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Strafcodex von 1810 ward die
unbefugte
Führung von Adelstiteln mit
Strafe bedroht. Die
Charte von 1814 sprach zwar den Grundsatz
der
Gleichheit aller vor dem Gesetze aus, gestattete jedoch dem alten Adel, seine
Titel wieder zu erneuern, dem neuen, die
seinigen
zu behalten. Dem Könige sollte das
Recht zustehen, den Adel zu verleihen, jedoch ohne
Befreiungen und
Vorrechte.
Die
revidierte
Charte von 1830 änderte hieran nichts, wohl aber ward bei der Revision des Strafcodex 1832 das Verbot des
unbefugten Gebrauchs von Adelstiteln in Wegfall gebracht, so daß es seitdem jedem
Franzosen frei stand, jeden ihm beliebigen
Titel zu führen. Ein Gesetz von 1835 verbot die
Errichtung von Majoraten. Ein Versuch des
Kaisers Napoleon
III., die
Titelfrage wieder im
Sinne des Strafcodex von 1810 zu regeln, ist ohne nachhaltige Folgen geblieben.
In
Deutschland
[* 2] haben zuerst die
nach franz.
Muster eingerichteten Gesetzgebungen (z. B. in Westfalen
[* 3] und am linken Rheinufer),
dann in
Preußen
[* 4] die
großen
Stein-Hardenbergschen
Reformen, endlich seit 1815 die
neuen konstitutionellen
Verfassungen (in
Baden,
[* 5]
Bayern,
[* 6] Nassau, später in Hessen,
[* 7]
Sachsen)
[* 8] einen
Teil der Adelsprivilegien beseitigt. Ein Versuch, die
Rechte des Adel zu codi
fizieren, ist das
der Verfassung angefügte
Bayrische Adelsedikt vom Die Deutsche
[* 9] Nationalversammlung
von 1848 ging noch weiter, indem sie in Art. II, §. 137 der Grundrechte nächst der Abschaffung der
Standesvorrechte und der Bestimmung, daß vor dem Gesetze kein Unterschied der
Stände gelte, vielmehr alle Deutsche vor dem
Gesetze gleich seien, ausdrücklich den Adel selbst als
Stand für aufgehoben erklärte.
Die sog. Unionsverfassung ließ diesen letzten Satz weg, während sie im übrigen die Fassung der Frankfurter Grundrechte beibehielt. Durch den Bundesbeschluß vom wurden die Grundrechte wieder aufgehoben, also auch jener Beschluß in betreff des Adel; doch waren inzwischen (und zum Teil schon vorher) die Bestimmungen wegen Abschaffung der persönlichen Standesvorrechte des und der an dem ritterschaftlichen Grundbesitze haftenden Privilegien ziemlich gleichlautend in die meisten Verfassungen und Gesetzgebungen der Einzelstaaten übergegangen.
Auch in betreff der Rechte der Mediatisierten hatte die Deutsche Nationalversammlung keinen Unterschied gemacht, und die Landesgesetzgebungen waren ihr hierin meist ebenfalls gefolgt. Später wurden, teils durch die freie Initiative der Regierungen, mit oder ohne Zustimmung der Volksvertretungen, teils auf Betrieb des Bundestags, nach Anrufung desselben durch die Mediatisierten, die meisten Rechte derselben wiederhergestellt, so namentlich das Recht der besondern Vertretung auf den Landtagen.
Nach §. 1 des (Bundes-, jetzt Reichs-)Gesetzes betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom sind die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser von der Wehrpflicht ausgenommen, sowie nach §. 4 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom die Gebäude, welche zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen Häuser gehören, von der Einquartierung befreit.
Auch gilt die Ehe eines dem hohen Adel angehörigen Mannes mit einer Bürgerlichen als Mißheirat; daher tritt die Frau in diesem Falle nicht in den Stand des Gatten ein. Dagegen ist der Rest der Privatgerichtsbarkeit des Adel durch §. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom aufgehoben. (S. Standesherren.) -
Vgl. von Strantz, Geschichte des deutschen Adel (2. Aufl., 3 Bde., Waldenb. 1851);
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser in Deutschland (Berl. 1871);
Rose, Der Adel Deutschlands [* 10] (ebd. 1883);
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1805).