namentlich im südl.
Deutschland
[* 2] und in der
Schweiz
[* 3] erhalten haben. Das Allmendrecht umfaßte sämtliche Marknutzungen und
stand ursprünglich nur den selbständigen Markgenossen zu, jedoch gestattete man auch
Beisassen (s.
Bürger) wenigstens einen
beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft (s. d.)
bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter Allmende vielfach
gerade die gemeine
Weide
[* 4] verstanden wurde.
Aber auch die Waldnutzungen waren für die Genossen von großer Wichtigkeit. Das Ackerland war schon sehr früh in das Privateigentum
übergegangen, und die heute vorhandenen Ackerallmenden sind verhältnismäßig sehr jung, indem sie durch neuere Rodungen
von Waldungen und Umwandlung vonWeiden entstanden sind. Die rechtliche
Entwicklung des Allmendwesens bietet
viele Verschiedenheiten dar. In der
Schweiz, namentlich in den ebenen Gebieten, findet man meistens besondere Allmendgenossenschaften
als Realgemeinden (s. d.) im Gegensatz zu den Einwohner- und
Bürgergemeinden.
Auch in Süddeutschland, besonders in
Württemberg,
[* 5] ist die Allmende großenteils im Eigentum der alten Realgemeinden verblieben.
Wo das nicht der Fall ist, so durchweg in
Baden
[* 6] und Elsaß, gilt der Grundsatz, daß das Ortsbürgerrecht das Allmendrecht
einschließt und demnach
Anspruch auf den sog. «Bürgernutzen»
verleiht. Jedoch besteht auch hier, abgesehen vom Elsaß, eine Unterscheidung von Gemeindebürgern und «staatsbürgerlichen
Einwohnern», indem die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts an gewisse
Bedingungen, namentlich an die
Zahlung
eines Einkaufsgeldes geknüpft wird. Wo besondere Realgenossenschaften nicht bestehen, sind die Allmende wahres Gemeindevermögen,
und zwar solches, welches nicht, wie die
Kassen- oder Kämmereigüter, für öffentliche Zwecke, sondern zum privatwirtschaftlichen
Vorteile der
Bürger benutzt wird.
Die socialpolit. Fragen der neuesten Zeit haben die
Aufmerksamkeit wieder in erhöhtem
Maße auf die Allmende gelenkt.
Ein ausgedehnter Allmendbesitz schützt jeden Gemeindeangehörigen vor völliger Verarmung und wirkt der
Bildung eines ländlichen
Proletariats entgegen. Man bedauert heute, daß die preuß. Gemeinheitsteilungsordnung vom
welcher sich die meisten norddeutschen
Staaten anschlossen, fast überall zur Aufteilung der Allmende unter die
Nutzungsberechtigten geführt hat. In Süddeutschand und der
Schweiz besitzen die Allmende nach wie vor eine große Bedeutung für
den Haushalt der Gemeinden und der Einzelnen. Zu einer Verteilung des Gemeindegutes ist es dort nur selten gekommen, teils
infolge gesetzlicher Hindernisse, teils wegen der
Abneigung der
Bevölkerung.
[* 7] -
Vgl. über die südwestdeutschen
Allmende die Zusätze
Büchers zu seiner
Übersetzung von de Laveleve, Das Ureigentum (Lpz. 1879);
Meitzen, Die Individualwirtschaft
der
Germanen (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und
Statistik»,
Neue Folge, Bd. 6,
Jena
[* 8] 1883);
von
Miaskowski, Die schweizerische
in ihrer geschichtlichen
Entwicklung (Lpz. 1879);
Hermann Ludw., Schriftsteller, geb. zu
Rechtenfleth an der Unterweser in der Osterstader
Marsch, aus altem angesehenen Bauerngeschlechte, wurde ursprünglich zur
Landwirtschaft bestimmt. Er verließ aber, durch früh erwachte künstlerische Neigung bestimmt, die
Heimat, teils um in
Berlin,
[* 9] München
[* 10] und
Nürnberg
[* 11] botan., geognost., kunstgeschichtliche und ästhetische
Studien zu treiben, teils
um seiner Wanderlust auf
Reisen durch
Deutschland, die
Schweiz und
Italien,
[* 12] mit längerm Aufenthalt in
Rom,
[* 13] zu genügen.
Später zog er sich nach seinem Geburtsorte zurück, wo er freidenkend für volkstümliche
Bildung sorgt und seinen angestammten
Hof
[* 14] zu einer
Stätte der Kunst und Heimatskunde sowie der Gastfreundschaft gestaltet bat. Eine getreue
Schilderung seiner weitern
Heimat giebt das «Marschenbuch» (Gotha
[* 15] 1858; 3. Aufl.,
Oldenb. 1892).
Größern Beifall fand
«Römische
[* 16] Schlendertage» (Oldenb. 1869; 8. Aufl.
1894),
farbige Kultur- und Landschaftsbilder. Außerdem sind zu erwähnen: «Dichtungen»
(Brem. 1860; 3. Aufl., Oldenb. 1893),
(spr. alloä ^[álloä]), alte Handelsstadt in der schott.
Grafschaft Clackmannan, mit einem
Hafen nördlich am Forth, der hier in den Forthbusen mündet, hat (1891) 12643 E.,
zwei Werften und Docks,
Baumwoll- und Wollwebereien,
Glashütten, Eisenwerke, Alebrauereien,
Kohlen- und Malzhandel.
In der
Nähe befindet sich Alloa-House, der Sitz des Earl von Marr und Kellie. Alloa ist Sitz eines deutschen
Konsularagenten.
großes kelt.
Volk im Narbonensischen
Gallien, das zwischen Rhône und Isère, im nördl.
Teile der Dauphiné und in Savoyen bis zum
Genfer See wohnte. Im 3. Jahrh.
v. Chr. erscheinen sie zum erstenmal in der Geschichte,
als Hannibal bei seinem Zuge über die
Alpen
[* 18] ihr Land berührte. Nachdem die Allobroger seit 123
v. Chr. vergebliche Versuche gemacht
hatten,
Gallien gegen dieRömer
[* 19] zu verteidigen, wurden sie 121
v. Chr. von
Quintus Fabius Maximus (daher
Allobrogicus genannt) der röm. Herrschaft unterworfen.
Ihre Hauptstadt war Vienna (Vienne), ihre Grenzstadt gegen die
HelvetierGeneva(Genf).
[* 20]
(altdeutsch, «ganz Eigentum»). Die Bezeichnung als (in den
deutschen
Rechtsbüchern wird der
Ausdruck«Eigen» gebraucht) verneint die Eigenschaft eines Gegenstandes,
vornehmlich eines Grundstückes, als
Lehn, mithin einer gewissen
Beschränkung des Eigentums. Auch die
Freiheit bäuerlichen
Vermögens (Gutsinventar, Hofwehr,
Beschlag) vom gutsherrlichen
Verbande wird durch den
Ausdruck Allod (Allodium cum villa non
conjunctum) bezeichnet. Die allodialen
Bestandteile des Nachlasses des
Vasallen heißen das
Erbe. Rechte
der
Erben, des Lehnsherrn, des Eventualbelehnten, der Konkursgläubiger, welche nur das eine oder das andere Vermögen treffen,
führen zu der Sonderung des
Lehns vom
Erbe, welche sich übrigens auch auf die
Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht
man unter den
Allodialgütern (Privatgütern)
¶
mehr
die im Eigentum der regierenden Familie stehende Gütermasse, welche derselben verbleibt, wenn z. B.
beim Aussterben des Mannsstammes eine andere Linie an die Regierung kommt, im Gegensatz zu den Staatsgütern und den beim
Lande verbleibenden Gütern. (s. auch Allodifikation.)