ottava (ital.), abgekürzt all' ott. oder 8va, zeigt in der
Musik an, daß die
Stelle, über die dieses Zeichen
gesetzt ist, eine Oktave höher gespielt werden soll, als die
Noten angeben. Das Wiedereintreten der gewöhnlichen Tonhöhe
wird durch loco angedeutet. In
Partituren zeigt all' ottava an, daß einInstrument mit einem andern in der
Oktave fortschreiten soll. Auch unter Baßnoten findet sich diese Bezeichnung, die dann aber bedeutet, daß die tiefere Oktave
dazu gespielt werden soll. Richtiger wird in diesem Falle coll' ottava bassa geschrieben.
Stadt im sachsen-weimar. Verwaltungsbezirk
Apolda,
[* 2] bildet mit dem
Amtsbezirk Allstedt eine
Exklave
im preuß. Reg.-Bez. Merseburg,
[* 3] im östl.
Teile der fruchtbaren
«Goldenen Aue». Die uralte Stadt an der Rohne und der Linie Oberröblingen
a. d.
Helme-Allstedt (7,43 km) der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 4] in 142 m Höhe, hat (1890) 3343 meist evang. E.,
Amtsgericht (Landgericht
Weimar),
[* 5] Post zweiter
Klasse,
Telegraph,
[* 6] Rechnungsamt, altes Schloß (18. Jahrh.), Oberförsterei, Superintendentur,
Bürgerschule, Knabenfortbildungs- und Mädchenindustrieschule,
Krankenhaus,
[* 7]
Darlehns- und städtische
Sparkasse, ein großherzogl.
Landesgestüt (1888 neu erbaut); Zucker- und Malzfabrik, Aktienbierbrauerei und bedeutende
Landwirtschaft. -
Vgl. Däumler,
Beiträge zur Geschichte
A.s (Allstedt 1883).
(spr. ahlstn),Washington,
[* 8] nordamerik.
Maler und Dichter, geb. zu Waccamaw bei
Georgetown in
Südcarolina, studierte auf dem Harvard College in
Cambridge (Massachusetts) und ging 1801 nach Europa,
[* 9] wo er
dann abwechselnd in
London,
[* 10]
Paris
[* 11] und
Rom
[* 12] lebte. Von 1809 bis 1811 hielt er sich inCambridge
(Mass.) auf, von 1811 bis 1818 wieder
in
London, wo er seine ersten Gedichte: «The sylphs of the season» (1813)
herausgab. Später lebte er zu Cambridgeport bei
Boston
[* 13] der Kunst und starb dort Die
Stoffe seiner Gemälde sind
meist der biblischen Geschichte entnommen, wie: Elias erweckt einen
Toten,
JakobsTraum, Elias in der Wüste,
Saul und die
Hexe von
Endor, die
Befreiung des
Petrus aus dem Gefängnisse;
das Fest
Belsazars, ein Kolossalgemälde, blieb unvollendet.
Der
StilA.s ist großartig bis zum Bizarren, seine
Ansichten über Kunst haben auf
WashingtonIrving, mit dem er in
Rom zusammentraf,
stark gewirkt. Er schrieb u. a. noch den phantastischen
Roman «Monaldi» (Bost. 1842; deutsch von
Kahldorf, Lpz. 1843) und «Lectures on art»,
die nach
A.sTode Dana (2 Bde., Neuyork
[* 14] 1850) herausgab.
-
(lat.), Anländung (frz. lais). Wird durch
Anschwemmung oder infolge dauernden Sinkens des Wasserstandes der früher wasserbedeckte
Boden eines öffentlichen
Gewässers
nach dem Ufer zu dergestalt erhöht, daß die Wasserbedeckung zurücktritt, taucht ein
Teil des
Flußbettes über den Wasserspiegel
auf oder wird das ganze
Flußbett trockengelegt, so lebt nach dem röm.
Rechte (s.
Wasserrecht) das Eigentum der Anlieger, welches
durch die Wasserbedeckung gleichsam im öffentlichen Interesse enteignet war, wieder auf.
Das
Preuß.
Landrecht stimmt wohl im wesentlichen hiermit überein (I, 9, §§. 225 fg.), doch fallen
Inseln und verlassene
Flußbetten den Anliegern nicht von selbst zu, sondern es werden denselben nur eigentümlich gestaltete Occupationsrechte
und
Vorrechte auf die Erwerbung zugestanden. Nach
Code civil Art. 563 sollen die durch
Bildung des neuen
Flußbettes beeinträchtigten
bisherigen Eigentümer mit dem alten, vom
Fluß verlassenen
Bette entschädigt werden.
Inseln im öffentlichen
Flusse gehören dem
Staat (Art. 560). Das bayr. Wassergesetz vom gesteht
nur die Alluvion im engern
Sinne, die Erstreckung des Ufers, nicht aber künstliche Verlandungen,
Inseln und verlassene
Flußbetten
den Anliegern zu. Viele kleinere
Staaten beschränken den Erwerb der Anlieger in ähnlicher
Weise
(Weimar,
Sondershausen,
[* 16]
Meiningen).
[* 17] In Oldenburg
[* 18] werden (abgesehen von den schiffbaren
Gewässern) alle Wasseranlagen ebenso wie die Landstraßen
als im festbegrenzten Eigentume des
Staates stehend angesehen. - Die Landseen sind regelmäßig Privateigentum
(Preuß. Landr.
I, 9, §. 176, nach diesem, soweit sie nicht mit einem ein- und ausfließenden öffentlichen
Strom eine Einheit bilden, Bayr.
Wassergesetz Art. 7). Soweit Landseen im öffentlichen Eigentum stehen, werden sie nicht anders behandelt
als öffentliche Plätze, also findet kein Erwerb durch Alluvion statt. - Das durch Zurücktreten des
Meers an der Nordseeküste
entstehende
«Vorland» kann die Regierung in Oldenburg, Holstein und
Bremen
[* 19] bedeichen lassen, um es zu benutzen. (S. auch
Avulsion.)
(lat.),
Alluvionen oder
Alluvialbildungen, die durch Vermittelung des Wassers, in seltenern Fällen auch durch
Vermittelung des
Windes zur
Ablagerung gelangten Gesteinsgebilde der Gegenwart. Hierher gehören die Flußanschwemmungen, Deltabildungen
und Dünen oder Sandbänke, die
Ablagerungen auf dem Meeresgrunde, unter letztern auch der Tiefseeschlamm, die Lößdecken
im Innern von Kontinenten, endlich die kalkigen, kieseligen oder eisenreichen Niederschläge der jetzigen
Quellen.
Alle diese
Ablagerungen bezeichnet man auch als recente
Ablagerungen. Sie bestehen aus Geröllen,
Kies, Sand,
Lehm, Löß, Schlamm,
Thon, Mergel, Kalkschlamm, Kalktuff,
Kalksinter,
Kieselsinter, kieseliger Infusorienerde,
Eisenocker, Raseneisenstein,
Torf und
zusammengeschwemmten Pflanzenresten. Es sind das zugleich die ursprünglichen Materialien, aus denen, nachdem
sie durch spätere
Ablagerungen bedeckt worden waren, alle die verschiedenen ältern und festern
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