Bestände gebildet wird, weil es namentlich in größern Waldungen mit hohem
Umtrieb unmöglich ist, die
Bestände in jährlicher
Altersabstufung zu trennen. Die normale
Größe einer Altersklasse richtet sich nach der
Größe des Jahresschlages (s. d.) und nach
der Anzahl der zusammengefaßten Altersabstufungen. Umfaßt eine Altersklasse alle
Bestände von n-jähriger Abstufung, so
ist deren normale
Größe, wenn die des Jahresschlags i beträgt, n X i. Die wirkliche
Größe einer Altersklasse ergiebt sich durch
Summierung aller
Flächen, die mit dem der Altersklasse entsprechenden Holze bestanden sind.
Die Anzahl der eine Altersklasse umfassenden Jahre wird verschieden angenommen, gewöhnlich wählt man für den
Hochwald 20,
für den Niederwald mit niedrigem
Umtriebe 5. Man bezeichnet dann im
Hochwald die Gesamtheit der 1 - 20jährigen Hölzer mit
I., die der 21-40jährigen mit II. Altersklasse u. s. w., im Niederwald die der 1-5jährigen
mit I. Altersklasse u. s. w. Die früher meist, jetzt noch vielfach übliche umgekehrte
Bezeichnung der ältesten Hölzer mit 1. Altersklasse u. s. w.
ist unlogisch und unpraktisch. Diese einfache Rechnungsform erleidet für andere Betriebsarten als Hochwaldkahlschlag und
Niederwald Abänderungen, die sich indessen auf erstere zurückführen lassen.
Das Altersklassenverhältnis ist ein normales, wenn erstens jede einzelne Altersklasse die normale
Größe hat, wenn zweitens die Altersklasse derartig
verteilt sind, daß diese Verteilung einer geordneten Hiebsfolge entspricht, die gestattet, keinen
Bestand
wesentlich vor oder nach seinem Haubarkeitsalter abzutreiben. Eine abnorme Verteilung der Altersklasse bedingt nicht
selten große wirtschaftliche Opfer, indem sie oft dazu zwingt, unreife
Beständevor der Zeit abzutreiben, erntereife dagegen
noch lange stehen zu lassen.
das an Jahren älteste Mitglied einer Körperschaft, das, solange die
Wahl des eigentlichen Präsidiums
nicht erfolgt ist, die Leitung der
Geschäfte wahrnimmt.
wird auf
Grund des am in Kraft
[* 3] getretenen
Deutschen Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
vom (Reichsgesetzblatt S. 97) denjenigen
Personen der arbeitenden
Bevölkerung
[* 4] gewährt, welche nach diesem Gesetz
versichert sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben, ohne daß es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf (§. 9,
Abs. 4), während die Invalidenrente (s.d.) ohne Rücksicht auf dasLebensalter gewährt wird, sobald Erwerbsunfähigkeit
im
Sinne des Gesetzes (§. 9) nachgewiesen wird.
Die Altersrente fällt fort, wenn Invalidenrente gewährt wird (§. 29,
Abs. 2).
Voraussetzungen für den
Bezug der Altersrente sind 1) der Nachweis
des vorgeschriebenen
Lebensalters;
2) die Zurücklegung einer Wartezeit (s. d.) von 30
Beitragsjahren zu 47
Beitragswochen, also von 1410
Beitragswochen
(§. 16);
Zeiten einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen
Krankheit sowie
Zeiten militär. Dienstleistungen werden in diesen
Zeitraum eingerechnet, ohne daß Beiträge für dieselben zu entrichten sind (§. 17); für ein Kalenderjahr dürfen nicht
mehr als 52 Wochenbeiträge in Anrechnung gebracht werden (§. 117,
Abs. 2). Während der ersten 30 Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die
Dauer der Wartezeit gekürzt; sie wird nämlich für
Personen, welche
bei Inkrafttreten
des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, um so viele
Beitragsjahre und überschießende
Beitragswochen vermindert,
als deren
Lebensalter am das vollendete 40. Lebensjahr überstiegen hat (Gesetz vom
Reichsgesetzblatt S. 337); jedoch gilt dies nur dann, wenn die betreffenden
Personen vor Inkrafttreten des Gesetzes in den
unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren nachweislich Lohnarbeiten, welche auf
Grund des Gesetzes die Versicherungspflicht
bedingen würden, verrichtet
haben (§. 157);
3) daß derjenige, welcher den
Anspruch auf Altersrente erhebt, bei dem Eintritt in die Versicherung, während
der Übergangszeit auch in den 3 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes, nicht bereits in seiner Erwerbsfähigkeit so beschränkt
war, daß er dauernd außer stande war, durch Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für seinen Beschäftigungsort festgesetzten
ortsüblichen
Tagelohns zu verdienen (§. 4,
Abs. 2); 4) daß in die Wartezeit von 1410
Beitragswochen nicht
ein Zeitraum von 4 Kalenderjahren fällt, in welchen weniger als insgesamt 47 Beiträge entrichtet sind (§. 32).
Die Höhe der Altersrente, welche sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge richtet, beträgt einschließlich des
Reichszuschusses von 50 M. jährlich in Lohnklasse (s. Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz)
I 106,40
M., in Lohnklasse II 134,60
M., in Lohnklasse III 162,80
M., in Lohnklasse IV 191 M. Die Steigerungssätze betragen
in den entsprechenden Lohnklassen 4, 6, 8, 10
Pfennige für jede
Beitragswoche. Hat der Versicherte verschiedenen Lohnklassen
angehört, so werden die 1410
Beitragswochen in Anrechnung gebracht, in denen die höchsten Beiträge
entrichtet sind (§. 26,
Abs. 2). Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Durchschnittslohn,
welcher nachweislich in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren bezogen worden ist, mit berücksichtigt werden;
vom 11. bis 30. Jahre dagegen werden die Altersrente ausschließlich nach den Steigerungssätzen
der für die ersten 10 Jahre in Betracht kommenden Lohnklassen berechnet (§. 159). (S.
Altersversorgung.)
(Altersmarasmus, Senescenz,Senilität,Involutio senilis). Die Zeit der höchsten körperlichen
Entwicklung
und Tüchtigkeit pflegt beim
Manne in der Mitte der vierziger Jahre, beim Weibe schon früher einer allmählichen, aber stetigen
Abnahme der Kräfte, der Ausdauer und Widerstandsfähigkeit Platz zu machen. Hiermit beginnt schon eigentlich
die mit den Jahren immer mehr zunehmende Altersschwäche, wenngleich sie sich im Anfang noch nicht durch eigentliche
Schwäche, sondern nur durch leichtere Erschöpfung bei Anstrengungen, größere Empfindlichkeit gegen schädliche Einflüsse,
geringere
Energie aller Funktionen, langsamere Erholung von
Krankheiten verrät.
Die Änderungen im Organismus, welche die Altersschwäche bedingen, beruhen hauptsächlich auf der geminderten Lebhaftigkeit
des
Stoffwechsels. Die
Ernährung nimmt im allgemeinen ab, d. h. das Verbrauchte wird minder rasch ersetzt, die
Gewebe
[* 5] der einzelnen Organe werden dadurch schlaffer oder saftleerer, zäher, trockner, an
Umfang kleiner. So wird dieHaut
[* 6] dünner und, indem die Sekretion der schweiß- und
Talgdrüsen abnimmt, trockner. Das
Fettgewebe schwindet, die
Glieder
[* 7] verlieren
ihre Rundung, die Hautdecke läßt sich in hohen Falten abheben. Die schlaffer werdende
¶
mehr
Muskulatur kann den Körper nicht mehr in der frühern Straffheit aufrecht erhalten, die Bewegunqen nicht mehr wie sonst
mit voller Kraft und Sicherheit ausführen. Der Brustkasten wird minder ausqiebig bewegt, teils wegen der Schwäche der Muskeln,
[* 9] teils infolge der Verknöcherung der Rippenknorpel, welche die Erweiterung des Brustkastens hemmt. Die Lungen
enthalten mehr oder weniger Kohlenstaub, der sich im Laufe der Zeit aus der Atmungsluft niedergeschlagen hat; die Wände der
Lungenbläschen werden dünner und schwinden stellenweise samt ihren Gefäßen vollständig (Emphysem der Greise).
Durch alle diese Verhältnisse wird die Atmung weniger ausgiebig, der Gaswechsel des Blutes verlangsamt. Die Knochen
[* 10] werden
spröder, brüchiger und verlieren an Volumen und Gewicht, platte Knochen werden oft papierdünn. Der Knorpel
[* 11] verliert seine Elasticität, verkalkt an einzelnen Stellen und geht an den Gelenkenden der Knochen durch Abschleifung nicht
selten ganz zu Grunde. Ein Teil der feinsten Äderchen, die vom Blute durchströmt werden und die Ernährung der umliegenden
Gewebe vermitteln (s. Haargefäße), schließt sich, wodurch die Zufuhr der nötigen Blutflüssigkeit vermindert wird.
Die innere und mittlere Haut der größern, namentlich arteriellen Gefäße erkrankt in eigentümlicher Weise (s. Arterienentzündung)
und bedingt hierdurch mancherlei Kreislaufsstörungen. Der allgemeine Schwund der Organe durch mangelhafte Ernährung (Atrophie)
erstreckt sich auch auf das Gehirn.
[* 12] Dasselbe nimmt an Masse ab, die Wassermenge in seinen Höhlen wird größer,
die geistigen Thätigkeiten sinken; daher die Vergeßlichkeit, Blödsinnigkeit und das kindische Wesen im höhern und höchsten
Alter als eins der charakteristischen Zeichen des Marasmus, d. h. der durch Altersschwund bedingten Erschöpfung sämtlicher
Funktionen.
Auch die Sinnesorgane zeigen verschiedene Grade der Atrophie: am Rande der Hornhaut findet sich häufig
infolge fettiger Entartung der Hornhautzellen eine ringförmige graugelbliche Trübung (der sog. Altersring, s. Gerontoxon).
Die Verdauung wird mannigfach beeinträchtigt, teils durch den Verlust der Zähne,
[* 13] teils durch die abnehmende Funktionierung
der Verdauungsdrüsen: die Resorption der Nahrungsstoffe im Darme wird geringer. Durch das Sinken des
gesamten Stoffwechsels wird auch die Wärmeerzeugung geringer, die Kälte wird demnach weniger leicht ertragen und führt
leichter zu Erkältungen.
Mangel an guter Nahrung wirkt nachteiliger, weil der Körper nicht aus eigenen Mitteln zusetzen kann und Schwerverdauliches
nicht mehr verdaut wird. Jede Arbeit fordert längere Ruhe, weil der trägere Stoffwechsel das Verbrauchte
langsamer ersetzt. Die Krankheiten ändern entsprechend ihren Charakter: schnell und stürmisch verlaufende Leiden
[* 14] sind seltener,
schleichende Übel häufiger. Die Genesung ist schwieriger und langsamer. (S. auch Greis.)