gegen eine einmalige oder keine Einzahlung, im
Alter eine einmalige oder fortlaufende Unterstützung
(Kapital oder
Rente) oder
auch
Naturalverpflegung zu gewähren. Sie kann gewährt werden im Wege der öffentlichen Armenpflege, als
Akt privater Wohlthätigkeit,
in Bethätigung verwandtschaftlicher
Beziehungen oder in
Erfüllung gesetzlich obliegender oder vertragsmäßig übernommener
Pflichten (s.
Unterhalt). Im allgemeinen gehört indessen die in das Gebiet des Versicherungswesens (s.
Lebensversicherung).
Die Höhe der Beiträge und der Unterstützung richtet sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit, ein gewisses
Lebensalter
zu erreichen. Diese Wahrscheinlichkeit wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungen bestimmt, sie
ist verschieden je nach dem
Lebensalter, der Gesundheit u. s. w. zur Zeit des Eintritts in die
Versicherung. Demgemäß sind auch die Beiträge verschieden bemessen. Die Altersversorgung auf
Grund freiwilligen Beitritts erfolgt meist
durch Versicherungsgesellschaften, zum
Teil aber auch durch staatlich unterstützte Anstalten; zu letztern gehören u. a.
die ursprünglich hauptsächlich für die arbeitenden
Klassen bestimmte
Kaiser-Wilhelm-Spende in
Berlin,
[* 2] die Königl.
Altersrentenanstalt in
Dresden
[* 3] u. s. w. Außerdem giebt es zahlreiche Altersversorgungsanstalten,
Spitäler,
Männerheime, Frauenheime, Dienstbotenheime, Lehrerinnenheime u. s. w., welche durch Wohlthätigkeitsakte
gegründet sind und teilweise erhalten werden, aber doch ein mehr oder minder hohes Einkaufsgeld als
Bedingung zur
Aufnahme
vorschreiben, so daß hier Selbsthilfe und Wohlthätigkeit gepaart sind. Eine eigentümliche Form der Altersversorgung sind
die
«Caisse des retraites pour la vieillesse» (s. d.) in
Paris
[* 4] und die mit dieser in
Verbindung stehenden
«Sociétés de secours
mutuels»; ferner die
«Caisse générale d'épargne et de retraite» (s. d.) in
Belgien.
[* 5] -
Über die staatliche Altersversorgung im
DeutschenReich s.
Altersrente und Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz.
(lat. antiquitas), im allgemeinen derjenige Zeitraum der
Geschichte, der von den Anfängen glaubwürdiger Überlieferung bis zum
Sturz des Weströmischen
Reichs (476 n. Chr.) reicht,
im engern
Sinn der Zeitraum, der die Geschichte der
Römer
[* 6] und Griechen umfaßt, das sog. klassische Altertum, dessen
Träger
[* 7] man
auch vorzugsweise die Alten nennt und dessen hervorstechende Charakterzüge man als antik (s. d.)
dem Mittelalterlichen wie dem Modernen gegenüberstellt.
Wie in der Weltgeschichte überhaupt, so unterscheidet man auch in der Geschichte eines jeden einzelnen Kulturvolks, wenn
es nicht bloß dem Altertum angehört, eine frühere und eine spätere Entwicklungsstufe, ein und eine neuere Zeit.
Das (in Wirklichkeit das Jugendleben) eines
Volks begreift dann dessen Geschichte und Zustände von dem
ersten geschichtlichen Bekanntwerden bis zum Eintritt eines Epoche machenden Ereignisses, wodurch ein völliger Umschwung
im geistigen und sittlichen Leben dcs
Volks sich vollzieht.
Unter Altertümern oder
Antiquitäten im besondern
Sinne versteht man einesteils die Überreste der technischen Thätigkeit
eines alten
Volks und zwar in ziemlich weitem
Sinne, so daß auch Baudenkmäler, Kunstwerke, Münzen,
[* 8]
geschnittene Steine
und allerlei Gerätschaften darunter begriffen werden, andernteils die Einrichtungen und Gebräuche im ganzen öffentlichen
und häuslichen Leben der
Völker des und in mancher Hinsicht auch des Mittelalters. Die Altertümer
im erstern
Sinne sind
Gegenstand der
Archäologie (s. d.), die Altertümer in letzterm
Sinne zerfallen in mehrere
Abteilungen.
Die
Staatsaltertümer umfaßten ursprünglich nur die
Darstellung der
Verfassungen der Griechen und
Römer, häufig ohne innern
Zusammenhang und histor. Verknüpfung. Durch
Theodor Mommsen wurden die röm.
Staatsaltertümer zu einem röm.
Staatsrecht umgeschaffen,
welches die röm. Staatseinrichtungen in einem vollständigen
System zusammenfaßt. Die
Rechts- und Kriegsaltertümer
haben sich infolgedessen auch bereits von den
Staatsaltertümern abgetrennt und werden als nicht direkt auf die
Verfassung
der
Staaten bezüglich getrennt dargestellt.
Vereine, die sich die Erforschung der Vergangenheit eines
Landes mit besonderer Berücksichtigung
der ältern
Zeiten und der kulturgeschichtlichen Seite, ferner die
Erhaltung der vorhandenen
Denkmäler und
Altertümer sowie
die
Vermehrung derselben durch
Ausgrabungen und die Errichtung von Museen zur
Aufgabe gestellt haben. Sie umfassen meist nur
einen kleinern Landesteil
(Provinz,
Gau) und gehören zu den lokalgeschichtlichen
Vereinen. In
Deutschland
[* 10] ist der angesehenste
dieser Art jetzt wohl der
«Verein der Altertumsfreunde im Rheinland» zu
Bonn,
[* 11] 1841 gestiftet, der «Jahrbücher» veröffentlicht.
letztere drei seit 1824; die «Schleswig-Holstein-lauenburgische Gesellschaft für
die Sammlung und
Erhaltung vaterländischer
Altertümer» in Kiel,
[* 16] seit 1834; der
«Verein für mecklenburg. Geschichte und
Altertumskunde»
in Schwerin,
[* 17] seit 1835 («Jahrbücher»). 1852 bei der allgemeinen Versammlung
zu Mainz
[* 18] schufen sich die Altertumsvereine ihren Mittelpunkt in dem «Gesamtverein
der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine», dessen Geschäftsleitung seit 1885 zu
Berlin ist («Korrespondenzblatt»),
(Monatsblatt" seit 1884) und München
[* 22] (seit 1870),
deren Vereinigungspunkt jetzt die «Deutsche
[* 23] Gesellschaft für Anthropologie,
Ethnologie und Urgeschichte» («Archiv für Anthropologie» und «Correspondenzblatt») bildet, thatkräftig
zur Seite.
In der Schweiz
[* 24] nimmt die von Ferd. Keller, dem Entdecker der Pfahlbauten,
[* 25] gegründete «Antiquarische Gesellschaft» zu Zürich
[* 26] («Mitteilungen»)
die ersteStelle ein. Besonders reich an Altertums-und Museumsvereinen ist Österreich.
[* 27] Erwähnt seien das
Johanneum in Graz
[* 28] (seit 1810),
das Ferdinandeum zu Innsbruck
[* 30] (1823), das Francisceum
zu Brünn,
[* 31] der steirische Provinzialverein zu Graz, der kärntnerische zu Klagenfurt
[* 32] («Carinthia»
und «Neue Carinthia»),
vor allem aber die durch ihre zahlreichen wertvollen Veröffentlichungen hervorragende
«K. k. Centralkommission zur Erhaltung und Erforschung der Baudenkmäler» in Wien, deren Thätigkeit sich neuerdings auf die
gesamten Kunst- und Altertumsdenkmäler ausgedehnt hat. In dem an Rittertümern überreichen Skandinavien ist zu nennen die
«Königl. Gesellschaft für Nordische Altertumskunde» in Kopenhagen
[* 33] (seit 1825). Die ältesten Altertumsvereine hat England aufzuweisen,
wo bereits 1572 die «Society of antiquaries» gestiftet, 1707 von neuem begründet und 1751 von Georg II. anerkannt wurde.
Seit 1771 giebt sie die namentlich für die angelsächs. Zeit bedeutungsvollen, reich
illustrierten Quartbände der «Archaeologia» heraus. Ähnliche Ziele verfolgt
für Schottland die «Scottish Society of Antiquaries» in Edinburgh (seit 1789),
für Irland die «Royal IrishAcademy» in Dublin
[* 34] (seit 1786). Unter den antiquarischen Gesellschaften Frankreichs, die zahlreicher als in irgend einem andern
Lande sind, leistet Bedeutenderes die Pariser«Société des antiquaires de France», 1814 gestiftet («Mémoires») und die «Commission
des monuments historiques». (S. Historische Vereine.)