in der deutschon Rechtssprache (Rheinland) gebraucht wie das franz.
Acte (s. d.), auch in dem
Sinne der beurkundeten
Rechtshandlung. - In der bildenden Kunst ist Akt (Aktstudie) eine nach dem nackten lebenden Modell gefertigte Zeichnung
oder bildnerische
Arbeit, besonders zu Studienzwecken; «Akt stehen» ist daher
gleich nackt Modell stehen. - Im
Drama ist Akt
(Aufzug)
[* 2] der feste
Abschnitt der Handlung, auf der modernen
Bühne durch Fallen
[* 3] des
Vorhangs bezeichnet. Da die dramat. Handlung wesentlich Kampf und
Ausgleich streitender Gegensätze
ist, so ist sie notwendig dreiteilig: Schürzung, Verwicklung und Lösung des Knotens, oder, wie
Aristoteles sagt, Anfang,
Mitte und Ende.
Diese Dreiteiligkeit kann in kleinern
Stücken mit rasch verlaufender Handlung in einen Akt zusammengedrängt
(sog. Einakter), bei umfangreicher, verwickelter in mehrere Akt zerlegt werden; immer
aber muß sie als festes Grundgesetz wahrnehmbar sein. Die griech.
Tragödie hat immer an 3 Akt, die durch Chorlieder markiert
wurden, festgehalten, und die span., im
Bau antikisierend, ist ihr gefolgt; die moderne, namentlich die
der Engländer,
Franzosen und
Deutschen, erweitert auf
Grund schärferer und psychologischer Charakteristik diese 3 Akt auf 5;
Anlage (Exposition, s. d.) und Schürzung fallen den beiden ersten, der Höhepunkt
der Handlung dem dritten, der Umschwung (Peripetie) dem vierten, die Lösung
(Katastrophe) dem fünften
Akt zu. Ein
Stück von 2, 4 oder 6 Akt kann eine derartige
Anlage nicht ebenso zum
Grunde legen. Der in neuerer Zeit zur Bequemlichkeit
des Dekorationswechsels auf den meisten deutschen
Bühnen eingeführte sog.
Zwischenvorhang, d. h. Fallenlassen des
Vorhangs
auch ohne daß ein Aktschluß eintritt, zerhackt die Handlung gewaltsam, besonders bei häufigem Scenenwechsel.
Die Pause der
Darstellung zwischen den einzelnen Akt nennt man Zwischenakt.
(Aktäon),
[* 4] in der griech. Mythologie der Sohn des
Aristaios und der Autonoe, einer Tochter des Kadmos, wurde
von
Cheiron zum
Jäger gebildet. Einst überraschte er
Artemis,
[* 5] als sie mit ihren Nymphen in einerQuelle
[* 6] badete; die erzürnte Göttin verwandelte ihn in einen Hirsch,
[* 7] den dann die
Hunde,
[* 8] die ihren Herrn nicht erkannten, auf dem
Berge Cithäron zerrissen. Der
LyrikerStesichorus dichtete, daß die Göttin dem Aktaion nur ein Hirschfell überwarf und ihn so
der Wut seiner
Hunde preisgab. So ist die Scene auf einem Tempelrelief zu Selinunt in
Sicilien aufgefaßt.
Auf den meisten antiken Kunstwerken wird jedoch, der Sage gemäß,
A.s Verwandlung durch
Hörner auf seinem
Kopfe angedeutet;
hervorzuheben ist die kleine Marmorgruppe im
British Museum in
London,
[* 9] und ein jetzt im Louvre befindlicher Sarkophag.
[* 10] Auch
im Gemälde wurde die Begebenheit zwischen
Artemis und Aktaion dargestellt von:
Ann.
Carracci
(Brüssel,
[* 11] Gemäldegalerie),
Rottenhammer
(München,
[* 12]
AltePinakothek), Steinfurth
(Hamburg,
[* 13] Kunsthalle).
(lat.
Acta, s. d.), eigentlich das Geschehene
(id quod actum est), dann die
Beurkundung des Geschehenen. Gewöhnlich
versteht man darunter die Sammlung der Schriftstücke, die auf denselben rechtlichen Gegenstand
Bezug
haben. Je nachdem sie von einer Privatperson oder einer öffentlichen
Behörde geführt werden, sind sie Privatakten, wie
die
Handakten (Manualakten) eines Rechtsanwalts, oder öffentliche Akten, d. h. Akten
von
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, öffentlichen Korporationen und öffentlichen
Beamten.
Heute haben diese Organe bei der Wichtigkeit dauernder urkundlicher Bekundung solche Akten über
alle zu ihrem
Amts- oder Berufskreise gehörigen Angelegenheiten zu führen und vollständig und übersichtlich zu halten,
worüber in den einzelnen deutschen
Staaten verschiedene reglementarische Vorschriften bestehen. Bei manchen
Behörden wird
die
Aufsicht über die Akten besondern
Beamten (Registratoren) in besondern Räumen (Registraturen) übertragen. - Von besonderer
Wichtigkeit sind im Vereich der streitigen Gerichtsbarkeit die Prozeßakten, teils mit
Bezug auf die Bedeutung,
welche der
Schrift für das Prozeßverfahren eingeräumt wird (s.
Aktenmäßig), teils wegen Einsicht für Parteien und Dritte
(s.
Akteneinsicht). - Die vorsätzliche Mitteilung von Akten, deren
Geheimhaltung einer andern Regierung gegenüber für das Wohl
des
DeutschenReichs oder eines
Bundesstaates erforderlich ist, ist ein Fall des mit Zuchthaus, bei mildernden
Umständen mit Festungshaft zu bestrafenden Landesverrats (s. d.); die vorsätzliche
Vernichtnng, Beiseiteschaffung oder
Beschädigung von Akten aller Art, welche sich für amtliche Aufbewahrung an einem bestimmten
Ort befinden, oder welche einem
Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben sind, wird mit Gefängnis
bestraft.
(Strafgesetzb. §. 133.)
Die Befugnis, öffentliche
Akten einzusehen, ist im Rechtsleben ein Gegenstand bedeutsamen Interesses
für das Publikum. Dieselbe gestaltet sich naturgemäß je nach dem
Inhalt der
Akten sehr verschieden. Um die wichtigsten
Arten
von
Akten hervorzuheben, steht nach dem Reichsgesetz vom die Einsicht der
Standesregister für
jedermann offen; ebenso die Einsicht in das Handelsregister nach Handelsgesetzbuch Art. 12, das
Musterregister für gewerbliche
Muster und Modelle (Gesetz vom §. 11), die Liste der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft (Gesetz
vom §. 12), das
Schiffsregister (Gesetz vom §. 4), die vom Reichspatentamt geführten
Rollen
[* 14] für
Patente, Gebrauchsmuster und Warenbezeichnungen.
Sonst darf allgemein die Vorlegung öffentlicher
Akten durch
Behörden oder öffentliche
Beamten nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dem Wohle des
Reichs oder eines
Bundesstaates Nachteil
bereiten würde. (Strafprozeßordn. §. 96.) Im
Strafprozeß hat nur der
Staatsanwalt ein unbeschränktes
Recht zur Einsicht der Prozeßakten; der Angeschuldigte hat kein
Recht auf persönliche der Privatkläger muß das
Recht durch
seinen
Anwalt ausüben.
Der Verteidiger ist dazu regelmäßig nur erst nach
Schluß der
Voruntersuchung oder nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht
berechtigt, vorher ist es nur insoweit, als es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann,
zu verstatten. (Reichs-Strafprozeßordn. §§. 194, 147, 425.) Im Civilprozeß können die Parteien selbst von den Prozeßakten
unbeschränkt Einsicht nehmen, während dritten
Personen solche durch den Gerichtsvorstand, auch ohne Einwilligung der Parteien,
nur dann zu gestatten ist, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(Reichs-Civil-prozeßordn.
§. 271.) Entsprechend verhält es sich mit der Verstattung zur Einsicht der Grundakten (vgl.
z. B.
Preuß. Grundbuchordn. §. 19).
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