Epigonen, eroberte auch die Stadt, verlor aber dabei seinen Sohn Aigialeus. Aus
Gram darüber starb er auf dem Rückwege in
Megara, wo er begraben wurde. Adrastos, ursprünglich ein dem Dionysos
[* 2] entsprechender Gott, wurde in späterer Zeit
noch an verschiedenen Orten als
Heros verehrt.
referendum (lat.) heißt in der Rechtssprache: zur Berichterstattung,
in der Regel behufs der
Entscheidung des Vollmachtgebers oder Vorgesetzten. In kollegialisch besetzten
Behörden wird vom Vorsitzenden
einem Mitgliede eine Sache ad referendum übergeben, damit dieses durch einen Vortrag (Relation) die andern Mitglieder soweit
möglich der eigenen Durcharbeitung des Materials enthebe und so zu rascherer Erledigung der Sache verhelfe.
einer Postsendung, der vom
Absender eines
Briefs,
Pakets u. s. w. in der äußern
Aufschrift (s.
Adresse) namentlich
bezeichnete Empfänger. An diesen bestellt die Postanstalt die Sendung. Will ein Adressat eine dritte
Person zur Empfangnahme von
Postsendungen bestellen, so muß dies durch schriftliche
Vollmacht geschehen, die stempelpflichtig ist,
beglaubigt sein und bei der Postanstalt des Wohnorts niedergelegt werden muß. Wünscht der Adressat seine Postsendungen
selbst von der Post abzuholen oder abholen zu lassen, so muß er eine schriftliche, hinsichtlich der
Unterschrift beglaubigte
Erklärung bei der Postanstalt niederlegen, worin die abzuholenden Gegenstände genau zu bezeichnen sind.
Dabei kommt §. 48 des Reichspostgesetzes vom in Betracht, wonach die Postverwaltung für die richtige
Bestellung
nicht verantwortlich ist, wenn der Adressat eine solche Abholungserklärung abgegeben hat, es sei denn, daß wegen
Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholenden ein besonderes
Abkommen geschlossen ist.
oder Adreßkalender, Verzeichnisse der Bewohner einer Stadt, der
Beamten eines
Staates
(s. auch
Staatshandbuch) oder der Mitglieder gewisser Berufs- und Gesellschaftsklassen. Viele Adreßbücher stellen die
Einwohner auch nach den verschiedenen Berufs- und Erwerbszweigen zusammen, geben Übersichten über die Bewohner sämtlicher
Häuser und enthalten die verschiedenartigsten Beigaben über die topogr., statist. und administrativen Verhältnisse der
Stadt. In neuerer Zeit hat namentlich das Handelsinteresse eine Anzahl von Adreßbücher hervorgerufen, die vorzugsweise
nur diesem dienen; wie das 1838 von O. Adreßbücher
Schulz begründete, jetzt vom
Börsenverein der deutschen Buchhändler herausgegebene
«Adreßbuch des deutschen
Buchhandels und der verwandten Geschäftszweige» (53. Jahrg., Lpz.
1891),
ferner das im
Auftrage des Centralverbandes deutscher Industrieller und des
Deutschen Handelstages
in
Leipzig
[* 3] herausgegebene «Adreßbuch deutscher Exportfirmen» (4 Bde.,
ebd. 1883-85),
sowie das in Vorbereitung begriffene, auf 6
Bände berechnete «Reichsadreßbuch deutscher
Industrie- und Handelsfirmen»,
endlich die die verschiedenen Gewerbezweige eingehend berücksichtigenden von Leuchs in
Nürnberg,
[* 4]
Meyer und
Bielitz in
Berlin.
[* 5] Dahin gehört auch noch der Adressenverlag von
Serbe in
Leipzig, F. W. Schneider in
Trier
[* 6] u. a. In
Rußland
wird vom Heroldsamt alljährlich ein Adreßkalender aller im
Staatsdienst Angestellten herausgegeben.
auch Anstalten, welche
gewisse persönliche Verhältnisse, z. B.
Annahme von Dienstboten, Anstellung von
Hauslehrern, Commis u. s. w., selbst Heiraten vermitteln, auch zu vermietende Wohnungen
u. dgl. nachweisen.
(frz.,
Aufschrift) bei Postsendungen. In der Adresse müssen
Bestimmungsort und Empfänger so genau bezeichnet sein,
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt ist. Bei weniger bekannten Orten muß die
Lage - nach Land,
Provinz, Regierungsbezirk,
Kreis
[* 7] oder an einem
Flusse - näher angegeben sein, bei Sendungen nach Dörfern die nächste Postanstalt. Ist
ein
Brief nach dem
Auslande gerichtet, so empfiehlt es sich, in der Adresse die
Sprache
[* 8] des Bestimmungslandes oder wenigstens lat.
Schriftzeichen anzuwenden.
Briefe nach großen
Städten müssen mit genauer Wohnungsangabe - bei
Berlin und
London
[* 9] auch
mit der Bezeichnung des Postbezirks, z. B. O., East
London,
LondonSouthwarku. s. w. - versehen sein.
Genau muß der
Adressat der Sendung bezeichnet werden
(Vorname,
Titel,
Geschäft).
Soll neben dem
Adressaten eine zweite
Person
zur nähern Bezeichnung benannt werden, so sind folgende Adresse statthaft: an Adresse zu erfragen bei
B., an Adresse abzugeben
bei
B., an Adresse im Hause des
B., an Adresse wohnhaft bei
B., an Adresse zu
Händen des
B., an Adresse abzugeben für
B., an Adresse
per Adresse B., franz.
Adresse aux soins de B. oder Adresse pour remettre à B., engl. Adresse care
of B. Bei Postsendungen an Gesellschaften,
Agenturen,
Komitees,
Niederlagen,
Ausschüsse, Expeditionen u. s. w.
ist der
Vertreter oder Vorstand der Gesellschaft namentlich zu bezeichnen. (S. auch
Bestellung.)
Über die Adressierung postlagernder
Sendungen s. Postlagernd. Auf der Außenseite der
Briefumschläge können
Name,
Stand u. s. w. des
Absenders (Adressanten), Firmenbezeichnungen
und Abbildungen enthalten sein, soweit sie im ganzen den sechsten
Teil der Rückseite des
Briefumschlags
nicht überschreiten.
im politischen
Sinne eine Kundgebung von Gesinnungen einer Anzahl von Einzelnen oder einer Korporation. Von
der Petition unterscheidet sie sich dadurch, daß in der Regel keine bestimmt formulierten Wünsche, wenigstens keine
auf die Adressanten selbst direkt bezüglichen, darin enthalten sind. Die gewöhnlichsten Adresse sind die der großen
konstitutionellen Körperschaften (Parlamente, Landtage, Kammern) an das Staatsoberhaupt. Häufig wird die
Thronrede durch
eine Adresse jedes der beiden Häuser der Landesvertretung beantwortet. In dieser Adresse pflegt, anschließend
an den
Inhalt der
Thronrede, entweder eine Zustimmung zu dem in der
Thronrede gegebenen Programm der Regierung
oder auch ein
Widerspruch gegen einzelne Punkte desselben, unter Umständen sogar ein Tadel des ganzen Regierungssystems,
ausgesprochen zu werden. Bei ganz besondern Veranlassungen macht wohl auch eine parlamentarische Körperschaft noch zu anderer
Zeit von dem
Recht der Adresse Gebrauch, wie der
Reichstag des Norddeutschen
Bundes in seiner letzten Sitzung
vom um den König Wilhelm zu bitten, durch
Annahme der deutschen
Kaiserkrone das Einigungswerk zu
weihen. - In politisch
bewegten
Zeiten kommen auch von den außerparlamentarischen
Kreisen, besonders von
Vereinen und
Volksversammlungen, sog. Kollektivadressen,
teils an die
Staatsgewalt, teils an die Landesvertretung, häufig vor, worin entweder die
¶
mehr
Zustimmung zu gewissen Akten derselben oder auch das Gegenteil kundgegeben wird.