oder Adliswil, Dorf und Gemeinde im
Bezirk Horgen des schweiz. Kantons Zürich,
an beiden Seiten der Sihl, über die hier
zwei schöne neue
Brücken
[* 2] führen, hat (1888) 2863 E., darunter 323 Katholiken, Post,
Telegraph,
[* 3] 2 große
Baumwollspinnereien
und die größte mechan. Seidenstoffweberei der
Schweiz;
[* 4]
majoremDeiGloriam (lat.), zur größern Ehre
Gottes, sprichwörtlicher
Ausdruck, der zuerst in dem
«Canones et decreta
oecumenici concilii Tridentini» (1542-60) nachgewiesen ist.
eine Schuld ad meliorem fortunam stunden, die Zahlungsfrist
verlängern, bis sich die Verhältnisse des Schuldners gebessert haben, so daß der
Gläubiger kein
Recht, vorher
Zahlung zu
fordern, hat.
Tochter des Eurystheus, die den Gürtel
[* 7] der Amazonenkönigin Hippolyte zu besitzen wünschte, weshalb Herakles
[* 8] ausgesandt wurde, jenes
Kleinod zu erkämpfen.
Außerdem galt Admete für die Priesterin der argivischen Hera;
[* 9]
sie soll mit dem Kultbilde dieser Göttin nach
Samos geflohen und so Gründerin des samischen Herakultes geworden sein.
Sohn des Pheres, König zu
Pherä in
Thessalien, einer der Teilnehmer an der Jagd des kalydonischen Ebers und
am Argonautenzug. Ihm diente
Apollon
[* 10] ein Jahr als Hirt, und zwar nach alexandrinischen Dichtern aus Liebe, nach ältern Sagen
zur
Sühne dafür, daß er den Drachen Python, oder daß er, weil Zeus
[* 11] seinen Sohn
Asklepios
[* 12] erschlagen, die Kyklopen
[* 13] getötet
hatte. Als
Pelias, der Herrscher von
Iolkos, versprach, seine TochterAlkestis dem zu geben, der einen Löwen
[* 14] und einen Eber vor einen Wagen zu spannen vermöchte, half
Apollon dem Admetos, so daß er die
Braut gewann. Als Admetos bei dem Hochzeitopfer
Artemis
[* 15] vergaß, die darüber erzürnt Schlangen
[* 16] in das Brautgemach sandte, versöhnte
Apollon seine Schwester mit und bewog
die Moiren zu gestatten, daß, wenn Admetos' Lebensende herannahe, jemand statt seiner sterben
dürfe. Dies that seine Gemahlin (s.
Alkestis). Die attische Sage berichtete, daß Admetos im
Alter mit seiner Gattin und seinem
jüngsten Sohn
Hippasos aus
Pherä vertrieben, bei
Theseus in
Attika Schutz gefunden habe.
(lat.), die
Verwaltung eines
Stellvertreters des Eigentümers, des Geschäftsherrn
oder des ordentlichen Organs; daher die
Staatsverwaltung (s. d.) der vom Staatsoberhaupt bestellten
Behörden, welche im
Namen
des Staatsoberhaupts geführt wird; im engern
Sinne die von jenen
Stellvertretern geführte
Verwaltung eines Vermögens, einzelner
Vermögensstücke (z. B. eines landwirtschaftlichen Gutes), einer
Kasse, eines gewerblichen Etablissements. Wirtschaftlich
und im Interesse des Eigentümers wird häufig der landwirtschaftlichen Administration die Verpachtung vorzuziehen
sein. Von praktischer Wichtigkeit ist die
Entscheidung dieser Frage besonders bei den Staatsdomänen, bei denen auch noch
eigentümliche Formen der Administration vorkommen. (S.
Domänen.) Die staatliche Administration eines
Monopols, wird auch Regie genannt.
Strafen, regelmäßig nur Ordnungs- und Exekutiv- und geringere Kriminalstrafen,
die innerhalb gesetzlichen
Rahmens Polizei- und Verwaltungsbehörden ohne gerichtliche Untersuchung verhängen; ausnahmsweise
schwerere Kriminalstrafen, von den gleichen
Behörden nach freiem Ermessen verhängt,
an sich unvereinbar mit den in den Kulturstaaten
garantierten Rechtsgrundsätzen: «nulla poena sine lege» (keine
Strafe ohne Gesetz) und «Niemand darf seinem
gesetzlichen
Richter entzogen werden» (s.
Ausnahmegerichte), daher nur noch in
Zeiten von Gesetzlosigkeit zur Anwendung gelangend,
in
Rußland außerdem in Preßangelegenheiten (s. Preßqesetzgebung) und besonders in der sog.
administrativen Verschickung, d. h. in der
Verbannung einer Privatperson an einen bestimmten Ort des Europäischen oder
AsiatischenRußland (bis zu 5 Jahren). Diese
Strafe wird von der Ortsbehörde beim Minister des Innern beantragt,
dann entscheidet darüber eine
Kommission von fünf
Personen, die auch die zu verschickende
Person vorladen kann, und ihr Beschluß
unterliegt der
Bestätigung des Ministers.
(lat.), derjenige, welcher eine
Administration (s. d.) führt. Derselbe kann vom Eigentümer bestellt
sein im eigenen Interesse oder auf Andringen der
Gläubiger zur
Beschränkung einer wirtschaftlichen
Verwaltung des Eigentümers,
sei es infolge eines
Arrangements mit demselben, sei es infolge gerichtlicher
Anordnung (Sequester, Zwangsverwalter). Oder
der Administrator ist von der
Behörde berufen, wie ein Beamter zur
Verwaltung gesperrten Kirchenvermögens, oder der Verwalter einer
Stiftung (s. d.) durch die
Anordnung des
Stifters.
Der Administrator muß selbst dafür sorgen, daß die zur
Erhaltung und Nutzung der ihm in
Verwaltung gegebenen fremden
Güter erforderlichen
Verwendungen gemacht, die fälligen Einnahmen erhoben, überflüssige
Gelder belegt, die
Früchte, welche nicht zur Fortführung
der Wirtschaft erforderlich sind, veräußert werden. Sonst ist er zu
Veräußerungen befugt, soweit sie
im Interesse der laufenden
Verwaltung liegen. Wie bei jeder
Verwaltung ist die durch den Gegenstand gebotene Umsicht und
Initiative
erforderlich; bei hierin oder sonst unterlassener Sorgfalt wird der Administrator entschädigungspflichtig.
Daß er sorgfältig verfahren
ist, hat er bei eingetretenem Schaden nachzuweisen, überhaupt
Rechnungzu legen. Der Administrator verpflichtet denjenigen,
welchen er vertritt, event. die Vermögensmasse durch seine in ordnungsmäßiger Geschäftsführung
abgeschlossenen
Verträge. Eingehendere Vorschriften enthält das
Preuß. Allg. Landr. 1,14, §§. 109 fg.
Im frühern
Staatsrechte ist zuweilen Administrator soviel wie Regierungsverweser. So verwaltete in
Sachsen
[* 17] nach dem
TodeFriedrichChristians
dessen
BruderXaver von 1763 bis 1766 während der
UnmündigkeitFriedrichAugusts III. das Kurfürstentum
als von
Sachsen. Den
Titel Administrator führten in
Deutschland
[* 18] auch die Verweser von ehemals kath.
Erz- und Hochstiften. Die
Reformation
hatte diesen geistlichen Anstalten nur die kirchliche Bedeutung, nicht aber den polit. Einfluß und den weltlichen
Besitz entzogen. Um sich gegen den
Widerspruch der kath.
Kirche und des
Kaisers zu erhalten, hatten die
Kapitel
nach
Annahme der
Reformation prot. Fürsten zu Administrator gewählt (postuliert). Dadurch, daß diese
Wahlen wiederholt auf Mitglieder
derselben Regentenfamilie fielen, bildete sich für letztere bald eine Art erblicher
Anspruch auf das
¶
mehr
Schutzrecht, bis denn zuletzt die Besitzungen solcher Hochstifter völlig unter die Landeshoheit ihrer Administrator kamen.
So gelangte der größte Teil von Magdeburg
[* 20] an Brandenburg,
[* 21] ferner Meißen,
[* 22] Merseburg
[* 23] und Naumburg
[* 24] an Sachsen, Eutin und andere
Bestandteile des Bistums Lübeck
[* 25] an das Oldenburger Haus.