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auferlegt, den Gründungshergang im Interesse der Gesellschaft zu prüfen – erster Vorstand und Aufsichtsrat, sowie Emissionshäuser (s. das Nähere bei Emission und Gründung) –, der Gesellschaft die den gegebenen Versicherungen zuwider am Grundkapital fehlenden oder auf verhüllte Gründerbelohnungen hin wieder entgehenden Beträge, sowie bei frivoler Veranschlagung des Wertes von Sacheneinlagen zu einem zu hohen Grundkapitalsbetrage die Summen, um welche hinter diesem Betrage der wahre Wert zurücktritt, zu ersetzen.
Die Prüfung seitens des Registerrichters behufs des Eintrags ist eine nur formale. Er kontrolliert, ob alle vom Gesetz erforderten Erklärungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben sind. Die Abweichung dieser Erklärungen von der Wirklichkeit sollen die bezeichneten Verantwortlichkeiten decken. Die für das Publikum wesentlichen Festsetzungen werden vom Registerrichter unverzüglich nach der Eintragung im Auszuge veröffentlicht. Die Gesellschaft gelangt in den Besitz ihres Grundkapitals, soweit es nicht bereits zur Zeit ihrer Entstehung eingezahlt ist, mittels der Haftung jedes Aktionärs für den Nominal- oder normierten höhern Ausgabebetrag seiner Aktie.
Da aber auch während des Zeitraums bis zur Vollzahlung die Möglichkeit der Weiterübertragung des Aktienrechts nicht ausgeschlossen werden soll, so ist diese Haftung zuvörderst Haftung des letzten im Aktienbuche eingetragenen Aktienerwerbers und zeitlich beschränkte Nachhaftung der eingetragenen Rechtsvorgänger. Vor der Vollzahlung soll, da eine Unterpariemission (s. d.) unzulässig ist, die Aktienurkunde nicht ausgegeben werden. Die Übertragung wird daher durch von der Gesellschaft ausgegebene provisorische Anteilsurkunden, Interimsscheine (s. d.), die als solche gekennzeichnet sein müssen und nur auf die namentlich bezeichnete Person, nicht auf den bloßen Inhaber, lauten dürfen, vermittelt.
Die Übertragung kann durch eine nach ihrer Form dem im Wechselrecht vorgesehenen Indossament (s. d.) entsprechende Erklärung auf dem Interimsschein erfolgen. Solange aber der Übergang nicht unter Vorlegung des Interimsscheins zum Aktienbuche, welches die Gesellschaft zum Zwecke der Eintragung der Interimsscheine und ihrer Inhaber hält, angemeldet ist, gilt der Gesellschaft gegenüber nur der bisher Eingetragene und daher, sofern noch gar kein Übergang angemeldet ist, der zuerst einzutragende ursprüngliche Übernehmer oder Zeichner der Aktie als Aktionär.
Bei der Ausschreibung der ausstehenden Aktienbeträge zur Einzahlung ist daher der letzte bei der Aktie im Aktienbuche eingetragene Inhaber der unmittelbar Verpflichtete. Bei Säumnis in der Zahlung, deren Betrag durch Verzugszinsen und statutengemäße Konventionalstrafen vermehrt werden kann, erfolgt dessen Ausschließung unter Kraftloserklärung (Kaduzierung) der bisher ausgegebenen Anteilsurkunde, an deren Stelle behufs Übernahme des Anteilsrechts seitens eines der nachhaftenden Rechtsvorgänger oder eines Käufers des Anteilsrechts eine neue, auch die früher bereits geleisteten Teilzahlungen umfassende Anteilsurkunde tritt.
Von der Nachhaftung ist ein Rechtsvorgänger befreit, wenn von dem Zeitpunkt der Anmeldung des im Aktienbuche auf ihn folgenden Erwerbers bis zur Einforderung des in Rede stehenden Betrages bereits zwei Jahre verstrichen sind. Der Regreß gegen die danach haftbaren Rechtsvorgänger ist der Reihenfolge nach, also immer zunächst gegen den nächsten Vormann rückwärts zu richten. Ist auf diese Weise die Zahlung nicht zu erlangen, so kann das Anteilsrecht öffentlich verkauft werden.
Der unmittelbar haftbar gewesene Ausgeschlossene bleibt wegen des Ausfalls sowohl an dem zur Zahlung stehenden Betrage, wie an den später eingeforderten der Gesellschaft haftbar. Aus keiner dieser Verbindlichkeiten können die Verpflichteten entlassen werden. Behufs Vermeidung dieser Wirkung darf die Aktiengesellschaft ihre eigenen noch nicht vollgezahlten Aktien auch im geschäftlichen Betriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Die Einforderung der Aktienbeträge erfolgt entsprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft unter Einhaltung der hierfür im Statut getroffenen Bestimmungen.
Bei Versicherungsaktiengesellschaften pflegt ein Teil der Aktienbeträge nicht zur Verwendung im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe, sondern nur zur Heranziehung behufs Deckung der entstehenden Verpflichtungen bestimmt zu sein. Der betreffende Teil des Grundkapitals wird Garantiekapital genannt. Um die schleunige Erlangung dieser Beträge im Bedarfsfälle zu sichern, ist hier die Verpflichtung der Aktionäre üblich, über dieselben der Gesellschaft Sichtwechsel auszustellen.
Unter der erforderten dauernden Erhaltung des Grundkapitals ist, da dieses im Geschäftsbetriebe umgesetzt wird, Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der Werthöhe des ursprünglichen Grundkapitals zu verstehen. Deshalb dürfen den Aktionären, abgesehen von den sog. Bauzinsen (s. d.), für die von ihnen gezahlten Aktienbeträge keine festen Bezüge, Zinsen, gewährt werden. Vielmehr darf unter dieselben nur der gemäß dem Abschluß der jährlichen Geschäftsperioden nach erfolgter Wiederergänzung des durch Verluste verminderten ursprünglichen Grundkapitals verbleibende Gewinn verteilt werden. Um entsprechend diesem Grundsatze die Verteilung von Grundkapital oder von zu dessen Wiederergänzung erforderlichen Beträgen als Gewinn zu verhüten, muß in der auf den Schluß jedes Geschäftsjahres nach dessen Ablauf [* 2] zu ziehenden und nach ihrer Genehmigung zu veröffentlichenden Bilanz (s. d.), der nach Konten erfolgenden Vermögensaufstellung, unter den Passiven stets der Betrag des ursprünglichen Grundkapitals angesetzt werden.
Demselben Zwecke dienen bestimmte Bewertungsvorschriften. Danach dürfen nur wirkliche Wertgegenstände, nicht durch Ausgaben erzielte bloß ideelle Vorteile (s. Organisationskosten) als Aktiva und die Vermögensgegenstände nur zu ihrem derzeitigen Werte, welcher für marktgängige Objekte ihr Realisierungswert ist, aber auch nicht über ihren geringern Anschaffungspreis angesetzt werden. Nur die im Gegensatz zur Weiterveräußerung dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmten Gegenstände dürfen ohne Rücksicht auf einen derzeitigen Minderwert zum Anschaffungspreise unter Abschreibungen (s. d.) auf Abnutzung angesetzt werden.
Aber auch von dem so ermittelten Jahresreingewinn muß mindestens ein Zwanzigstel zur Vermehrung des Grundkapitals durch Bildung eines Reservefonds (s. d.) bis zur Erreichung eines Zehntels des Grundkapitals zurückgelegt werden. Der verteilungsfähige Gewinn, Dividende (s. d.), wird, abgesehen von diesem obligatorischen Reservefonds, bei vielen Gesellschaften auch noch durch andere auf dem Statut oder bei freiem Ermessen der Gesellschaft über die Höhe der Dividende auch auf bloßen Gesellschaftsbeschlüssen beruhende Bildungen besonderer ¶
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Rücklagen aus den Gewinnen zu den verschiedensten Zwecken gekürzt. Zielen alle diese Vorschriften darauf ab, die Verteilung fiktiver Gewinne zu verhüten, so wird doch der kapitalistischen Natur der Beteiligung des Aktionärs durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß er in gutem Glauben empfangene Zinsen und Dividenden nicht zurückzuerstatten hat. Eine Minderung des Grundkapitals durch teilweise Zurückzahlung oder Herabsetzung ist während des Bestehens der Gesellschaft gestattet, aber nur in der Art einer teilweisen Auflösung der Gesellschaft, welche in den Erfordernissen der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, der Aussetzung seiner Ausführung während eines Jahres nach der letzten Bekanntmachung und der Zurückhaltung des zur Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Betrages bei Verantwortung der hiergegen fehlenden verantwortlichen Gesellschaftsorgane Ausdruck findet.
Entsprechend den durch Gesetz und Statut bestimmten Zuständigkeitsgrenzen gelangt der Wille der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung, s. d.) durch Beschlüsse der Mitglieder sowie durch den Vorstand und Aufsichtsrat (s. d.) zur Äußerung. Vorstand und Aufsichtsrat sind bestellte, aber notwendige Organe, ersterer für die Vertretung der Gesellschaft und für die Geschäftsführung, letzterer für die Kontrolle der Geschäftsführung, beide als Bewahrer des Grundkapitals mit entsprechender Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder gegen die Gesellschaft und ihre Gläubiger aufgefaßt.
Das unmittelbare, mit dem Bestehen der Gesellschaft von selbst gegebene, unverantwortliche Organ ist die Generalversammlung. Durch sie bestellt die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats und (zum mindesten mittelbar) auch die des Vorstandes und enthebt sie. Durch sie bethätigt die Gesellschaft den Willen des Geschäftsherrn in seinen Beziehungen zu den beiden andern Organen, sowie den Willen in allen innern Lebensfragen der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung der Bilanzen und die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Es sind noch Nebenorgane und Prokuristen zulässig und es kann der Betrieb von Geschäften und die Vertretung in Bezug auf sie auch Beamten oder besondern Bevollmächtigten zugewiesen sein.
Die Aktien werden entsprechend der Festsetzung im Statut auf den Inhaber oder, wenn eine engere Knüpfung der derzeitigen Aktionäre an das Unternehmen bezweckt wird, auf den Namen gestellt. Im letztern Falle bedarf der Nacherwerber zur Geltendmachung der Aktionärrechte in und gegenüber der Gesellschaft der Umschreibung auf seinen Namen im Aktienbuche. Das Statut kann die Übertragung von besonderer Einwilligung der Gesellschaft durch eins oder mehrere ihrer Organe abhängig machen.
Immerhin bleibt die Verkörperung des Rechts in der Aktienurkunde auch bei der ungenehmigten Übertragung, wenn man von den Aktien unter 1000 M. absieht, von denen schon oben gesprochen ist und bei denen die Übertragung eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Bezeichnung des Erwerbers erfordert, insofern nicht ohne Wirkung, als auch der Veräußerer ohne die Urkunde die Aktienrechte nicht geltend machen kann, so daß hierdurch der Erwerber mittelbar in betreff der Bezüge, welche die Aktie gewähren kann, eine Sicherung erhält.
Die in der Aktie zum Ausdruck gelangende Mitgliedschaft enthält als die wesentlichen Bestandteile den Anteil am Geldwerte des Gesellschaftsvermögens und eine Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft. Der Wertsanteil besteht in den Forderungen auf den anteiligen periodischen Gewinn, soweit er nach Gesetz und Statut zur Verteilung bestimmt ist, sowie auf den quotalen Betrag des nach Auflösung der Gesellschaft und Befriedigung der Gläubiger verbleibenden, in Geld umgesetzten Vermögens, die sog. Liquidationsquote.
Hierzu treten entsprechendenfalls die Rechte auf Zinsen und auf den Bezug neuer Aktien (s. Grundkapitalserhöhung). Insbesondere in diesen Richtungen können die Rechte der Aktionäre verschieden normiert werden, so daß in der einen oder andern Art gegen die übrigen bevorzugte Aktien, Prioritätsaktien (s. d.), bestehen oder durch Erhöhung des Grundkapitals geschaffen werden. Die Mitwirkung zur Willensbethätigung der Gesellschaft vollzieht sich regelmäßig durch Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Dem Aktionär steht aber auch ein an die Erfüllung bestimmter Erfordernisse geknüpftes Recht zu, die Wahrung des Gesetzes und des Statuts durch die Generalversammlung mittels Anfechtung eines dagegen verstoßenden Generalversammlungsbeschlusses zu fordern. Neben diesen Einzelrechten der Mitwirkung bestehen Rechte von Minderheiten, teils ohne Ermittelung des Mehrheitswillens, teils gegen denselben, und zwar: die erstern für Aktionäre mit ein Zwanzigstel Grundkapital auf Berufung einer Generalversammlung und Ansetzung von Beschlußgegenständen, sowie auf Ernennung von Liquidatoren (s. Liquidation) durch den Richter, für Aktionäre mit ein Fünftel, bez. ein Zehntel Grundkapital auf Widerspruch gegen Vergleiche und Verzichte in betreff von Ansprüchen aus der Gründung, bez. auf Vertagung der Beschlußfassung betreffs der Bilanzgenehmigung; die letztern für Aktionäre mit ein Zehntel, bez. ein Fünftel Grundkapital auf Prüfung der Geschäftshergänge durch Revisoren beim Verdacht grober Verstöße, bez. auf Verfolgung der Ansprüche gegen die Organe aus ihrer Verantwortlichkeit namens der Gesellschaft.
Diese sämtlichen Rechte werden häufig als Sonder- oder Individualrechte bezeichnet. Sie sind auch durch eine Statutenänderung, abgesehen von den Vorzugsrechten für Prioritätsaktien bei Beschluß einer Sonderversammlung dieser Aktionäre, unentziehbar, doch gilt dies für den Gewinnbezug nur abstrakt, indem die Höhe des zu verteilenden Gewinns für die Zukunft unter gleicher Behandlung der Aktien derselben Gattung verändert werden kann. Auch wird die erforderliche Gleichheit der Behandlung der Aktien gleicher Gattung, bei den neuerdings mehrfach zur Konsolidierung notleidender Gesellschaften vorgenommenen Operationen (s. Prioritätsaktien), sog. Sanierungen, thatsächlich vielfach illusorisch. Eine allmähliche Abstoßung der Mitgliedschaften während der Dauer der Gesellschaft geschieht ohne Beeinträchtigung des Grundkapitals und Verletzung der Aktionäre durch die Amortisation (s. d.) der Aktien.
Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn der bilanzmäßige Verlust die Hälfte des Grundkapitals erreicht. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit, durch Mehrheitsbeschluß von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals in der Generalversammlung, durch Eröffnung des Konkurses, der vom Vorstand beantragt werden muß, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, sowie durch Akt der Staatsgewalt bei gemeinschädlichem ¶