italischen, verehrten den Aias als ihren Stammesheros und stellten ihn auf ihren Münzen
[* 2] dar. Der andere Aias, Sohn
des
Telamon, Königs von
Salamis, daher der Telamonier genannt, zog mit 12 Schiffen gegen
Troja
[* 3] und wird von
Homer als der größte,
schönste und tapferste
Held nächst
Achilleus gepriesen und als «Turm
[* 4] der Achaier» bezeichnet. Seine letzte
große That war die Rettung der
Leiche des
Achilleus aus den
Händen der Troer.
Als in dem Streit um die Waffen
[* 5] des
Achilleus
diese dem Odysseus zufielen, verfiel Aias aus Zorn in
Wahnsinn und entleibte sich selbst. Dieses Ende hat
Sophokles nach dem
Vorgange des
Äschylus in der erhaltenen
Tragödie «Aias» behandelt. den die nachhomerische Sage zu einem
Enkel des
Aiakos und Urenkel des Zeus
[* 6] erhob, wurde zu
Salamis als
Heros verehrt, ebenso von den Athenern, die eine
Phyle nach
ihm benannten. –
Vgl.
Bassi, La leggenda di Aiace Telamonio
(Tur. 1890).
(AIbeanum der
Römer),
[* 7] Marktflecken im
Bezirksamt Rosenheim des bayr. Reg.-Bez. Oberbayern, in 493 m Höhe,
an der
Mangfall und Glon und der Linie Rosenheim-Holzkirchen der Bayr. Staatsbahnen,
[* 8] Ausgangspunkt
der geplanten
Bahn auf den
Wendelstein (s. d.), hat (1890) 2494 E.,
Amtsgericht (Landgericht
Traunstein), Post,
Telegraph,
[* 9]
Rentamt,
Oberförsterei, Schloß, kath.
Pfarrkirche, Mariensäule, chem. Fabrik.
Vielbesuchter Kurort (Schlamm-,
Sol- und
Moorbäder), jährlich 800 Kurgäste.
«Fleur d’abime» (1894). Das in der Provence spielende Idyll
«Miette et Noré» (1880) machte ihn als Dialektdichter
berühmt.
Außer kleinern Theaterstücken: «Auclair de la lune» (1870),
«Pygmalion» (1872),
«Mascarille» (1873),
schrieb er ein größeres
Drama«Smilis» (1884) und «Lepère Lebonnard» (4
Akte in Versen),
1)
Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Oberbayern (s. d.),
hat (1890) 26566 (12750 männl., 13816 weibl.) E., 75 Gemeinden mit 246 Ortschaften, darunter
eine Stadt. –
2) Bezirksstadt im
Bezirksamt Aichach, 25 km nordöstlich von
Augsburg,
[* 12] rechts an der Paar, an der Linie
Augsburg-Ingolstadt der
Bayr. Staatsbahnen, hat (1890) 2501 kath. E.,
Amtsgericht (Landgericht
Augsburg), Post,
Telegraph, Bezirks-
und
Rentamt, königl. Schloß, 4
Kirchen, Real- und gewerbliche Fortbildungsschule,
Volksschule, Kleinkinderbewahranstalt,
Krankenhaus,
[* 13] Spital (Zum
HeiligenGeist),
Sparkasse, Wasserleitung
[* 14] und
Kanalisation; 2 große Kunstmühlen, Rotgerberei, 9
Brauereien, Flachshandel, 3 Jahr-, 21 Vieh-
und 52 Getreidemärkte. – Aus den
Steinen der 1209 von
HerzogLudwig I. zerstörten Stammburg Wittelsbach (s. d.) baute
sich das 1208 zur Stadt erhobene Aichach Ringmauern, deren Reste nebst den beiden Stadtthoren noch stehen. 1633 und 1634 wurde
von den
Schweden
[* 15] (Feldmarschall
Horn), 1704 von den Engländern erobert. Am wurden hier die
Österreicher
von den
Franzosen geschlagen.
(deutsche amtlicheSchreibweise),
Eichen, Cimentieren, in Süddeutschland Pfechten,Fechten,Sinnen, in Norddeutschland hier und da Royen (das holländ. roeyen), das amtliche Abgleichen
und Berichtigen der für den Verkehr zu gebrauchenden Längenmaße, Hohlmaße, Gewichtsstücke, Wagen und Meßwerkzeuge
(Alkoholometer,
[* 16] Gasmesser),
[* 17] und die öffentliche
Beglaubigung ihrer Richtigkeit, die dadurch erfolgt, daß die dem Gesetz, derMaß-
und Gewichtsordnung des
Reichs, entsprechende Dimension
[* 18] der geprüften Exemplare durch
Aufschlagen (bei hölzernen Gemäßen
durch Aufbrennen), auf gläsernen
Alkoholometern (welche früher auf der umschlossenen Papierskala beglaubigt wurden) durch
Aufätzen eines
Stempels erkennbar gemacht wird.
Die
Aichung der Längenmaße (Metermaße u. s. w.), der Hohlmaße, der Gewichte und der
Alkoholometer geschieht durch Vergleichung derselben mit beglaubigten Normalen (Originalen), die
der
Gasmesser durch Vergleichung der Registrierung derselben mit den Angaben beglaubigter Normalkubizierungsapparate. Die
Längenmaße werden durch
Vergleichen mit dem betreffenden Normalmaßstab geprüft, wobei neben der Richtigkeit der Gesamtlänge
auch die der
Einteilung beachtet wird.
Gewichtsstücke untersucht man durch Abwägen gegen die betreffenden Normalgewichte auf einer genauen
Wage.
[* 19] Wagen werden auf ihre Richtigkeit mit Hilfe von Normalgewichten geprüft. Die meiste Mühe verursacht die
Aichung der
Hohlmaße, besonders der Flüssigkeitsmaße: das Aichen dieser letztern wird auch visieren genannt. Für die Trockenmaße
zur Messung schüttbarer Körper (Getreide,
[* 20] Sämereien u. s. w.) ist die cylindrische Form
vorgeschrieben; Höhe und Weite (Durchmesser) werden geprüft und dann gewöhnlich das
Maß mit Hirse,
[* 21] Rübsamen
u. dgl. gefüllt, wovon es ebensoviel aufnehmen muß wie das Originalgemäß.
Die
Maße für
Kohlen aller Art, Koks u. s. w. haben in
Deutschland
[* 22] Kastenform; für Klobenholz dienen Meßrahmen, für
TorfKumte; das Nähere über die
Aichung dieser
Maße sowie die der Fördergefäße beim
Bergbau
[* 23] und der
Lösch-
und Ladegefäße bei der Schiffsbefrachtung enthält die
Aichordnung für den Norddeutschen
Bund vom welche mit
der auf dem
Decimalsystem beruhenden (die preuß.
Maß- und Gewichtsordnung vom beruhte auf dem
Duodecimalsystem)
Maß- und Gewichtsordnung vom am obligatorisch in Kraft
[* 24] trat, aber, mitsamt
den Nachtragsbestimmungen in den Gesetzen vom und durch die Verordnung vom
mit Nachträgen vom 4. Mai 1888,15. Mai 1891 und ersetzt wurde.
Meter undKilogramm bilden jetzt
die Grundlage der meisten Gesetzgebungen
(Internationale Meterkonvention vom publiziert im Reichsgesetzblatt 1876,
S. 191 fg.).
Zur
Aichung zugelassen sind auch Fässer (Gebinde), deren Raumgehalt entweder unmittelbar durch Ausmessen mit Wasser unter
Anwendung von beglaubigten Kubizierungsapparaten oder mittelbar durch Wägung der Wasserfüllung unter Anwendung von beglaubigten
Decimal-Brückenwagen bestimmt wird. Der gefundene Raumgehalt in
Litern wird auf den Fässern aufgebrannt. Die früher vielfach
übliche
Aichung der Fässer (Gebinde) durch bloßes Ausmessen ihrer Hauptdimensionen (mittels des sog.
Visierstabes) ist fast überall
¶
mehr
aufgegeben, da ihr Ergebnis ganz unzuverlässig ist. Schankgefäße (Gläser, Kruge u. s. w.), welche zur Verabreichung von
Wein, Obstwein, Most und Bier in Gast- und Schankwirtschaften dienen, müssen in Deutschland mit einem den Sollinhalt begrenzenden,
durch Schnitt, Schliff, Brand oder Ätzung angebrachten Strich (Füllstrich) und in der Nähe desselben mit der Bezeichnung
des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein. Das Nähere hierüber enthält das Reichsgesetz vom betreffend
die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße.
Die Flaschen sind gewöhnlich vom Aichzwange frei und deshalb kein zuverlässiges Maß; hier und da aber müssen auch sie
für den einheimischen Kleinverkehr geaicht werden, während wieder anderwärts ihre Aichung in das Belieben
gestellt ist; in Deutschland unterliegen Flaschen, welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most und Bier in Gast- und Schankwirtschaften
dienen, sofern sie nicht fest verschlossen (versiegelt, verkapselt, fest verkorkt u. s. w.)
sind, hinsichtlich der Markierung und Bezeichnung des Sollinhalts den Bestimmungen des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom Zum
Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr dürfen nur mit dem gesetzlichen Stempel geaichte Maße, Gewichte, Wagen angewendet
werden.
Unrichtige Maßwerkzeuge, d. i. solche, welche die durch Verordnung des Bundesrates vom für zulässig erklärten
Fehlergrenzen überschreiten, müssen eingezogen werden und ihr Gebrauch im öffentlichen Verkehr
zieht Strafe nach sich (Strafgesetzbuch §. 369, Z. 2); letztere Strafvorschrift trifft alle Gewerbetreibenden, bei welchen
unrichtige oder ungeaichte, zur Benutzung in dem Gewerbe geeignete Meßwerkzeuge vorgefunden werden.
Die Aichordnungen schreiben den Aichämtern und Aichmeistern in allen diesen Beziehungen das Nötige vor, bestimmen zugleich,
um welchen Bruchteil das geaichte Maß oder Gewicht allenfalls zu klein oder zu groß sein darf, ohne
vom Gebrauch ausgeschlossen zu werden (Toleranz, Remedium), und enthalten den Tarif der zu entrichtenden Aichungsgebühren
(fürs Reich Tarierungsordnung vom mit Nachtrag vom und Das amtliche Abgleichen der Gold-
und Silbermünzen ist Sache der Münzstätten und wird Justieren (s. d.) genannt.
Das Aichungswesen und das gesamte Maß- und Gewichtswesen untersteht eigenen Oberbehörden, so in Deutschland der kaiserl.
«Normal-Aichungs-Kommission» in Berlin
[* 26] (für Bayern
[* 27] besteht eine besondere Normal-Aichungs-Kommission in München),
[* 28] in Österreich
[* 29] und in Ungarn
[* 30] den Staats-Central-Aichungskommissionen in Wien
[* 31] und Budapest.
[* 32] Aufgabe der Centralbehörde ist
die Erhaltung der erforderlichen Einheit und die Verabfolgung der hierfür erforderlichen Apparate, der sog. Normale, welche
nach dem Maßstabe eines auf genauesten wissenschaftlichen Forschungen beruhenden Urnormals hergestellt werden. Die Bestellung
der Aichungsämter und der Aufsichtsbehörden ist den Einzelstaaten überlassen (preuß. Gesetz vom sächs.
Verordnung vom bayr. Verordnung vom württemb.
Verordnung vom 26. Jan. und bad. Verordnung vom
Aichen wird auch die Inhaltsbestimmung eines beliebigen Behälters genannt, den man dann zu irgend welchen Zwecken
als Meßgefäß benutzen will.
Das
der Schiffe
[* 33] (die Schiffsaiche) ist die Ermittelung ihrer Tragfähigkeit oder Lastigkeit, d. h.
des Maximums ihres dem Gewicht nach verstandenen Tonnengehalts. Man geht hierbei natürlich von ihrem Fassungsraume aus; da
aber eine direkte Ausmessung des Hohlraums nicht stattfinden kann, so bestimmt man ihn nach empirischen Formeln durch Rechnung,
unter Zugrundelegung gewisser Fundamentaldimensionen, wobei das Verfahren in verschiedenen Ländern verschieden,
eine große Genauigkeit aber keinesfalls erreichbar ist. Über die Schiffsaiche wird dem Fahrzeuge ein Certifikat ausgestellt.
Sie erfolgt in Deutschland nach der Schiffsvermessungsordnung (s. Schiffsvermessung) vom