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Rücklagen aus den Gewinnen zu den verschiedensten Zwecken gekürzt. Zielen alle diese Vorschriften darauf ab, die Verteilung fiktiver Gewinne zu verhüten, so wird doch der kapitalistischen Natur der Beteiligung des Aktionärs durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß er in gutem Glauben empfangene Zinsen und Dividenden nicht zurückzuerstatten hat. Eine Minderung des Grundkapitals durch teilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung ist während des Bestehens der Gesellschaft gestattet, aber nur in der Art einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft, welche in den Erfordernissen der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, der Aussetzung seiner Ausführung während eines Jahres nach der letzten Bekanntmachung und der Zurückhaltung des zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Betrages bei Verantwortung der hiergegen fehlenden verantwortlichen Gesellschaftsorgane Ausdruck findet.
Entsprechend den durch Gesetz und Statut bestimmten Zuständigkeitsgrenzen gelangt der Wille der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung, s. d.) durch Beschlüsse der Mitglieder sowie durch den Vorstand und Aufsichtsrat (s. d.) zur Äußerung. Vorstand und Aufsichtsrat sind bestellte, aber notwendige Organe, ersterer für die Vertretung der Gesellschaft und für die Geschäftsführung, letzterer für die Kontrolle der Geschäftsführung, beide als Bewahrer des Grundkapitals mit entsprechender Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder gegen die Gesellschaft und ihre Gläubiger aufgefaßt.
Das unmittelbare, mit dem Bestehen der Gesellschaft von selbst gegebene, unverantwortliche Organ ist die Generalversammlung.
Durch sie bestellt die Gesellschaft die Mitglieder des
Aufsichtsrats und (zum mindesten mittelbar) auch die des Vorstandes
und enthebt sie. Durch sie bethätigt die Gesellschaft den Willen des Geschäftsherrn in seinen
Beziehungen zu den beiden
andern Organen, sowie den Willen in allen innern Lebensfragen der Gesellschaft, insbesondere
in
Bezug auf
die Genehmigung der
Bilanzen und die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Es sind noch Nebenorgane und Prokuristen zulässig
und es kann der Betrieb von
Geschäften und die Vertretung in
Bezug auf sie auch
Beamten oder besondern
Bevollmächtigten zugewiesen
sein.
Die Aktien werden entsprechend der Festsetzung im
Statut auf den Inhaber oder, wenn eine engere Knüpfung
der derzeitigen
Aktionäre an das Unternehmen bezweckt wird, auf den
Namen gestellt. Im letztern Falle bedarf der Nacherwerber
zur Geltendmachung der Aktionärrechte in und gegenüber der Gesellschaft der Umschreibung auf seinen
Namen im Aktienbuche.
Das
Statut kann die Übertragung von besonderer
Einwilligung der Gesellschaft durch eins oder mehrere
ihrer Organe abhängig machen.
Immerhin bleibt die Verkörperung des Rechts in der Aktienurkunde auch bei der ungenehmigten Übertragung, wenn man von den Aktien unter 1000 M. absieht, von denen schon oben gesprochen ist und bei denen die Übertragung eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Bezeichnung des Erwerbers erfordert, insofern nicht ohne Wirkung, als auch der Veräußerer ohne die Urkunde die Aktienrechte nicht geltend machen kann, so daß hierdurch der Erwerber mittelbar in betreff der Bezüge, welche die Aktie gewähren kann, eine Sicherung erhält.
Die in der Aktie zum Ausdruck gelangende Mitgliedschaft enthält als die wesentlichen Bestandteile den Anteil am Geldwerte des Gesellschaftsvermögens und eine Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft. Der Wertsanteil besteht in den Forderungen auf den anteiligen periodischen Gewinn, soweit er nach Gesetz und Statut zur Verteilung bestimmt ist, sowie auf den quotalen Betrag des nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger verbleibenden, in Geld umgesetzten Vermögens, die sog. Liquidationsquote.
Hierzu treten entsprechendenfalls die
Rechte auf
Zinsen und auf den
Bezug neuer Aktien (s. Grundkapitalserhöhung). Insbesondere
in diesen
Richtungen können die
Rechte der
Aktionäre verschieden normiert werden, so daß in der einen oder andern Art gegen
die übrigen bevorzugte Aktien, Prioritätsaktien (s. d.), bestehen oder durch
Erhöhung des Grundkapitals geschaffen werden. Die Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft
vollzieht sich regelmäßig durch Ausübung des
Stimmrechts in der Generalversammlung.
Dem Aktionär steht aber auch ein an die Erfüllung bestimmter Erfordernisse geknüpftes Recht zu, die Wahrung des Gesetzes und des Statuts durch die Generalversammlung mittels Anfechtung eines dagegen verstoßenden Generalversammlungsbeschlusses zu fordern. Neben diesen Einzelrechten der Mitwirkung bestehen Rechte von Minderheiten, teils ohne Ermittelung des Mehrheitswillens, teils gegen denselben, und zwar: die erstern für Aktionäre mit ein Zwanzigstel Grundkapital auf Berufung einer Generalversammlung und Ansetzung von Beschlußgegenständen, sowie auf Ernennung von Liquidatoren (s. Liquidation) durch den Richter, für Aktionäre mit ein Fünftel, bez. ein Zehntel Grundkapital auf Widerspruch gegen Vergleiche und Verzichte in betreff von Ansprüchen aus der Gründung, bez. auf Vertagung der Beschlußfassung betreffs der Bilanzgenehmigung; die letztern für Aktionäre mit ein Zehntel, bez. ein Fünftel Grundkapital auf Prüfung der Geschäftshergänge durch Revisoren beim Verdacht grober Verstöße, bez. auf Verfolgung der Ansprüche gegen die Organe aus ihrer Verantwortlichkeit namens der Gesellschaft.
Diese sämtlichen
Rechte werden häufig als
Sonder- oder Individualrechte bezeichnet. Sie sind auch durch eine Statutenänderung,
abgesehen von den
Vorzugsrechten für Prioritätsaktien bei Beschluß einer Sond
erversammlung dieser
Aktionäre, unentziehbar,
doch gilt dies für den Gewinnbezug nur abstrakt, indem die Höhe des zu verteilenden Gewinns für die
Zukunft unter gleicher Behandlung der Aktien derselben Gattung verändert werden kann. Auch wird die erforderliche
Gleichheit
der Behandlung der Aktien gleicher Gattung, bei den neuerdings mehrfach zur Konsolidierung notleidender Gesellschaften vorgenommenen
Operationen (s. Prioritätsaktien), sog. Sanierungen, thatsächlich
vielfach illusorisch. Eine allmähliche
Abstoßung der Mitgliedschaften während der
Dauer der Gesellschaft
geschieht ohne Beeinträchtigung des Grundkapitals und Verletzung der
Aktionäre durch die
Amortisation (s. d.) der Aktien.
Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn der bilanzmäßige Verlust die Hälfte des Grundkapitals erreicht. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Ablauf [* 2] der für ihre Dauer bestimmten Zeit, durch Mehrheitsbeschluß von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals in der Generalversammlung, durch Eröffnung des Konkurses, der vom Vorstand beantragt werden muß, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, sowie durch Akt der Staatsgewalt bei gemeinschädlichem ¶
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Verhalten infolge entsprechender Normen des Landesrechts. Die Vereinigung aller Aktien in derselben Hand [* 4] begründet keinen Zwang zur Auflösung. Die Gesellschaft darf mit erfolgter Auflösung nicht ohne weiteres verschwinden. Vielmehr ist, abgesehen vom Konkurse, der Fortbestand zum Zwecke der Versilberung des Vermögens und Bezahlung der Schulden sowie Verteilung des Überschusses an die Aktionäre, also mit veränderter Aufgabe, der eine Veränderung in der Vertretung entspricht, obligatorisch. (S. Liquidation.) Zur Sicherung der Gläubiger gelten hier gleiche Vorschriften wie bei der Minderung des Grundkapitals während der Dauer der Gesellschaft.
Ein besonderer
Fall der Auflösung ist die Fusion (s. d.) mit einer andern Gesellschaft. Das Konkursverfahren
über das Vermögen einer Aktiengesellschaft richtet sich im allgemeinen nach den gewöhnlichen Vorschriften (s. Konkursverfahren).
Doch findet ein solches nicht bloß im Falle der Zahlungsunfähigkeit, sondern
auch im Falle der Überschuldung statt. Die
Eröffnung des Verfahrens ist auch nach der Auflösung der Gesellschaft zulässig und zwar so lange, als die
Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist. Zu dem Antrage auf Konkurseröffnung ist außer den Konkursgläubigern (s. d.)
jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt.
Wenn dieser Antrag von allen Mitgliedern des Vorstandes oder von allen Liquidatoren gestellt wird, bedarf es der außerdem gebotenen Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht. (Konkursordn. §§. 193 u. 194.) Nach Art. 240 des Handelsgesetzbuchs (in der Fassung von 1884) muß der Vorstand die Konkurseröffnung beantragen, sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, oder die Bilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der körperschaftlich organisierte Aktionärverband nicht der alleinige Herr
des Unternehmens. Vielmehr steht derselbe in einer gesellschaftlichen Verbundenheit mit einem oder mehrern
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Rechtsgrundsätzlich ist sie daher eine besondere
Art der Kommanditgesellschaft
(s. d.), wirtschaftlich eine Verbindung von Individual- und kapitalistischem Betrieb. Das Aktienwesen nimmt aber in ihrer
Bethätigung einen so breiten Raum ein, und sie ist so sehr geeignet, an Stelle der Aktiengesellschaft,
wenn es gilt, dieser gesetzte Schranken zu umgehen, benutzt zu werden, daß sie gesetzgeberisch immer an der Seite der Aktiengesellschaft
behandelt wird.
Ihre Ausbreitung ist in Deutschland [* 5] im Verhältnis zur Aktiengesellschaft erheblich geringer. Aber es unterstehen ihrer Form eine Anzahl Institute von höchstem Ansehen, z. B. die Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin. [* 6] Der Aktionär- oder Kommanditistenverband, der erst zugleich mit der Entstehung der Gesellschaft ins Leben tritt, hat eine Selbständigkeit nur nach innen, indem er in seinen Beziehungen zu den persönlich haftenden Gesellschaftern für sich allein auftreten kann.
Nach außen besteht er nur in Gemeinschaft mit diesen Gesellschaftern und durch diese vertreten. In der Praxis waren die letztern wiederholt Leute ohne Kapital, deren Stellung durch Vertragsfestsetzungen zu der vom Aktionärverband abhängiger Beamten herabgedrückt wurde, so daß die Gesellschaft in Wahrheit eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkt haftenden Vorstandsmitgliedern, eine in England seit 1867 für die Aktiengesellschaft zugelassene Varietät, war. Um solche Benutzung der Gesellschaftsform ihrer wirtschaftlichen Eigenart zuwider zu verhindern, legt das Gesetz den persönlich haftenden Gesellschaftern die Pflicht auf, sich zusammen bei Errichtung der Gesellschaft und bei innerhalb der ersten zwei Jahre erfolgender Erhöhung des Kommanditistenkapitals mit Einlagen von mindestens ein Zehntel dieses Kapitals und ein Fünfzigstel seines 3 Mill. M. übersteigenden Betrages zu beteiligen.
Den auf solche Einlage zugewiesenen Gesellschaftsanteil kann der persönlich haftende Gesellschafter während seines Verbleibens in der Gesellschaft nur an Mitgesellschafter veräußern und er muß ihn bei seinem Ausscheiden noch drei Jahre, sofern nicht vorher ein zehnjähriger Zeitraum seit Bestehen der Gesellschaft abgelaufen, unerhoben lassen. Die Einlage kann auch durch Aktienbeteiligung erfolgen und bleiben die Aktien, für welche der Gesellschafter so wenig, wie für sonst erworbene ein Stimmrecht hat, in Verwahrung des Aufsichtsrats.
Die Abweichungen von der Organisation der Aktiengesellschaft ergeben sich aus der Sond
erstellung der persönlich haftenden
Gesellschafter. Ihnen steht Vertretung und Geschäftsführung aus eigenem Recht zu. Bei der Gründung haben
sie die Verantwortlichkeit, welche bei der Aktiengesellschaft den Gründern obliegt. Zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages
bedarf es mangels anderer Festsetzungen ihrer Zustimmung. Aufsichtsrat und Generalversammlung sind nur Organe des Kommanditistenverbandes,
ersterer zur Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter.
Wegen der selbständigen Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafter bestehen Minderheitsrechte für die Kommanditisten, bis auf ein Recht auf Berufung der Generalversammlung, nicht. Auch für die Auflösung kommen der Kommanditistenverband und jeder der persönlich haftenden Gesellschafter als selbständige Vertragsinteressenten in Betracht, so daß Kündigung seitens eines Teils bei unbestimmter Zeitdauer und mangels anderweitiger Vereinbarung, Tod oder Konkurs eines der persönlich haftenden Gesellschafter zur Auflösung führen, auch aus andern wichtigen Gründen ein Teil die Auflösungsklage gegen die übrigen verfolgen kann.
Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft ist nur möglich, wenn dies durch vorherige Vereinbarung zugelassen ist und wenn noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Mit Einwilligung der persönlich haftenden Gesellschafter kann sich die Gesellschaft bei Beschlußfassung des Kommanditistenverbandes mit einer ein Viertel des Gesamtkapitals umfassenden Mehrheit in eine Aktiengesellschaft umwandeln.
Unter besonderer
Kriminalstrafe stehen in Bezug auf Aktien überhaupt, auch ausländische, die betrügerische Anwendung täuschender
Mittel, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken, sowie wissentliche Unwahrheiten in öffentlichen
Bekanntmachungen, um zur Beteiligung an einem Aktienunternehmen zu bestimmen. Ausländische Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften
haben behufs Eintragung einer Zweigniederlassung hier dem Registerrichter ihr Bestehen im Auslande nachzuweisen und behufs
der Veröffentlichung gewisse wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden.
Vgl. Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Lpz. 1875);
ders., Das Recht der Kommanditgesellschaften (ebd. 1881);
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (2. Aufl., Stuttgart [* 7] 1893);
die ¶