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zum Abschluß eines einzelnen Geschäfts bestellt, wenn der Vormund wegen persönlichen Interesses den Mündel nicht vertreten darf.
zum Abschluß eines einzelnen Geschäfts bestellt, wenn der Vormund wegen persönlichen Interesses den Mündel nicht vertreten darf.
hominem demonstrieren, s. Beweis. ^[= # in jurist. Bedeutung. 1) Im Civilprozeß. Beweisen im allgemeinen heißt dem Gericht zur Erlangung ...]
sub judice lis est, s. Lis. ^[= (lat.), Streit, Rechtsstreit; adhuc sub judice lis est, noch ist der Streit vor dem Richter, ...]
Adiantum
L. (Haarfarn, Frauenhaar), Pflanzengattung aus der Ordnung der Farne, [* 2] Familie der Polypodiaceen (s. d.); ausdauernde Kräuter mit zierlichen, meist zwei- bis dreifach gefiederten Blättern, deren Stiele und zuletzt gewöhnlich haarfein verzweigte Spindeln glänzend braun oder schwarz sind, und deren Fiedern die Fruchthäuschen auf dem obersten Teile der Nerven [* 3] auf nach der Unterseite umgeschlagenen, braunen Läppchen des Randes tragen. Die Gattung enthält eine ziemliche Anzahl meist tropischer Arten, von denen manche (z. B.
Adiantum
Farleyense Th. Moore
und Adiantum
trapeziforme L. aus dem tropischen
Amerika,
[* 4] Adiantum
hispidulum
Sw. aus dem tropischen
Asien,
[* 5]
Australien
[* 6] und Polynesien, Adiantum
formosum
R. Br. aus
Australien) beliebte Zierpflanzen unserer Gewächshäuser sind; einige andere, z. B.
Adiantum
concinum H. B., cuneatum Langsd. et Fisch.
mit der
Abart gracillimum u. a., deren Wedel zur Bouquetbinderei Verwendung
finden, werden in
Massen gezogen. Das in Nordamerika
[* 7] heimische Adiantum
pedatum Willd.
mit seinen fußförmig verzweigten
Blättern ist winterhart und wird besonders zur Ausschmückung von Felsanlagen u. s. w.
kultiviert. In Südeuropa (schon im südl.
Tirol
[* 8] und bei
Triest
[* 9] an feuchten Kalkfelsen und
Mauern wachsend) ist nur Adiantum
Capillus
Veneris L.
(Venushaar, s.
Tafel:
Gefäßkryptogamen,
[* 1]
Fig. 6) heimisch, dessen
Blätter als Folia Capilla
oder Herba Capillorum Veneris offizinell waren.
(grch., d. h. das Unverstimmbare) oder Gabelklavier, ein vom Instrumentenbauer Wilhelm Fischer in Leipzig [* 10] (nach andern vom Uhrmacher Schuster in Wien) [* 11] erfundenes Tasteninstrument von sechs Oktaven, einem Pianino ähnlich.
Die Töne werden von Stimmgabeln erzeugt, daher die Unverstimmbarkeit.
Der Klang ist sehr schön, von Nebentönen fast frei, also ähnlich dem der Glasharmonika, aber nicht so laut. Da die Ansprache sehr langsam ist, lassen sich auf diesem Instrument nur getragene Sachen spielen.
(grch.), d. i. an sich gleichgültige Dinge (Indifferentes, Mitteldinge), in der Sittenlehre, besonders der Stoiker (s. Stoicismus), was weder gut noch böse ist, oder was zur wahren Glückseligkeit weder hinderlich noch förderlich ist (z.B. die Gesundheit); daher auch Handlungen, die weder sittlich geboten noch verboten sind. Es deckt sich also der Begriff ungefähr mit dem des «Erlaubten». In der neuern Philosophie, besonders seit Schleiermacher, war man bestrebt, das Gebiet dieses Begriffes möglichst zu verengen; «erlaubt» nennt man daher, was durch kein allgemein gültiges Gesetz vorgeschrieben ist, worin also keiner den andern sittlich zu binden berechtigt ist. Es wird oft geradezu bestritten, daß für das Individuum bei gewissenhafter Berücksichtigung seiner Eigentümlichkeit und der besondern Umstände, unter denen der Antrieb zum Handeln an es herantritt, irgend eine Handlung als sittlich gleichgültig zu bezeichnen sei.
Eine besondere Beziehung hat der Begriff der Adiaphora auf religiösem Gebiete erhalten. Hier werden darunter Bräuche verstanden, die ohne Verletzung der göttlichen Gebote unterlassen werden dürfen. Als solche betrachtet schon Jesus die pharisäischen Vorschriften über Fasten, Sabbatfeier, Reinigkeit und Speiseunterschiede. Späterhin wurde das ganze jüd. Ceremonialgesetz unter denselben Gesichtspunkt gestellt. Als es sich in der Reformation um die Zulässigkeit gewisser kath. Bräuche seitens der Protestanten handelte, die, von den meisten Reformationskirchen bereits abgethan, auf Befehl Karls V. durch das Augsburger Interim (1548) wieder eingeführt werden sollten, suchten die kursächs.
Theologen, Melanchthon an der Spitze, den Frieden dadurch zu erlangen, daß sie im Leipziger Interim die Reinheit der evang. Lehre [* 12] durch weitgehende Zugeständnisse in den Bräuchen, die sie für Adiaphora erklärten, als Altäre, Bilder, Lichter, Chorhemden, lat. Gesänge, Horen, [* 13] Vesper u. s. w., erkauften. Hieraus entbrannten die Adiaphoristischen Streitigkeiten, in denen namentlich die Jenenser und Niedersachsen die Wittenberger des Verrats an der evang. Sache beschuldigten. Später ward es allgemeine Lehre, daß die Ceremonien an sich Adiaphora sind, aber aufhören es zu sein, wenn die christl. Freiheit dadurch bedroht wird, oder wenn ihre Beobachtung ein Zugeständnis an Gegner bedeutet, für die sie vermeintlich auf göttlichem Gebote ruhende Satzungen sind.
(lat., d. i. Häuschen), Nischen oder Tempel; [* 14]
bei den Ägyptern häufig. (S. Baldachin.)
(frz., spr. adiö), «mit Gott», Abschiedsgruß.
oder Adhige, s. Tscherkessen. ^[= (in ihrer eigenen Sprache ), ein Volksstamm, der früher das östl. Ufer des Schwarzen ...]
s. Dikabrot.
obrigkeitliche Personen im alten Rom. [* 15] Zur Zeit der Republik fiel in ihre Amtsthätigkeit die Sorge für die Getreidezufuhr und die Getreidepreise, [* 16] die Markt-, Straßen- und Baupolizei, die Instandhaltung der öffentlichen Bauten, Tempel, Straßen, Wasserleitungen, Kloaken, die Gesundheits-, Sicherheits- und Sittenpolizei (Überwachung der Bäder, Wirtshäuser u. s. w.), die Einrichtung der öffentlichen Spiele und Festlichkeiten, endlich auch die Sorge für Reinhaltung der Religion von ausländischen Bräuchen.
Das Amt entstand zusammen mit dem der Volkstribunen 494 v. Chr. Wie diese waren die beiden A. ursprünglich Beamte der Plebs. Zwei weitere, die aediles curules, deren Amt den Patriciern vorbehalten sein sollte, auf dessen ausschließlichen Besitz sie aber bald darauf verzichten mußten, kamen 367 v. Chr. hinzu. Erst spät, 44 v. Chr., schuf Julius Cäsar eine dritte Gattung, die aediles plebis Cereales, aus plebejischem Stande, welche die Spiele zu Ehren der Ceres zu leiten hatten und speciell der Versorgung der Stadt mit Getreide [* 17] und der unentgeltlichen Verteilung desselben vorstanden.
Sie scheinen aber bereits unter August durch die Praefecti annonae ersetzt zu sein. Anfangs waren die aediles plebis abhängig von den Tribunen, allmählich wurden sie von ihnen unabhängiger und traten auch in nähere Beziehung zum Senate. Die kurulischen Ädilen hatten wichtige Attribute vor den plebejischen voraus. Insbesondere stand ihnen allein eine, wenn auch begrenzte bürgerliche Gerichtsbarkeit zu, nämlich in Handelsprozessen; sie erließen auch beim Amtsantritt ein dem der Prätoren analoges Edikt (s. d.) und hatten einen Teil der Ehrenauszeichnungen der höhern Magistrate, insbesondere den elfenbeinernen Klappstuhl mit geschweiften Beinen, die sella curulis, von der sie ihren Beinamen führten. Auch erlangten sie weit früher als die plebejischen A. nach Ablauf [* 18] ihres Amtsjahres ¶
Adler [* 20] I 1. Harpyie [* 21] (Thrasaëtus harpyia). Länge 1 m. 2. Steinadler (Aquila fulva). Länge 0,85–0,95 m. ¶
Stimmrecht und Anwartschaft auf einen Platz im Senate bei der nächsten Wahl. (S. Senat.) In entsprechender Weise waren unter die beiderlei Ädilen auch die Spiele verteilt, die von ihnen unter Aufwendung bedeutender Mittel aus eigenem Vermögen, mit steigendem Luxus, veranstaltet wurden und früh als Hauptmittel dienten, die Gunst des Volks für die Bewerbung um die höhern Ämter zu gewinnen. Während der Kaiserzeit dauerte die Ädilität, aber unter vielen Beschränkungen, fort, bis sie im 3. Jahrh. n. Chr. aufgehoben wurde. Auch die röm. Kolonien und Municipien hatten je zwei Ädilen, die im wesentlichen den kurulischen A. in Rom entsprachen. -
Vgl. Labatut, Etudes sur la société Romaine.
Les édiles et les mœurs (Par 1867); Clason, Die kurulische Ädilität in «Röm. Geschichte», Bd. 1 (Berl. 1873).