Finanzverwaltung und erwarb sich Verdienste bei der Neugestaltung der obersten
Staats- und Provinzialbehörden, bei dem ersten
Schritte zur
Veränderung der grundherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, sowie durch seine einflußreiche Mitwirkung
bei Gründung der
UniversitätBerlin.
[* 2] Aber eine durchgreifende
Reform des
Finanzwesens wagte er nicht, und die maßlosen Kontributionsforderungen
der
Franzosen versetzten ihn 1810 in eine solche Ratlosigkeit, daß er dem Könige als einziges Rettungsmittel
die
AbtretungSchlesiens in
Vorschlag brachte.
Dies führte zu seiner Entlassung im Juni 1810. Er lebte nun ganz seinen wissenschaftlichen Neigungen bis 1813, wo seine
Ernennung zum Civilgouverneur von
Schlesien
[* 3] erfolgte. Mit Wilh. von
Humboldt betrieb er 1815 in
Paris
[* 4] die
Reklamation der von den
Franzosen aus
Preußen
[* 5] entführten Kunstschätze. Gegen Ende des J. 1817 trat er an die
Spitze des neugegründeten
Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, in welchem er sich mit
Süvern und Johs.
Schulze um die
Universitäten, die er gleich im Anfange durch die Gründung der Hochschule zu
Bonn
[* 6] vermehrte,
die Gymnasien und den Volksunterricht bleibende Verdienste erwarb. Sein 1819 entworfenes, 1831 und 1837 erweitertes und modifiziertes
Gesetz über den gesamten Volksunterricht stellte die allgemeine Schulpflicht als Grundsatz auf. Die
Verwaltung der kirchlichen
und der Unterrichtsangelegenheiten wurde der neuen Organisation der gesamtenStaatsverwaltung derart eingefügt,
daß die
Verwaltung der Angelegenheiten der evang.
Kirche und des Elementarunterrichts den kollegialisch eingerichteten
Kirchen- und
Schulabteilungen der Bezirksregierungen, dagegen die
Aufsicht über dieselben und über die andern Religionsgenossenschaften
sowie die
Verwaltung der höhern Schulen den Konsistorien der
Provinzen übertragen wurden; später wurden die Schulabteilungen
der letztern zu besondern
Behörden, den
Provinzial-Schulkollegien, umgestaltet.
In dem höhern
Unterrichtswesen
förderte er die philos.
Bildung, so berief er z. B.
Hegel, dessen
System er huldigte, an die
Berliner
[* 7]
Universität. Auch für
Ordnung der Religionsverhältnisse hat er Verdienstliches geleistet, obschon er es nicht vermochte, den Zwiespalt mit der
röm.
Kirche gründlich zu beseitigen. Er trat im Dez. 1838 vom
Amte zurück und starb
oder
Altzella, ehemaliges Cistercienserkloster an der
FreibergerMulde, bei
Nossen im Königreich
Sachsen,
[* 10] wahrscheinlich 1162 von
Markgraf
Otto dem
Reichen von Meißen
[* 11] gestiftet, reich ausgestattet und 1175 mit Mönchen aus dem
Kloster Pforta besetzt, zeichnete
sich vornehmlich im 13. und 15. Jahrh. durch Pflege der Wissenschaft aus;
seine
Klosterschule war eine der bedeutendsten sächs.
Bildungsanstalten. In der 1347 von Markgraf
Friedrich dem Ernsten im
Bezirk der Klostermauern erbauten Fürstenkapelle wurden die meißnischen Fürsten von Markgraf
Otto dem
Reichen an bis auf
Friedrich den
Strengen und dessen Gemahlin
Katharina vonHenneberg (gest. 1397) beigesetzt.
Die in Altenzelle abgefaßten
Annalen aus dem 14. und 13. Jahrh.:
«Chronicon Vetero-Cellense
majus» (hg. von Opel in den «Mitteilungen
der
Deutschen Gesellschaft» I, 2) und
«Chronicon minus» (hg. in den «Monumenta
Germaniae historica», Scriptores, XVI), sind
für die sächs. Geschichte wertvoll. Bei der
Säkularisation des
Klosters 1544 kam die
Bibliothek an die
LeipzigerUniversität. Die Fürstenkapelle wurde 1787 neu erbaut, die übrigen Klostergebäude liegen in Trümmern. Altenzelle ist
Kammergut der königl. Familie.-
Vgl. von Martins,Altenzelle (2 Bde.,
Nossen 1822-23);
(juristisch). Das der
Personen begründet Rechtsverschiedenheiten. Diejenigen, welche wegen ihrer
Jugend der geistigen
Reife entbehren, werden für ihre Rechtsangelegenheiten durch andere vertreten. Nach älterm deutschen
Rechte wurde auch denjenigen,
welche eine sehr hohe Altersstufe erreicht hatten, eine besondere rechtliche
Stellung angewiesen. Dieses letztere ist in dem
neuernRechte weggefallen; es wird lediglich für diejenigen gesorgt, welche wegen körperlicher
Leiden
[* 12] oder geistiger Schwäche außer stande sind, ihre Angelegenheiten selbst zu führen.
Nur fürAblehnung der
Vormundschaft (s. d.),
Übernahme des
Geschworenen- und Schöffenamtes (65 Jahre), oder eines unbesoldeten, öffentlichen
Amtes bildet das hohe Alter einen
Grund.
In rechtlicher
Beziehung bildet eine wichtige Grenze die
Volljährigkeit (s. d.); für die Ausübung gewisser
polit.
Rechte sowie für die Übernahme gewisser
Ämter kommen besondere Bestimmungen über das
Lebensalter in Betracht. So
ist z. B.
Wähler und wählbar für den deutschen
Reichstag erst der Deutsche,
[* 13] welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
In
Preußen gewährt das von 24 Jahren das aktive, das von 30 Jahren das passive
Wahlrecht für den Landtag
oder für die Vertretung der kirchlichen Gemeinde. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz §§. 33, 85 dürfen nur 30jährige
Personen in die
Urliste für Schöffen und
Geschworene aufgenommen werden.
Innerhalb des Zeitraums der Minderjährigkeit (s. d.) unterscheidet das
geltende
Recht das
Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß
Kinder durch eigene
Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des
Kindesalters bestimmen das Gemeine
Recht, das
Preuß. Allg. Landr.
I, 1, §. 25 und Gesetz vom §. 1, das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 47, das Österr.
Bürgerl.
Gesetzb. §. 21, u. a. auf das Ende des siebenten Lebensjahres.
Das geltende
Recht unterscheidet ferner mündige und unmündige
Personen (puberes und impuberes). Die Mündigkeit beginnt im
Gemeinen
Rechte mit dem vollendeten 14. oder 12. Jahre, je nachdem es sich um
Knaben oder Mädchen handelt, nach
dem
Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 25 und dem Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 21 mit dem 14. Jahre durchweg; das
BadischeLandrecht
unterscheidet im
Satz 1124a sogar Unmündige, Halbmündige und Vollmündige. Die Unmündigen, welche älter als sieben Jahre
sind, können
Rechte erwerben und durch unerlaubte Handlungen mehr oder weniger sich verpflichten oder
überhaupt
Verbindlichkeiten eingehen und
Rechte aufgeben, zum
Teil mit
Bindung anderer
Personen (sog. hinkende
Geschäfte, negotia
claudicantia, vgl. des Nähern z. B. das preuß.
Gesetz vom Der
Entwurf eines
Bürgerl. Gesetzbuches hat, wie das Sächs. Gesetzbuch, diese letztere Unterscheidung
¶
mehr
aufgegeben; er gebt davon aus, daß die Volljährigkeitserklärung dem berechtigten Bedürfnisse genüge.
Die Befugnis, eine Ehe einzugeben, gewährt das Reichsgesetz vom Männern nach zurückgelegtem 20., Frauen nach
zurückgelegtem 16. Lebensjahre (Ehemündigkeit, s. Ehe). Sehr verschiedene Altersstufen bestimmt das geltende Recht für die
Befugnis, eine letztwillige Verfügung (s. d.) zu errichten oder einen Erbvertrag
(s. d.) zu schließen. Auch sonst kommen auf dem Gebiete des Familienrechts verschiedene
Altersstufen in Betracht, z. B. für die Befugnis, eine Ehe ohne Einwilligung der Eltern zu schließen (Gesetz vom
§§. 29, 30, für Söhne 25, für Töchter 24 Jahre), für die Fürsorge in Ansehung der Kinder aus geschiedenen
Ehen, für die Dauer derUnterhaltspflicht in Ansehung unehelicher Kinder, für die Einwilligung des Kindes in die Legitimation,
u. s. w.
Das geltende Recht läßt zum Teil, z. B. Code civil und Badisches Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen
Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum Teil beide Ehegatten oder die minderjährige
Ehefrau die Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern Sinne z. B. Bayr. Landr. I, 7, §. 36, Rechte von Weimar
[* 15] und Bremen,
[* 16] im letztern Sinne württemb. Recht, Rechte von Lübeck,
[* 17] Hamburg
[* 18] und Wismar.
[* 19] Die Mehrzahl der übrigen geltenden Rechte legt der
Heirat eine solche Bedeutung nicht bei.
Eine Erweiterung der Befugnisse Minderjähriger in Ansehung der Dienstverträge und Arbeitsverträge findet sich in den meisten
Gesindeordnungen, im preuß. Gesetz vom §. 6 und in einem württemb. Gesetz von
1865, wird auch vielfach in der gemeinrechtlichen Praxis angenommen. Im Anschlüsse an die Gewerbeordnung und
das Handelsgesetzbuch, welche den selbständigen Gewerbebetrieb nicht von Erreichung der Volljährigkeit abhängig machen,
sind zum Teil gesetzliche Vorschriften ergangen, welche die Befugnisse Minderjähriger auf diesem Gebiete abgrenzen, z. B.
preuß. Gesetz vom bayr. Gesetz vom Art.
210, elsaß-lothr. Gesetz vom §. 3, u. a.
Weitere Altersunterschiede bestimmen für die Eidesmündigkeit die Strafprozeßordnung und die Civilprozeßordnung. (S. Eid.)
Strafrechtlich verfolgt kann nach §. 55 des Deutschen Strafgesetzbuchs nicht werden, wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr
nicht erreicht hat. Es kann nur Einstellung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen. Ein Angeschuldigter, welcher
zur Zeit der That noch nicht 18 Jahre alt war, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung der Handlung
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß (§. 56). Besaß er sie, so sind statt der härtesten
die im Gesetz bestimmten mildern Strafen zu erkennen (§. 57).
Die Gewerbeordnung enthält in den §§. 135 fg. Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter,
je nachdem sie 12 (13 seit Gesetz vom 14 oder 16 J. alt sind, und in Art. 57a, 60b, 62 über das für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
erforderliche Alter.
Bei der Todeserklärung (s. d.) kommt meist das Alter des
Verschollenen in Betracht. Das Preuß. Allg. Landr. II, 11, §§. 62 fg. enthält ferner Vorschriften über das zum Eintritte
in ein Kloster erforderliche Lebensalter.