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stellte in Frankreich vor der Revolution die sog. noblesse de la robe, d. h. die Mitglieder der hohen Gerichtshöfe oder Parlamente.
Nach England kam das feudale Adelswesen schon vollständig ausgebildet mit der normann. Eroberung 1066. Wilhelm der Eroberer teilte das ganze Land in eine Menge von Kriegslehen und vergab diese, in größerer oder geringerer Anzahl, an die Führer seines Heers, die ihrerseits wieder damit ihr Gefolge belehnten. So entstand auch hier ein hoher und ein niederer Adel, die «Barone des Reichs» und die «Ritter der Grafschaften».
In Schweden und Dänemark, wo das german. Element unvermischt erhalten blieb, giebt es keinen hohen in Norwegen überhaupt keinen Adel. Dagegen findet sich in Spanien ein hoher Adel, die Granden, und ein niederer, die Hidalgos. Auch in Italien bestehen beide Klassen, ebenso in den slaw. Ländern Böhmen, Polen (s. Schlachtschitz) und in Ungarn. Über den russ. Adel s. Russischer Adel.
Überall und namentlich in den Ländern romano-german. Staatswesens, wo sich der Lehnsstaat am stärksten entwickelte, ist der Adel aus den zwei Faktoren entstanden: aus großem Grundbesitz und aus berufsmäßiger Waffenfähigkeit und Kriegsbereitschaft. Denn auch die hohen Staatsämter der großen Reichsbeamten hatten anfangs einen vorwiegend militär. Charakter: die Herzöge und Markgrafen waren die Führer der großen Heereskörper, unter denen wieder die einfachen Grafen kleinere Abteilungen befehligten.
Daher fand auch die Belehnung der Herzöge mit der Fahne, dem Symbol der Heeresgewalt, statt, und diese großen Lehen hießen dann fürstl. Fahnenlehen. Später ward dem Adel freigegeben, auch andere Berufsarten zu wählen, sogar solche, welche vordem als entschieden unadlig gegolten hatten, z. B. den Großhandel. Auf dieser Grundlage bewegte sich der, daneben allerdings auch in der Regel grundbesitzende, städtische Adel oder das sog. Patriciat, wobei es freilich vorkam, daß der ausschließlich ritterlicher Lebensweise treu gebliebene Landadel diese seine ehemaligen Standesgenossen als Abgefallene und der wahren Berufsehre verlustig Gegangene von seinen Turnieren ausschloß. Eine andere Folge dieser Erweiterung des Adelsbegriffs war das Aufkommen eines Brief- oder Papieradels, d. h. die Verleihung von Adelstiteln durch den Landesherrn ohne gleichzeitige Belehnung mit einem rittermäßigen Gute oder ohne den vorausgehenden Besitz eines solchen.
Die staatliche und sociale Stellung des Adel hat sich in den verschiedenen Ländern sehr verschiedenartig herausgebildet. In England ließ die starke Königsgewalt und ein lebenskräftiges Volkstum den Adel keine beherrschende Stellung als Sonderstand gewinnen. Dagegen fand sich der Adel bald durch das allzu scharfe und zum Teil in Willkür ausartende Regiment der Könige zu einer Opposition gegen dieses veranlaßt, bei welcher er aber, um Erfolge zu erzielen, der Unterstützung auch der übrigen Volksklassen, insbesondere der früh zu Wohlstand gelangten größern Städte, nicht entbehren konnte.
Daher der in England keine Freiheiten für sich erkämpfte, ohne solche zu gemeinsamen für die ganze Nation zu machen. Wenn aber doch einmal der Adel dieser Politik der Klugheit untreu ward, so benutzte das Königtum die Gelegenheit, durch Zugeständnisse im allgemeinen Volksinteresse die andern Klassen sich zu verbinden und so ein bedenklichem Übergewicht des Adel zu verhüten. So ist es gekommen, daß in England der Adel kein schroff von den andern Klassen gesonderter Einzelstand geworden, vielmehr ein organischer, mit allen übrigen eng verwachsener Teil des Gesamtnationalkörpers geblieben ist.
Der niedere Adel ist schon früh mit dem Bürgertum fast gänzlich verschmolzen, namentlich durch die gemeinsame Anteilnahme an der polit. Vertretung des Landes im Unterhause, wohin schon 1265 nächst zwei Rittern aus jeder Grafschaft auch zwei Bürger aus einer Anzahl von Flecken berufen wurden. Der hohe Adel, die Nobility, hat ein wichtiges polit. Vorrecht, nämlich daß die Häupter seiner Geschlechter geborene Mitglieder des Oberhauses, des höchsten Gerichtshofes des Reichs und einer der großen gesetzgebenden Gewalten sind, daß dieselben in solcher Eigenschaft, als Peers of England, nur von ihresgleichen, den im Oberhause vereinigten Peers, gerichtet werden können, und daß sie gewisse äußere Auszeichnungen je nach ihrem Range, als Herzoge, Marquis, Earls, Viscounts oder einfache Barons oder Lords, genießen. In allem andern ist auch die Nobility dem für alle gleichen «gemeinen Recht» unterworfen.
Sie übt keine Gutsherrlichkeit und eigene Polizeigewalt, besitzt weder Steuerfreiheit noch sonstige Befreiungen oder Bevorrechtungen. Die agrarischen Privilegien des Adel, als Inhabers des großen Grundbesitzes, welche in den Festlandstaaten so drückend auf dem kleinen Grundbesitz lasteten, wie Frone und andere Herrenrechte, sind in England schon sehr früh und ohne heftige Kämpfe, ja so unvermerkt, daß die Geschichtschreiber kaum anzugeben wissen, wann und wie, verschwunden.
Von Bedeutung ist auch, daß der hohe Adel Englands sich in Bezug auf das Familienrecht durchaus nicht so streng von dem Bürgerstande abscheidet, wie es auf dem Festlande der Fall ist. Nicht allein die Mitglieder der hohen Aristokratie, Herzoge, Marquis, Earls u. s. w., sondern selbst königl. Prinzen haben sich unbedenklich mit Töchtern des Bürgerstandes vermählt. Jakob II., der letzte Stuart, heiratete die Tochter des Kanzlers Hyde (spätern Grafen von Clarendon), und die beiden Töchter aus dieser Ehe, Maria und Anna, nahmen, die erste als Gemahlin Wilhelms III. und Mitregentin, die zweite als alleinregierende Königin, den Thron von England ein.
Erst das deutsche Haus Hannover brachte das Princip der Ebenbürtigkeit auf den engl. Thron mit, das jedoch in der hohen Aristokratie nie zur Herrschaft gelangte. Ferner hat die Krone das ihr zustehende Recht, die Peerswürde zu verleihen, von jeher dazu benutzt, um teils Männer von Genie, Kenntnissen, Erfahrungen und Verdiensten um die geistige Größe des Landes, teils solche, welche bedeutende materielle Mittel erworben hatten, in die Reihen des hohen Adel zu versetzen.
Dazu kommt, daß auch das Amt des Lordkanzlers, welches seinem Inhaber den Sitz im Oberhause, sogar den Vorsitz darin, gewährt, meist an Männer aus dem Bürgerstande verliehen wird. Während so durch Heiraten wie durch neue Peersernennungen fortwährend bürgerliche Elemente den adligen zugeführt werden, verschmilzt auf der andern Seite vermöge der Einrichtung, wonach die Peerswürde nebst dem dazu gehörigen Grundbesitz jedesmal nur an den Erstgeborenen übergeht, der ganze männliche und weibliche Nachwuchs einer Familie aus dem hohen Adel vollständig mit dem niedern und dem Bürgertum, nicht bloß dem Rechte, sondern auch dem Namen nach. Der
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zweitgeborene Sohn eines Herzogs wird Marquis, die fernern Söhne rangieren in der sog. Gentry neben Baronets und Knights, Gelehrten, Künstlern, Advokaten, Bankiers, großen Kaufleuten u. s. w., und wenn sie auch gesellschaftlich einen etwas höhern Rang einnehmen, so bildet dieses doch keinen eigentlichen Standesunterschied. Die jüngern Söhne der drei ersten Adelsklassen führen den einfachen Familiennamen mit dem Lordstitel unter Beifügung des Taufnamens. -
Vgl. Gneist, und Ritterschaft in England (Berl. 1853);
ders., Das heutige engl. Verfassungs- und Verwaltungsrecht (2 Tle., ebd. 1857-60; Tl. 1 [in 2 Bdn.], 3. Aufl. 1883, 1884).
Ganz anders war die Entwicklung der Adelsverhältnisse auf dem Festlande, mit Ausnahme etwa der Niederlande und Italiens, wo der Adel auch zum Teil infolge der allgemeinen nationalen Schicksale dieser Länder den andern Klassen des Volks immerfort näher blieb. Am schroffsten dagegen sonderte er sich vom Bürgertum ab in Frankreich, etwas weniger anfangs in Deutschland, bis das franz. Beispiel auch hier Eingang fand. In Frankreich hatte es eine Zeit lang den Anschein, als ob und Bürgertum gemeinschaftlich in einer allgemeinen Vertretung (den états généraux) die Rechte des Landes gegen das Übergewicht der königl. Prärogative verteidigen sollten.
Allein das Königtum wußte den Adel an sich zu ziehen, ihn aus einem selbständigen, mitten im Volke stehenden Grundbesitzadel zu einem gefügigen, vom Volke losgetrennten Hofadel zu machen. Dabei hielt er alle die drückenden Privatvorrechte fest, welche ihn, zumal der kleinen ländlichen Bevölkerung gegenüber, als ein dem Volke fremdartiges, feindliches Element erscheinen ließen. Der Grundsatz des Rassenunterschiedes, wonach der von anderm, edlerm Blute ist als das Volk, ward in seiner ganzen Schroffheit ausgebildet, proklamiert und bethätigt. Heiraten zwischen Adligen und Bürgerlichen, wenn schon durchs Gesetz nicht verboten, galten doch für Mißheiraten (mésalliances).
In Deutschland erhob sich auf den Trümmern der Gemeinfreiheit und einer starken Reichseinheit, die beide ungefähr gleichzeitig und aus den gleichen Ursachen zu Grunde gingen, die Übermacht und der Übermut des Adel. Im Reformationszeitalter sehen wir so ziemlich die letzten Spuren einer edlern, gemeinnützig-polit. Tendenz des in Bezug auf das Ganze in den Bestrebungen eines Teils der Reichsritterschaft für Herstellung einer zeitgemäßen, insbesondere die verschiedenen Stände und ihre Sonderinteressen einander mehr annähernden Reichsverfassung, in den Einzelstaaten in dem von dem Adel, gemeinsam mit dem Bürgertum, durch das Organ der Landtage teilweise mit großer Hingebung und Opferfreudigkeit unternommenen Kampfe für polit. und Glaubensfreiheit.
Später hört dies mehr und mehr auf. Der in den prot. Ländern durch die Aufhebung der geistlichen Pfründen um die Mittel der Versorgung seiner jüngern Söhne gebracht, fast allerwärts infolge der Herabdrückung der Stände in Ohnmacht und in Abhängigkeit von der fürstl. Gewalt, in seiner bisherigen, wenigstens zum Teil volkstümlichen Wirksamkeit beschränkt, suchte Ersatz und Entschädigung im Hofdienste und nahm allmählich alle Hofämter in Besitz. Der Grundsatz der Ebenbürtigkeit tritt in seiner vollen Strenge (selbst beim hohen Adel) erst im 17. Jahrh. auf.
Das Streben des deutschen wie des französischen Adel ging insonderheit seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges unablässig dahin, einerseits für seine Personen und Güter eine Ausnahmestellung und Befreiungen von dem für die andern Klassen gültigen Gemeinen Recht, andererseits über die Hintersassen auf seinen Gütern eine möglichst ausgedehnte Gewalt zu erlangen. Für seine Person und Familie Steuerfreiheit, Freiheit von der Konskription, besonderer Gerichtsstand, Bevorzugungen im Hof-, Civil- und Militärdienste, sodann allerhand gesellschaftliche Auszeichnungen (Recht der Haustrauung, der unbeschränkten Zahl von Paten bei Taufen u. s. w.), für seine Güter Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronatsrecht, Jagdrecht auf fremder Flur, Gutspolizei, endlich Schutzherrlichkeit über seine Gutsunterthanen mit allen den dazu gehörigen Rechten auf seiten des Herrn, dagegen mit Diensten und Lasten auf seiten der Unterthanen u. s. w.: dies war die bisweilen ins Ungemessene ausgedehnte Summe von Ausnahme- und Herrenrechten, welche der Adel auch in Deutschland, der große wie der kleine, nach und nach an sich riß.
In den meisten Ländern bildete der Adel eine geschlossene, entweder durch ausdrückliche, von den Landesherren anerkannte Ordnungen oder doch durch sein gemeinschaftliches Auftreten auf den Landtagen als besonderer Stand, eng verbundene Korporation, welche den Zutritt fremder Elemente streng von sich abhielt. In Mecklenburg ist bis auf die neueste Zeit die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den sog. «recipierten , den bestehenden Adelskörper, von der Zustimmung dieses letztern abhängig geblieben.
Lange Zeit sträubte sich der Adel heftig gegen den Übergang adliger, ritterschaftlicher Güter in bürgerlichen Besitz, und viele Landesfürsten glaubten, zur Erhaltung des Adel als Stand ein freilich nicht durchführbares Verbot dagegen erlassen zu müssen. Ebenso gab es viel Streit um die Zulassung nichtadliger oder neu geadelter Rittergutsbesitzer zu den Landtagen, und in manchen Ländern, z. B. Sachsen, fand diese Zulassung nur unter Beschränkungen statt. Die noch ausgedehntern Vorrechte des hohen Adel, welche demselben nach Wegfall der eigentlichen Landeshoheit noch übrigblieben, waren im Art. XIV der Deutschen Bundesakte, der diese Rechte garantierte, folgendermaßen specialisiert: Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern in Bezug auf Ehen;
Autonomie in Anordnung ihrer Familienverhältnisse und Disposition über ihre Güter,jedoch unter Oberaufsicht des Staats;
das Recht der Landstandschaft als sog. Standesherren;
privilegierter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtspflege in erster, beziehentlich auch zweiter Instanz;
Forstgerichtsbarkeit;
Ortspolizei;
Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, alles unter Oberaufsicht der Landesregierung.
Auch dem ehemaligen bloßen Reichsadel (Reichsfreiherren, Reichsrittern) ward Autonomie, Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, privilegierter Gerichtsstand zugesichert, jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze.
In Frankreich hob die Revolution von 1789 nicht nur alle Vorrechte des Adel (die Deputierten des Adel selbst verzichteten darauf in der berühmten Nacht des 4. Aug.), sondern auch den Adel selbst als besondern Stand auf. Der Gebrauch adliger Titel, Wappen u. s. w. ward verpönt. Napoleon I. schuf durch die Dekrete von 1806 und 1808 einen neuen Adel, zum Teil mit Majoraten. In dem
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Strafcodex von 1810 ward die unbefugte Führung von Adelstiteln mit Strafe bedroht. Die Charte von 1814 sprach zwar den Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetze aus, gestattete jedoch dem alten Adel, seine Titel wieder zu erneuern, dem neuen, die seinigen zu behalten. Dem Könige sollte das Recht zustehen, den Adel zu verleihen, jedoch ohne Befreiungen und Vorrechte. Die revidierte Charte von 1830 änderte hieran nichts, wohl aber ward bei der Revision des Strafcodex 1832 das Verbot des unbefugten Gebrauchs von Adelstiteln in Wegfall gebracht, so daß es seitdem jedem Franzosen frei stand, jeden ihm beliebigen Titel zu führen. Ein Gesetz von 1835 verbot die Errichtung von Majoraten. Ein Versuch des Kaisers Napoleon III., die Titelfrage wieder im Sinne des Strafcodex von 1810 zu regeln, ist ohne nachhaltige Folgen geblieben.
In Deutschland haben zuerst die nach franz. Muster eingerichteten Gesetzgebungen (z. B. in Westfalen und am linken Rheinufer), dann in Preußen die großen Stein-Hardenbergschen Reformen, endlich seit 1815 die neuen konstitutionellen Verfassungen (in Baden, Bayern, Nassau, später in Hessen, Sachsen) einen Teil der Adelsprivilegien beseitigt. Ein Versuch, die Rechte des Adel zu codifizieren, ist das der Verfassung angefügte Bayrische Adelsedikt vom Die Deutsche Nationalversammlung von 1848 ging noch weiter, indem sie in Art. II, §. 137 der Grundrechte nächst der Abschaffung der Standesvorrechte und der Bestimmung, daß vor dem Gesetze kein Unterschied der Stände gelte, vielmehr alle Deutsche vor dem Gesetze gleich seien, ausdrücklich den Adel selbst als Stand für aufgehoben erklärte.
Die sog. Unionsverfassung ließ diesen letzten Satz weg, während sie im übrigen die Fassung der Frankfurter Grundrechte beibehielt. Durch den Bundesbeschluß vom wurden die Grundrechte wieder aufgehoben, also auch jener Beschluß in betreff des Adel; doch waren inzwischen (und zum Teil schon vorher) die Bestimmungen wegen Abschaffung der persönlichen Standesvorrechte des und der an dem ritterschaftlichen Grundbesitze haftenden Privilegien ziemlich gleichlautend in die meisten Verfassungen und Gesetzgebungen der Einzelstaaten übergegangen.
Auch in betreff der Rechte der Mediatisierten hatte die Deutsche Nationalversammlung keinen Unterschied gemacht, und die Landesgesetzgebungen waren ihr hierin meist ebenfalls gefolgt. Später wurden, teils durch die freie Initiative der Regierungen, mit oder ohne Zustimmung der Volksvertretungen, teils auf Betrieb des Bundestags, nach Anrufung desselben durch die Mediatisierten, die meisten Rechte derselben wiederhergestellt, so namentlich das Recht der besondern Vertretung auf den Landtagen.
Nach §. 1 des (Bundes-, jetzt Reichs-)Gesetzes betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom sind die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser von der Wehrpflicht ausgenommen, sowie nach §. 4 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom die Gebäude, welche zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen Häuser gehören, von der Einquartierung befreit.
Auch gilt die Ehe eines dem hohen Adel angehörigen Mannes mit einer Bürgerlichen als Mißheirat; daher tritt die Frau in diesem Falle nicht in den Stand des Gatten ein. Dagegen ist der Rest der Privatgerichtsbarkeit des Adel durch §. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom aufgehoben. (S. Standesherren.) -
Vgl. von Strantz, Geschichte des deutschen Adel (2. Aufl., 3 Bde., Waldenb. 1851);
Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser in Deutschland (Berl. 1871);
Rose, Der Adel Deutschlands (ebd. 1883);
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1805).