franz. Provinzialzeitungen übermittelt die nicht nur polit., finanzielle u. a.
Nachrichten, sondern auch Feuilletons und
Romane und liefert ihnen sogar
Artikel in druckfertigen Clichés. Seit 1873 ist Lebey
Leiter des Unternehmens, das 1879 in eine
Aktiengesellschaft mit einem
Kapital von 8½ Mill.
Frs. umgewandelt wurde.
Kirchenagende (vom lat. agere, handeln), ursprünglich Bezeichnung
für die gottesdienstlichen Handlungen, im Mittelalter besonders für die
Messe (Agenda missarum, missas agere), dann aber,
und zwar häufiger erst nach der
Reformation, für die
Bücher, in denen die für den Gottesdienst und die gottesdienstlichen
Handlungen vorgeschriebenen Gebete und Formulare zusammengestellt sind. Die Agende bestimmen also
die Liturgie (s. d.) und den Ritus (s. d.),
überhaupt haben sie wesentlich dieselbe Bedeutung wie jene
Bücher, die man im Mittelalter Pastorale, Sacerdotale, Rituale,
Manuale,
Liber officiorum und ähnlich nannte.
Auch bei den
Reformatoren findet sich der
Name Agende noch nicht häufig, da sie ihre Bestimmungen über den Gottesdienst meistens
den umfassendern Kirchenordnungen (s. d.) einverleibten.
Manche von diesen, z. B. die brandenburgische von 1540, schlossen sich in
Beziehung auf den Gottesdienst eng an das Herkommen
der kath.
Kirche an, für andere wurden
Luthers «Formula missae» von 1523 und dessen «Deutsche
[* 2] Messe und Ordnung Gottis diensts» von 1526 maßgebend.
Andere, in den reform. Gebieten, gestalten die Form
des Gottesdienstes durchgreifender um, und zwar im
Sinne größerer Einfachheit.
Auch giebt es welche, die, wie das engl. Book of Common Prayer (s. Common
Prayer), zwischen luth. und reform. Gepräge vermitteln. So bildete sich in den evang.
Kirchenordnungen und Agende des 16. Jahrh. eine große Mannigfaltigkeit
der gottesdienstlichen Formen aus. Der Aufklärungsperiode genügten diese alten Agende ebensowenig wie die alten
Gesangbücher, und so mußten dieselben gegen Ende des 18. Jahrh. vielfach neuen, im
Geiste des
Rationalismus bearbeiteten Agende weichen,
bis
Friedrich Wilhelm III. mit seiner, zunächst für die
Hof- und Domkirche in
Berlin
[* 3] bestimmten (1822), dann
aber in der ganzen preuß. Landeskirche eingeführten den
Ton für die Rückkehr zu den alten Ordnungen des Gottesdienstes
angab. (S.
Agendenstreit und
Union.) Seinem Vorgange folgte man in andern deutschen Landeskirchen (z. B. in
Württemberg
[* 4] 1843,
in
Bayern
[* 5] mit dem
Entwurf einer Agende 1857, in
Sachsen
[* 6] 1878); aber auch hier hat sich eine
RichtungBahn gebrochen,
die das
Alte nicht wiederherzustellen, sondern für die Gegenwart fruchtbar zu machen sucht (z. B.
im «Kirchenbuch für die evang.-prot.
Kirche im Großherzogtum
Baden»,
[* 7] 1877, und im «Kirchenbuch für die evang.
Landeskirche im Großherzogtum
Sachsen», 1885). Ein 1893 vorgelegter neuer Agendenentwurf für die alten preuß.
Provinzen wurde trotz vielfachen
Widerspruchs von der Generalsynode angenommen.-
Vgl.
Richter, Die evang. Kirchenordnungen
des 16. Jahrh.
(Weimar
[* 8] 1846);
Jacoby, Die Liturgik der
Reformatoren (Gotha
[* 9] 1871-76);
Köstlin, Geschichte des christl. Gottesdienstes
(Freiburg
[* 10] 1887);
Spitta, Der
Entwurf der preußischen Agende (Gött. 1893);
ZurGeschichte der Agende für die evang.
Kirche
in den preuß.
Landen (Berl. 1894);
Kleinert, Der preuß. Agendenentwurf (Gotha 1894) u. a.
der Kampf in der preuß. Landeskirche gegen die von
Friedrich Wilhelm III. betriebene Einführung einer
unter seiner Leitung
und Mitwirkung verfaßten Gottesdienstordnung.
Schon die 1816 für die
Hof- und Domkirche zu
Berlin bestimmte
Kirchenagende hatte Schleiermacher einer scharfen Beurteilung unterzogen; ebenso erregte die für die
Landeskirche bestimmte und in den Garnisonkirchen eingeführte
Agende von 1822 lebhaften
Widerspruch. Manchen erschien sie
zu altkirchlich, fast katholisierend, andern zu wenig orthodox und den
Lutheranern zu reformiert.
Als 1825 der Ministerialbefehl erging, entweder die neue, oder eine alte bereits früher genehmigte
Agende
zu gebrauchen, verwahrten sich zwölf
Berliner
[* 11] Prediger dagegen, und der Magistrat zu
Berlin bestritt dem Könige das
Recht,
ohne Zustimmung der Gemeinden neue
Agenden einzuführen. Eine Anzahl von Pastoren und Laien fühlte sich durch diese Einmischung
der
Staatsgewalt in kirchliche Glaubenssachen im Zusammenhang mit der Einführung der landeskirchlichen
Union (s. d.) zur
Trennung von der Landeskirche bewogen. Auch in
Baden stieß die geplante Einführung der preuß.
Agende auf
Widerspruch (1829). -
Vgl. Sincerus,Über das liturgische
Recht der evang. Landesfürsten (Gott. 1824) und Aktenstücke u. s. w.
(hg. von
Falk, Kiel
[* 12] 1827).
der Sohn des
Poseidon
[* 13] und der Libya, König von
Phönizien und Gemahl der Telephassa, die ihm den Kadmos,
Phoinix,
Kilix und die Europa
[* 14] gebar. Als letztere von Zeus
[* 15] in Stiergestalt entführt worden war, sandte Agenor seine
Söhne aus, um sie
aufzusuchen, mit dem
Befehle, nicht eher zurückzukehren, als bis sie sie gefunden.
Da aber ihre Nachforschungen
vergeblich waren, kehrten sie nie zurück, sondern ließen sich in verschiedenen
Ländern nieder. (S. Kadmos.) - der Sohn
des
Antenor und der Theano, nach
Homer einer der tapfersten
Trojaner, ließ sich, von
Apollon
[* 16] angefeuert, mit
Achilleus in Kampf
ein und verwundete ihn. Als Agenor aber nahe daran war, überwunden zu werden, errettete ihn
Apollon dadurch, daß er seine Gestalt
annahm. Später wurde von Neoptolemos, dem
Sohne des
Achilleus, getötet. - der Sohn des
Phegeus, Königs von Psophis,
Bruder
der
Arsinoe, der Gattin des
Alkmaion, tötete, auf Anstiften des
Phegeus, den
Alkmaion, als dieser seine
Gattin verstoßen und Kallirrhoe zur Gattin genommen hatte. Agenor wurde von den
Söhnen der Kallirrhoe zu Delphi ermordet.
(lat., «wirkend», Mehrheit Agentien)
bezeichnet in der Physik und
Chemie ein Etwas, dessen inneres Wesen zwar unbekannt ist, das jedoch als
Ursache gewisser
Erscheinungen angenommen wird. Zahl und Art der angenommenen Agens hängt von der jeweiligen Entwicklungsstufe der
Wissenschaft ab; so hat man früher einen besondern ausstrahlenden Lichtstoff, einen Wärmestoff als
Ursache der Licht- und
Wärmeerscheinungen angenommen, während man jetzt bemüht ist, die Licht- und Wärmeerscheinungen als Bewegungszustände
aufzufassen und auf mechan. Grundsätze zurückzuführen. Die Physik sucht
alle Agens als Modifikationen eines einzigen Agens darzustellen.
eine
Person, welche
Geschäfte in fremdem Interesse vorbereitet, einleitet, vermittelt,
fremde Interessen vertritt. So giebt es politische Agent, welche ohne einen bestimmten
Titel, aber mit ostensibeln
Vollmachten
oder in geheimer Mission entsendet werden:
Konsularagenten (s. Konsul),
Hofagenten zur Besorgung von privaten
¶
mehr
Aufträgen eines Fürsten. Gewerbliche und Handelsagenten dienen zum Teil gewerbsmäßig dem Publikum zur Erleichterung von
Geschäftsabschlüssen; sie betreiben Stellenvermittelung, Nachweisung von Grundstückskäufen, die Vermittelung von Miet-
und Darlehnsgeschäften, des Erwerbs und der Verwertung von Erfinderpatenten, Erteilung von Auskünften (z. B.
über Börsen- und Kreditverhältnisse), periodische Zusendung neuer Muster von Modewaren, Beförderung
von Auswanderern u. dgl. Agent dieser Art unterscheiden sich wenig von den Maklern
(s. d.), stehen aber nicht, wie die amtlichen Makler, in öffentlicher Pflicht.
Eine etwas andere Stellung nehmen die zu bestimmten Anstalten in Beziehung stehenden Agent ein, wie die Lotterieagenten (Collecteure)
und die Versicherungsagenten. Die letztern sammeln in dem Bezirk, für welchen sie bestellt sind, die
Versicherungsanträge an und nehmen das Interesse der Versicherungsgesellschaft wahr, ohne daß sie die Gesellschaft, welche
die Geschäfte selbst oder durch ihren Generalagenten abschließt, durch alle ihre geschäftlichen Handlungen verpflichten.
Soweit alle diese Personen die Vermittelung eigentlicher Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben oder solche Geschäfte
für andere abschließen, sind sie Kaufleute (Handelsgesetzbuch Art. 272, Nr.
4). Die Agent großer Handels- und Fabriketablissements bemühen sich in ähnlicher Weise um Aufträge für das Etablissement,
welches sie vertreten, geben demselben Handelsnachrichten u. dgl. Ob sie ihr Etablissement unmittelbar verpflichten, hängt
davon ab, ob sie Vollmacht haben, im Namen desselben abzuschließen.
Hierdurch wie auch sonst unterscheiden sie sich von den gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten und Gehilfen, welche im Dienste
[* 18] des Prinzipals stehen; wie sie denn häufig auch für eigene RechnungGeschäfte treiben. Der Agent hält oft ein Lager
[* 19] der Waren
(Fabrikate) seines Kommittenten und ist dann im stande, einen großen Teil des Begehrs durch unmittelbare
Lieferung der Ware zu befriedigen. Agent treten behufs ihres Gewerbebetriebs in Vergesellschaftung, halten Gehilfen (Commis) und
Lehrlinge, unter den erstern bisweilen auch zur Ausbeutung eines größern Bezirks besoldete Reisende. Zu den kaufmännischen
Agent gehören auch jene an größern Handels- und Fabrikplätzen ansässigen Vermittler, welche es zu ihrer
Aufgabe machen, für überseeische Häuser Konsignationen zu erlangen.
Handelsagenten, welche zur Ausrichtung ihrer AufträgeReisen machen, heißen Provisionsreisende. Die gleichzeitige Besorgung
der Angelegenheiten mehrerer Häuser ist dein Handelsagenten gestattet, wenn die Interessen der Auftraggeber einander nicht
entgegenstehen. Im übrigen haften die Agent dem Auftraggeber, zu welchem sie im dauernden Vertragsverhältnisse
stehen, nach Maßgabe dieses Vertrags, event. nach den Regeln des Auftragsverhältnisses (s.
Auftrag); dem Dritten, mit welchem sie in eigenem Namen kontrahiert haben, haften sie aus dem abgeschlossenen Vertrage, wenn
sie aber im Namen ihres Geschäftsherrn abgeschlossen haben, ohne Vollmacht zu besitzen, oder wenn sie diese übertreten haben,
haften sie so, als ob sie im eigenen Namen kontrahiert hätten.
Den Inbegriff der Geschäfte eines Agent nennt man Agentur, Agentschaft, in Österreich
[* 20] auch Agentie. Wenn der örtliche Bereich
einer Agentur ein verhältnismäßig großer ist, so wird es oft nötig, für die einzelnen Bezirke desselben
oder für einzelne
Orte eine besondere Vertretung durch einen untergeordneten Agent herzustellen; in solchem Falle
ist jene erstere eine Hauptagentur, die mit dem ursprünglichen Auftraggeber kommuniziert, während der Unteragent vom Hauptagenten
abhängig ist; so unterhalten bedeutendere Versicherungsanstalten eine Anzahl von Hauptagenturen, von denen eine größere
Zahl Unteragenturen ressortiert.
In Österreich versteht man unter öffentlichen Agent Eingaben und andern nicht streng der advokatorischen
Praxis zugewiesenen Konzeptionen zu ihrem Gewerbe machen, unter Privatagenten amtlich die Zollmakler, im gemeinen Verkehr aber
auch andere auf Grund eines speciellen Auftrags Vermittelnde. Der Handelsagent, reisende Agent oder wandernde Handelsagent ist dort
nichts anderes als der Handelsreisende, mag er Provisionsreisender oder fest besoldeter Commis eines
Hauses sein. Börsenagent ist in Wien
[* 21] der amtliche Name eines Geld-, Wechsel-, Fonds- und Aktienmaklers mit beschränkten Rechten;
der Börsenagent gilt aber vor dem Gesetz nicht als Handelsmakler.
In Frankreich ist die Benennung Agents nicht bloß für in unserm Sinne, sondern auch für einige öffentlich verpflichtete
Personen im Gebrauch. Die Agents de change entsprechen unsern Fonds-, Aktien- und Wechselmaklern. Außerdem
heißen Agents comptables gewisse Rechnungs- und Kassenbeamte, Agents de police die untern örtlichen Sicherheitsdiener. Der
Agent judicaire du trésor ist der Vertreter des Fiskus in Prozessen, und Agents de faillite hieß vor 1838 der vom Handelsgericht
ernannte Sequester, welcher die Geschäfte eines zahlungsunfähigen Kaufmanns so lange fortführte, bis
die Gläubigerschaft einen Massenverwalter ernannt hatte. Unter der Benennung der
öffentlichen Gewalt» (Agents de la force publique) begreift endlich das franz. Gesetz alle Exekutiv- und Sicherheitsbeamten.
In England und den Vereinigten Staaten
[* 22] von Amerika
[* 23] werden die Bezeichnungen Agent, Kommissionär, Makler (Broker)
und Faktor vielfach als gleichbedeutend gebraucht, und man begreift gewöhnlich unsere drei letztern Kategorien samt dem Agent im
deutschen Sinne unter dem gemeinsamen Namen Agent; der Vermittler der Warenverzollung wird ebensowohl Custom-House agent wie
Custom-House broker genannt. Unter Handelsagenten (Commercial agents) versteht man dort auch diejenigen Personen, welche
streitige Rechnungsangelegenheiten, Nachlaß- und Fallimentssachen regulieren.
Die Mercantile agencies in England und den Vereinigten Staaten sind eine Art kaufmännischer Intelligenzbureaus, die sich die
Aufgabe gestellt haben, mit Hilfe von Korrespondenten und Unteragenten in Städten und Dörfern über die Kreditwürdigkeit
jedes Handeltreibenden des Staates zuverlässige Auskunft zu geben. Die Gesamtzahl der reisenden und der
Lokalagenten, welche die vier Neuyorker Mercantile agencies in den Vereinigten Staaten und Britisch-Nordamerika unterhalten,
wird auf 8000 angeschlagen; sie berücksichtigen selbst die Jagdliebhaberei des Sohnes, die Putzsucht der Tochter als unter
Umständen Einfluß übend auf die Kreditfähigkeit des Vaters. Bureaus ähnlicher Tendenz in bescheidenerm Maße bestehen in
Berlin, Frankfurt
[* 24] a. M., Wien, Zürich
[* 25] und andern Städten.