mehr
Verhalten infolge entsprechender Normen des Landesrechts.
Die
Vereinigung aller Aktien in derselben
Hand
[* 2] begründet keinen
Zwang zur
Auflösung. Die Gesellschaft darf mit erfolgter
Auflösung nicht ohne weiteres verschwinden. Vielmehr ist, abgesehen
vom Konkurse, der Fortbestand zum Zwecke der Versilberung des Vermögens und Bezahlung der Schulden sowie Verteilung des
Überschusses an die
Aktionäre, also mit veränderter
Aufgabe, der eine
Veränderung in der Vertretung
entspricht, obligatorisch. (S. Liquidation.) Zur Sicherung der
Gläubiger gelten hier gleiche Vorschriften wie bei der Minderung
des Grundkapitals während der
Dauer der Gesellschaft.
Ein besonderer Fall der
Auflösung ist die Fusion (s. d.) mit einer andern Gesellschaft. Das Konkursverfahren
über das Vermögen einer
Aktiengesellschaft richtet sich im allgemeinen nach den gewöhnlichen Vorschriften (s. Konkursverfahren).
Doch findet ein solches nicht bloß im Falle der
Zahlungsunfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung statt. Die
Eröffnung des
Verfahrens ist auch nach der
Auflösung der Gesellschaft zulässig und zwar so lange, als die
Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. Zu dem
Antrage auf Konkurseröffnung ist außer den Konkursgläubigern (s. d.)
jedes Mitglied des Vorstandes und jeder
Liquidator berechtigt.
Wenn dieser Antrag von allen Mitgliedern des Vorstandes oder von allen Liquidatoren gestellt wird, bedarf es der außerdem gebotenen Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht. (Konkursordn. §§. 193 u. 194.) Nach Art. 240 des Handelsgesetzbuchs (in der Fassung von 1884) muß der Vorstand die Konkurseröffnung beantragen, sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, oder die Bilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der körperschaftlich organisierte Aktionärverband nicht der alleinige Herr
des Unternehmens. Vielmehr steht derselbe in einer gesellschaftlichen Verbundenheit mit einem oder mehrern
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Recht
sgrundsätzlich ist sie daher eine besondere Art der Kommanditgesellschaft
(s. d.), wirtschaftlich eine
Verbindung von Individual- und kapitalistischem Betrieb. Das Aktienwesen nimmt aber in ihrer
Bethätigung einen so breiten Raum ein,
und sie ist so sehr geeignet, an
Stelle der
Aktiengesellschaft,
wenn es gilt, dieser gesetzte Schranken zu umgehen, benutzt zu werden, daß sie gesetzgeberisch immer an der Seite der
Aktiengesellschaft
behandelt wird.
Ihre Ausbreitung ist in Deutschland [* 3] im Verhältnis zur Aktiengesellschaft erheblich geringer. Aber es unterstehen ihrer Form eine Anzahl Institute von höchstem Ansehen, z. B. die Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin. [* 4] Der Aktionär- oder Kommanditistenverband, der erst zugleich mit der Entstehung der Gesellschaft ins Leben tritt, hat eine Selbständigkeit nur nach innen, indem er in seinen Beziehungen zu den persönlich haftenden Gesellschaftern für sich allein auftreten kann.
Nach außen besteht er nur in Gemeinschaft mit diesen Gesellschaftern und durch diese vertreten. In der Praxis waren die letztern wiederholt Leute ohne Kapital, deren Stellung durch Vertragsfestsetzungen zu der vom Aktionärverband abhängiger Beamten herabgedrückt wurde, so daß die Gesellschaft in Wahrheit eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkt haftenden Vorstandsmitgliedern, eine in England seit 1867 für die Aktiengesellschaft zugelassene Varietät, war. Um solche Benutzung der Gesellschaftsform ihrer wirtschaftlichen Eigenart zuwider zu verhindern, legt das Gesetz den persönlich haftenden Gesellschaftern die Pflicht auf, sich zusammen bei Errichtung der Gesellschaft und bei innerhalb der ersten zwei Jahre erfolgender Erhöhung des Kommanditistenkapitals mit Einlagen von mindestens ein Zehntel dieses Kapitals und ein Fünfzigstel seines 3 Mill. M. übersteigenden Betrages zu beteiligen.
Den auf solche Einlage zugewiesenen Gesellschaftsanteil kann der persönlich haftende Gesellschafter während seines Verbleibens in der Gesellschaft nur an Mitgesellschafter veräußern und er muß ihn bei seinem Ausscheiden noch drei Jahre, sofern nicht vorher ein zehnjähriger Zeitraum seit Bestehen der Gesellschaft abgelaufen, unerhoben lassen. Die Einlage kann auch durch Aktienbeteiligung erfolgen und bleiben die Aktien, für welche der Gesellschafter so wenig, wie für sonst erworbene ein Stimmrecht hat, in Verwahrung des Aufsichtsrats.
Die Abweichungen von der Organisation der Aktiengesellschaft ergeben sich aus der Sonderstellung der persönlich haftenden Gesellschafter. Ihnen steht Vertretung und Geschäftsführung aus eigenem Recht zu. Bei der Gründung haben sie die Verantwortlichkeit, welche bei der Aktiengesellschaft den Gründern obliegt. Zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedarf es mangels anderer Festsetzungen ihrer Zustimmung. Aufsichtsrat und Generalversammlung sind nur Organe des Kommanditistenverbandes, ersterer zur Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter.
Wegen der selbständigen Berecht
igung der persönlich haftenden Gesellschafter bestehen Minderheitsrechte
für die Kommanditisten, bis auf ein
Recht auf
Berufung der Generalversammlung, nicht. Auch für die
Auflösung kommen der Kommanditistenverband
und jeder der persönlich haftenden Gesellschafter als selbständige Vertragsinteressenten in Betracht, so daß
Kündigung
seitens eines
Teils bei unbestimmter Zeitdauer und mangels anderweitiger Vereinbarung,
Tod oder Konkurs
eines der persönlich haftenden Gesellschafter zur
Auflösung führen, auch aus andern wichtigen
Gründen ein
Teil die
Auflösungsklage
gegen die übrigen verfolgen kann.
Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft ist nur möglich, wenn dies durch vorherige Vereinbarung zugelassen ist und wenn noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafter kann sich die Gesellschaft bei Beschlußfassung des Kommanditistenverbandes mit einer ein Viertel des Gesamtkapitals umfassenden Mehrheit in eine Aktiengesellschaft umwandeln.
Unter besonderer Kriminalstrafe stehen in Bezug auf Aktien überhaupt, auch ausländische, die betrügerische Anwendung täuschender Mittel, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken, sowie wissentliche Unwahrheiten in öffentlichen Bekanntmachungen, um zur Beteiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen. Ausländische Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften haben behufs Eintragung einer Zweigniederlassung hier dem Registerrichter ihr Bestehen im Auslande nachzuweisen und behufs der Veröffentlichung gewisse wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden.
Vgl. Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Lpz. 1875);
ders., Das Recht der Kommanditgesellschaften (ebd. 1881);
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts
(2. Aufl.,
Stuttgart
[* 5] 1893);
die ¶
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Kommentare zum Aktiengesetz vom von Ring (2. Aufl., Berl. 1893), Esser II (5. Aufl., ebd. 1891), Kayser (2. Aufl., ebd. 1891), Hergenhahn (ebd. 1891), Staub (ebd. 1894).
II. Geschichtliches. Die unmittelbaren Vorbilder der heutigen Aktiengesellschaft darf man in Italien [* 7] in den großen Kapitalvereinigungen suchen, die man Montes oder Banken nannte und deren älteste die Bank von St. Georg in Genua, [* 8] die in ihren Anfängen bis in das 12. Jahrh. zurückreicht, gewesen zu sein scheint. Dieselben wurden häufig durch Zwangsanleihen von seiten des Staates geschaffen, indem dieser die Gesellschaft der Gläubiger als Korporation konstituierte und mit Rechten ausstattete.
Die Anteile an solchen Bauten nannte man Loca montis und sie wurden verkauft, ohne daß der Käufer eine gesellschaftliche Haftung übernahm. Mit Rücksicht auf die Wuchergesetze nahmen diese Banken häufig den Charakter von Wohlthätigkeitsanstalten an (Montes pictatis), trieben aber auch als solche gewinnbringende Geldgeschäfte unter dem Schutze ihrer Privilegien. Die beschränkte Haftbarkeit dieser Kapitalgesellschaften wurde hauptsächlich durch ihre Beziehung zum Staate möglich, indem diese ihnen gestattete, als selbständige Korporationen aufzutreten.
Eine weiter greifende Bedeutung gewann das Aktienprincip erst durch die Begründung großer privilegierter Handelscompagnien für überseeische Unternehmungen in Holland und England im Beginn des 17. Jahrh., denen ähnliche Bildungen, insbesondere in Frankreich, bald folgten. Im zweiten Jahrzehnt des 18. Jahrh. entwickelte sich der erste große Aktienschwindel, und zwar gleichzeitig in Frankreich im Anschluß an die Banque royale und die sog. Mississippi-Gesellschaft des Schotten Law und in England durch die Gründung der Südsee-Gesellschaft.
Gegenstand der Spekulationswut waren in England nicht nur die Aktien dieser Gesellschaft selbst, sondern auch die Anteilscheine und Promessen zahlreicher anderer Gesellschaften, die keine Korporationsrechte besaßen und sich der solidarischen Haftbarkeit durch Stellung der Aktien auf den Inhaber zu entziehen suchten. Dieser Mißbrauch führte zu der Bubble Act vom durch welche die Gründung von Joint-Stock-Companies, d. i. aller Gesellschaften mit einem in übertragbare Teile zerlegten Kapital, ohne Erlangung eines königl. Privilegiums verboten wurde.
Daß beschränkte Haftung ohne Privilegium nicht wirksam, galt als selbstverständlich. Dieses Gesetz blieb bis 1825 in Kraft. [* 9] Trotz seines Bestehens entstanden ohne solche Privilegien zahlreiche Aktiengesellschaften in dem gedachten weitern Sinne, 1824 allein 243 mit einem Kapital von je 1 Mill. Pfd. St. Dieser Zustand führte in Gesetzgebungsakten von 1820 und 1844 dazu, solchen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit bei Eintragung in ein amtliches Register unter Erfüllung bestimmter Erfordernisse zuzugestehen.
Für alle diese Gesellschaften galt aber die unbeschränkte Haftung der Mitglieder. Erst 1856 wurde, nachdem bis dahin nur durch Privilegien teils des Handelsamtes, teils des Parlaments bestimmten Gesellschaften die beschränkte Haftung in verschiedener Weise, und zwar zum Teil auch nur bald bis zum doppelten, bald bis zum dreifachen Betrage ihres Kapitals, zugestanden worden, großen Gesellschaftsgruppen gesetzlich das Recht des Geschäftsbetriebes mit beschränkter Haftung gewährt und in der Companies Act von 1862 dies Recht der Errichtung mit beschränkter Haftung, also die freie Bildung der Aktiengesellschaft im kontinentalen Sinne, unter dem Erfordernis der Registrierung und unter Aufstellung vou Normativbestimmungen allgemein anerkannt.
Ein Gesetz von 1867 ließ, was bisher noch nicht geschehen war, nach Vollzahlung die Inhaberaktie zu. In den letzten 25 Jahren bis 1886 wurden 26513 Joint-Stock-Companies, darunter 25353 Aktiengesellschaften in unserm Sinne, also durchschnittlich 1061 im Jahr, gegründet. Seit der Zulassung der beschränkten Haftung überragen die Neugründungen nach diesem Princip solche mit unbeschränkter Haftung weitaus. Letztere betragen neuerdings durchaus noch nicht einmal 1 Proz. der gesamten Gründungen. 1887 hat gar keine Eintragung einer unlimited company stattgefunden, so daß ihre Verdrängung durch die Aktiengesellschaft unzweifelhaft ist.
Dabei gilt abweichend von der Regelung der Aktiengesellschaft auf dem Kontinent der Grundsatz, daß, wenn auch die Höhe des Kapitals von Anfang an festgesetzt sein muß, die geschehene Aufbringung desselben doch nicht Bedingung für die Entstehung der Gesellschaft ist. Für letztere genügt es vielmehr, daß sieben Personen unter Zeichnung von je einer Aktie, die 1 Pfd. St. betragen kann, da eine Höhe gesetzlich nicht normiert ist, den Gründungsentwurf zur Registrierung bringen. Es wirtschaften daher viele Gesellschaften mit einem weit unter ihrem Nominalkapital zurückbleibenden Effektivkapital und das letztere beläuft sich gegenüber dem erstern insgesamt bei den Gründungen der letzten 25 Jahre auf etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Nominalkapitals.
Das Gesetz sucht die Sicherung der Aktionäre und Gläubiger in der Anordnung einer weitgehenden Veröffentlichung in Bezug auf Mitgliederzahl und Einzahlungen. Als abgeschlossen kann die engl. Gesetzgebung nicht gelten. Ein neuer Gesetzentwurf plant behufs Beseitigung der Mißbräuche bei Gründung und Verwaltung eine Scheidung zwischen provisorischer und definitiver Registrierung, welche letztere, an schärfere Bedingungen in Bezug auf die Quote des aufgebrachten Kapitals und die gemachten Einzahlungen geknüpft, die erstere binnen kurzer Frist ablösen muß. Eine der kontinentalen Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechende Gesellschaftsform kennt England nicht.
In Frankreich ist das Aktienprincip im eigentlichen, der beschränkten Haftung entsprechenden Sinne viel früher, und zwar mittels der Kommanditgesellschaft auf Aktien, zur Geltung gekommen. Schon die 1716 von Law gegründete Bank Law + Comp., aus der 1718 die Banque royale hervorging, war eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei der 1717 von ihm geschaffenen sog. Mississippi-Gesellschaft kam bereits die Inhaberaktie zur Geltung. Der Rechtszustand, nach welchem Aktiengesellschaften der Konzession der Regierung bedurften, Kommanditgesellschaften auf Aktien aber, die man nicht als Körperschaften ansah, sich frei bilden durften, wurde im wesentlichen auch durch den Code de commerce aufrecht erhalten. Mit der Restauration vermehrten sich die Konzessionierungen von Aktiengesellschaften. Insbesondere aber nahmen die Kommanditgesellschaften auf Aktien zu und erreichten, nachdem unter der Julimonarchie die Zulässigkeit der Inhaberaktie bei ihnen durch die Gerichte anerkannt worden, eine solche Höhe, daß wegen des damit verknüpften Schwindels 1838 an eine gänzliche Unterdrückung dieser Gesellschaftsform ¶