies die am häufigsten vorkommende Art ist, so pflegt man unter der Amortisation Vorzugsweise
sie zu verstehen. Ihre Festsetzung erfolgt häufig bei Ausgabe neuer Aktien auf ein bereits bestehendes Aktienunternehmen, die
man in kürzerer Zeit aus den Gewinnen wieder abzustoßen hofft, und sie ist das notwendige Auskunftsmittel,
wenn, wie dies bei Eisenbahnen außerhalb Preußens
[* 27] nicht selten der Fall gewesen, nach den Bedingungen der staatlichen Konzession,
in deren Ausübung der Gegenstand des Unternehmens besteht, das Substanzvermögen bei Ablauf der bestimmten Konzessionsdauer
lastenfrei und ohne Entschädigung an einen Dritten fallen soll.
Sie ist eine periodische Minderung der Aktienzahl ohne gleichzeitige Minderung des Grundvermögens. Trotz der entsprechenden
Verminderung der Zahl der Aktien erfolgt daher der Ansatz des ursprünglichen Grundkapitals unter den Passiven in den fernern
Bilanzen unverkürzt, oder es werden, was auf dasselbe hinauskommt, die schon amortisierten Aktienbeträge immer noch
unter den Passiven aufgeführt. (S. Amortisationsconto.) Entsprechend der Festsetzung im Gesellschaftsvertrage
werden bestimmte Beträge des jährlichen Reingewinns für die Amortisation verwendet.
Die Zurückhaltung dieser Beträge, mit welcher in der Regel schon mehrere Jahre vor dem Beginn der Amortisation begonnen
wird, während denselben für den betreffenden Verwendungszweck auch noch andere Beträge, wie nicht
erhobene Zinsen und Dividenden, zugesellt zu werden pflegen, wird als Bildung des Amortisationsfonds bezeichnet. Der Heimzahlungspreis
für die Aktien kann mit oder ohne Gewinnzuschlag festgesetzt sein. Häufig ist auch der Gesellschaft das Recht vorbehalten,
die Amortisation durch Verwendung der dazu bestimmten Mittel für freihändigen Ankauf von Aktien zu Kursen unter
dem Nennbetrage vorzunehmen.
Damit nicht durch die Ausscheidung von Aktien die noch verbleibenden Aktien eine unberechtigte Bevorzugung erhalten, ist eine
Festsetzung häufig, nach welcher die Eigentümer der ausscheidenden Aktien an stelle dieser sog. Genußscheine erhalten,
die sie zum Weiterbezug von Gewinnen und zur Teilnahme am Liquidationserlöse bei aufgelöster Gesellschaft nach
entsprechenden ausgleichenden Vorausbezügen der nicht ausgeschiedenen Aktionäre berechtigen. Es sind dies Überreste der
frühern Aktienbeteiligung und auch beim Mangel eines übrigens häufig ausdrücklich noch zugesprochenen StimmrechtsAktionär-
und nicht Gläubigerrechte. Übrigens bedarf es für diese Amortisation aus den Reingewinnen nach dem Gesetz von 1884 der
statutarischen Festsetzung vor oder bei der Schaffung der Aktien, wenn der Aktionär daran gebunden sein
soll.