aufgegeben; er gebt davon aus, daß die
Volljährigkeitserklärung dem berechtigten Bedürfnisse genüge.
Die Befugnis, eine
Ehe einzugeben, gewährt das Reichsgesetz vom Männern nach zurückgelegtem 20., Frauen nach
zurückgelegtem 16. Lebensjahre
(Ehemündigkeit, s.
Ehe). Sehr verschiedene Altersstufen bestimmt das geltende
Recht für die
Befugnis, eine letztwillige
Verfügung (s. d.) zu errichten oder einen Erbvertrag
(s. d.) zu schließen. Auch sonst kommen auf dem Gebiete des Familienrechts verschiedene
Altersstufen in Betracht, z. B. für die Befugnis, eine
Ehe ohne Einwilligung der Eltern zu schließen (Gesetz vom
§§. 29, 30, für
Söhne 25, für
Töchter 24 Jahre), für die Fürsorge in Ansehung der
Kinder aus geschiedenen
Ehen, für die
Dauer derUnterhaltspflicht in Ansehung unehelicher
Kinder, für die Einwilligung des
Kindes in die Legitimation,
u. s. w.
Das geltende
Recht läßt zum
Teil, z. B.
Code civil und
Badisches Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen
Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum
Teil beide
Ehegatten oder die minderjährige
Ehefrau die
Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern
Sinne z. B. Bayr. Landr. I, 7, §. 36,
Rechte von
Weimar
[* 2] und
Bremen,
[* 3] im letztern
Sinne württemb.
Recht,
Rechte von Lübeck,
[* 4]
Hamburg
[* 5] und Wismar.
[* 6] Die Mehrzahl der übrigen geltenden
Rechte legt der
Heirat eine solche Bedeutung nicht bei.
Eine Erweiterung der Befugnisse Minderjähriger in Ansehung der Dienstverträge und
Arbeitsverträge findet sich in den meisten
Gesindeordnungen, im preuß. Gesetz vom §. 6 und in einem württemb. Gesetz von
1865, wird auch vielfach in der gemeinrechtlichen Praxis angenommen. Im Anschlüsse an die Gewerbeordnung und
das Handelsgesetzbuch, welche den selbständigen
Gewerbebetrieb nicht von Erreichung der
Volljährigkeit abhängig machen,
sind zum
Teil gesetzliche Vorschriften ergangen, welche die Befugnisse Minderjähriger auf diesem Gebiete abgrenzen, z. B.
preuß. Gesetz vom bayr. Gesetz vom Art.
210, elsaß-lothr. Gesetz vom §. 3, u. a.
Weitere Altersunterschiede bestimmen für die Eidesmündigkeit die Strafprozeßordnung und die Civilprozeßordnung. (S.
Eid.)
Strafrechtlich verfolgt kann nach §. 55 des
Deutschen Strafgesetzbuchs nicht werden, wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr
nicht erreicht hat. Es kann nur
Einstellung in eine Erziehungs- und
Besserungsanstalt erfolgen. Ein Angeschuldigter, welcher
zur Zeit der That noch nicht 18 Jahre alt war, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung der Handlung
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß (§. 56). Besaß er sie, so sind statt der härtesten
die im Gesetz bestimmten mildern
Strafen zu erkennen (§. 57).
Die Gewerbeordnung enthält in den §§. 135 fg. Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter,
je nachdem sie 12 (13 seit Gesetz vom 14 oder 16 J. alt sind, und in Art. 57a, 60b, 62 über das für den
Gewerbebetrieb im Umherziehen
erforderliche Alter.
Bei der
Todeserklärung (s. d.) kommt meist das Alter des
Verschollenen in Betracht. Das
Preuß. Allg. Landr. II, 11, §§. 62 fg. enthält ferner Vorschriften über das zum Eintritte
in ein
Kloster erforderliche
Lebensalter.
Bund, soviel wie
Altes Testament (s.
Bibel). ^[= (vom griech. ta biblia, d. h. die Bücher, gleichsam das Buch der Bücher, das vornehmste Buch ...]
[* 7]
ego (lat.), d. h. das andere
Ich, wird derjenige genannt, der von einem andern bevollmächtigt ist, ihn vollständig
zu vertreten, als
ob der Vollmachtgeber selbst handle. So wird die
Stellung des Prokuristen (s. d.) im Handelsrecht in
Beziehung
auf den Geschäftsherrn verdeutlicht. Ebenso im öffentlichen
Recht; so wurde z. B. in Neapel
[* 8] bei der
Revolution von 1820 der nachmalige König
Franz I. als Kronprinz von seinem
Vater, Ferdinand I., sowie im Dez. 1844
Graf Woronzow
vom
KaiserNikolaus I. (für den
Kaukasus) zum Alter ego ernannt.
(lat.), im
Völkerrecht die zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Rangordnung (s. d.)
unter
Staaten gleichen Ranges getroffene Verständigung, daß ihre
Vertreter an fremden
Höfen beim Ceremoniell im Vortritt
abwechseln. Bei
Aufnahme von
Staatsverträgen wird der Alternat so geübt, daß jeder
Teil in der für ihn bestimmten
Ausfertigung der Vertragsurkunde an erster
Stelle aufgeführt wird. Bei
Kongressen und Konferenzen der europ. Großmächte ist
es seit dem
WienerKongresse üblich, in den
Urkunden die teilnehmenden
Staaten nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer
Namen
in franz.
Sprache
[* 9] aufzuführen.
(lat.),Wahl zwischen zwei allein möglichen Fällen. - Die alternative
Obligation ist
ein Rechtsverhältnis in Schuldsachen. Diese sind bisweilen so begründet, daß der Schuldner einen oder den andern Gegenstand
leisten soll, z. B.
Naturalien oder
Geld; oder daß der
Gläubiger das eine oder das andere fordern kann, z. B.
Erfüllung vom
säumigen
Käufer oder
Schadenersatz. Die alternative
Obligation kann durch
Vertrag, durch letztwillige
Verfügung
oder durch das Gesetz gegeben sein. Im Zweifel hat der Schuldner die
Wahl, er wählt unabänderlich mit der Leistung; hat
der
Gläubiger die
Wahl, so wählt er unabänderlich mit der Klageerhebung, bisweilen mit der Erklärung, was
er haben will.
Die
Wahl kann auch einem Dritten überlasten sein, welcher dann mit der Erklärung die
Wahl ausübt.
(von lat. alternus,d. i. einer um den andern), abwechseln, sich in einer Thätigkeit ablösen, wie z. B.
am
Theater
[* 10]
Vertreter gleicher Rollen;
[* 11]
in der Forstwirtschaft eine Rechnungsgröße, die durch die Zusammenfassung einer
gewissen Anzahl von Altersstufen der einzelnen
¶
mehr
Bestände gebildet wird, weil es namentlich in größern Waldungen mit hohem Umtrieb unmöglich ist, die Bestände in jährlicher
Altersabstufung zu trennen. Die normale Größe einer Altersklasse richtet sich nach der Größe des Jahresschlages (s. d.) und nach
der Anzahl der zusammengefaßten Altersabstufungen. Umfaßt eine Altersklasse alle Bestände von n-jähriger Abstufung, so
ist deren normale Größe, wenn die des Jahresschlags i beträgt, n X i. Die wirkliche Größe einer Altersklasse ergiebt sich durch
Summierung aller Flächen, die mit dem der Altersklasse entsprechenden Holze bestanden sind.
Die Anzahl der eine Altersklasse umfassenden Jahre wird verschieden angenommen, gewöhnlich wählt man für den Hochwald 20,
für den Niederwald mit niedrigem Umtriebe 5. Man bezeichnet dann im Hochwald die Gesamtheit der 1 - 20jährigen Hölzer mit
I., die der 21-40jährigen mit II. Altersklasse u. s. w., im Niederwald die der 1-5jährigen
mit I. Altersklasse u. s. w. Die früher meist, jetzt noch vielfach übliche umgekehrte
Bezeichnung der ältesten Hölzer mit 1. Altersklasse u. s. w.
ist unlogisch und unpraktisch. Diese einfache Rechnungsform erleidet für andere Betriebsarten als Hochwaldkahlschlag und
Niederwald Abänderungen, die sich indessen auf erstere zurückführen lassen.
Das Altersklassenverhältnis ist ein normales, wenn erstens jede einzelne Altersklasse die normale Größe hat, wenn zweitens die Altersklasse derartig
verteilt sind, daß diese Verteilung einer geordneten Hiebsfolge entspricht, die gestattet, keinen Bestand
wesentlich vor oder nach seinem Haubarkeitsalter abzutreiben. Eine abnorme Verteilung der Altersklasse bedingt nicht
selten große wirtschaftliche Opfer, indem sie oft dazu zwingt, unreife Beständevor der Zeit abzutreiben, erntereife dagegen
noch lange stehen zu lassen.