Verhandlung aufgezeichnet wurden, und
Berichte von Zeitgenossen. Viel zahlreicher aber sind die erdichteten, gefälschten
oder doch in späterer Zeit überarbeiteten Märtyrerakten. Einen vortrefflichen, wenn auch nicht ganz genügenden Versuch,
Echtes von Unechtem zu scheiden, machte der
Mauriner Ruinart in den
«Acta primorum martyrum sincera» (Par. 1689 u. ö.; zuletzt
Regensb. 1859). Neben den
Acta Martryrum sind zu erwähnen die Kalendarien, Verzeichnisse der
Todes- und
Gedenktage der Märtyrer nach der Ordnung des
Kalenders.
Das älteste ist das römische vom J. 354. Eine Erweiterung dieser Kalendarien sind die aus dem siebenten und den folgenden
Jahrhunderten stammenden Martyrologien, in welche auch
Heilige, die nicht Märtyrer waren, mit teilweise
unzuverlässigen biogr.
Notizen, aufgenommen wurden. Das älteste trägt mit Unrecht den
Namen des Hieronymus; andere sind
von
Beda,
Ado, Usuardus, Hrabanus Maurus,
Notker. Das «Martyrologum Romanum» ist das amtliche Verzeichnis aller
in der röm.-kath.
Kirche anerkannten
Heiligen, 1584 im
AuftrageGregors XV. revidiert und herausgegeben von
Baronius, 1748 nochmals revidiert unter
Benedikt XIV. In die spätern
Ausgaben wurden die neu kanonisierten
Heiligen eingefügt.
Den Martyrologien entsprechen in der griech.
Kirche die Menäen und
Menologien.
Vom 4. Jahrh. an erschienen immer zahlreicher
Biographien einzelner
Heiligen, später auch Sammlungen von solchen. Eine große
Verbreitung fanden namentlich die des Griechen Simeon Metaphrastes um 900 (abgedruckt in «Patrologia
graeca», Bd. 114-116) und die «Legenda
aurea» des Jakobus (s. d.) de
Voragine. Seit Ende des 15. Jahrh. wurden solche Sammlungen mit etwas mehr, freilich noch
sehr unzulänglicher Kritik herausgegeben von Boninus Mombritius («Sanctuarium», 2 Bde.,
Vened. 1474),
Aloys Lippomani («Vitae Sanctorum», 8 Bde.,
Rom
[* 2] 1551-60) und Laurenz Surius («Vitae Sanctorum», 6 Bde.,
Köln
[* 3] 1570-75). Für eine größere und wissenschaftlich genügendere Sammlung der Art sammelte der
Jesuit Heribert Rosweyd
(geb. 1569 zu
Utrecht)
[* 4] Materialien. Mit deren Bearbeitung wurde nach seinem
Tode (1629) von dem Ordensobern
Johann von
Bolland
(geb. 1596 im Limburgischen, gest. 1665) beauftragt.
Er erweiterte Rosweyds
Plan und veröffentlichte zu
Antwerpen
[* 5] von 1643 an in
Verbindung mit Gottfr. Henschen und
Daniel Papebroek 5
Bände
«Acta Sanctorum», welche nur die
Heiligen derMonate Januar und Februar enthalten.
Das Werk wurde von andern
Jesuiten (den Bollandisten) in immer zunehmender Ausführlichkeit (später inBrüssel)
[* 6] fortgesetzt. Bis 1786 erschienen 52
Bände, bis zum 7. Okt. gehend. Die Prämonstratenser zu Tongerloo gaben 1794 den 53.
Band
[* 7] heraus. Dann geriet das Werk ins
Stocken. 1837 übernahmen einige
Jesuiten (die neuen Bollandisten) mit Unterstützung der
belg. Regierung die Fortsetzung. Von 1845 an sind acht weitere
Bände erschienen (der letzte, 1887, umfaßt
den 1. bis 3. Nov.), ferner 1875 ein Registerband und seit 1882 sieben
Bände «Analecta Bollandiana». Bei B.
Palmé in
Paris
[* 8] erschien
1863-83 ein neuer
Abdruck der ältern
Bände. Die Acta Sanctorum der Bollandisten sind die verdienstvollste Leistung der
Jesuiten, ein
nicht
nur für die Heiligengeschichte, sondern auch für die
Kirchengeschichte, sowie für Profan- und
Kulturgeschichte wichtiges Quellenwerk. -
Vgl.
Gachard, Mémoire historique sur les Bollandistes et leurs travaux (Gent
[* 9] 1835);
Pitra,
Études sur la collection des actes des saints par les Bollandistes (Par. 1850);
Tougard,De l'historie profane dans
les actes grecs des Bollandistes (ebd. 1850).
(spr. akt),Akte, in
FrankreichUrkunde; donner acte, eine
Urkunde über etwas Geschehenes ausstellen. Man unterscheidet:
acte sous seing privé, Privaturkunden, welche der
Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung
(Beweis und
Vollstreckung) hervorzubringen; b) actes authentiques, öffentlich beglaubigte
Urkunden, die auch ohne
Anerkennung Beweiskraft
haben, bis sie für unecht oder verfälscht erklärt werden; c) actes exécutoires, vollstreckbare
Urkunden, auf welche solange nicht der
Beweis ihrer Unechtheit unternommen wird, ohne Prozeß die Exekution erfolgen und ein
Pfandrecht auf die
Güter des Schuldners erwirkt werden kann. Zu den letztern gehören besonders die Notariatsinstrumente
(actes notariés) und die von franz. Gerichten ausgefertigten Erkenntnisse.
degouvernement werden in
Frankreich im Gegensatz zu den regelmäßigen
Verfügungen der Verwaltungsbehörden
(actes administratifs) die hochpolit.
Maßregeln der Regierung genannt, gegen welche, auch wenn sie gesetzwidrig sind, aus
thatsächlichen
Gründen alle gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel versagen.
Im deutschen öffentlichen
Recht bedeutet
Akte eine
Urkunde, in welcher das staatsrechtliche Resultat diplomat.
respectueux (frz., fpr. akt -tüö), Ehrerbietigkeitsakt, im franz.
Recht eine notarielle
Urkunde, durch die ein Sohn, der das 25. Lebensjahr, oder eine Tochter, die das 21. Lebensjahr
zurückgelegt hat, den
Rat der Eltern oder Großeltern wegen einer beabsichtigten Heirat erbittet.
Der unter Umständen
die dreimalige Wiederholung desselben, ersetzt die Einwilligung der Gefragten in die
Eheschließung.
Kohlenkalk verbreiteten Familie von Erinoideen
oder Seelilien, ausgezeichnet durch die kleinen und sehr zahlreichen Täfelchen, welche die Oberfläche des
Kelches und der
rüsselförmig verlängerten Kelchdecke bilden, sowie durch die rudimentäre
Entwicklung der
Arme.
(lat.), im jurist. Sprachgebrauche das Klagerecht. Als vollkommenes Privatrecht
galt bei den
Römern wie bei uns nur das, dessen
Anerkennung mit einer Klage durchgesetzt werden konnte.
Deshalb hieß Actio nicht nur die gerichtliche Geltendmachung des
Rechts selbst (daher legis actio die älteste Prozeßform),
sondern auch das mit der Eigenschaft solcher Realisierbarkeit begabte
Recht. In dieser letztern Bedeutung ist in unser heutiges
Rechtssystem übergegangen. Es wird, wenn von Actio die Rede ist, eine klagbare Befugnis gemeint.
(S. auch
Anspruch.)
Das von den röm. Juristen entwickelte Aktionensystem liegt auch den heutigen Gesetzgebungen
zu
Grunde. Man hat zu unterscheiden 1) die Klagen, welche einen unmittelbar wirksamen Ausspruch des
Richters begehren. Zu diesen
gehören actio die
¶
mehr
Präjudizialklagen hauptsächlich über Familienrechte. Der Richter soll aussprechen, ob dieses Kind ein eheliches Kind dieses
Vaters ist; ob diese Ehe zu Recht besteht, oder ungültig ist. Ist solcher Anspruch rechtskräftig geworden, so wirkt er für
immer, und in der Regel nicht bloß zwischen den Prozeßparteien, sondern für und wider die sämtlichen
Familienglieder. (S. Rechtskraft.) b. Die Klagen auf konstitutive Urteile. Der Richter soll eine Ehe scheiden, eine gemeinsame
Sache teilen (s. Adjudikation), ein Patent vernichten. Der rechtskräftige Ausspruch, welcher der Klage entspricht, bewirkt,
daß die Ehe nicht mehr besteht, daß das Patent nicht mehr gilt, daß das Eigentum, welches dem einen
von mehrern Miteigentümern zugesprochen ist, auf diesen übergegangen ist. Diese Rechtswirkung gilt natürlich nicht bloß
zwischen den Parteien, sondern allgemein. c. Die Feststellungsklage (s. d.).
2) Leistungsklagen, welche Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung oder Unterlassung fordern. Diese gruppieren sich nach
den Rechten, welche die Klagen begründen. In dieser Beziehung giebt es Rechte, welche nur zwischen zwei
einander gegenüberstehenden Parteien bestehen, die Forderungsrechte (s. d.)
oder Schuldverhältnisse. Die Verletzung erfolgt hier regelmäßig nur von einer der durch das Verhältnis gegebenen Parteien.
Danach ist nur zwischen diesen Parteien eine Klage gegeben, das ist die persönliche Klage.
Dieselbe findet auch außerhalb des Kreises der eigentlichen Schuldverhältnisse Anwendung, wenn nur
persönliche Ansprüche zwischen zwei Parteien verfolgt werden. So auf Grund von Familienverhältnissen, wenn ein Verwandter
von dem andern Unterhalt (s. d.) fordert, oder wenn von einem Ehegatten gegen den andern auf Herstellung des ehelichen Lebens
geklagt wird; auf Grund eines erbrechtlichen Verhältnisses, wenn ein Vermächtnisnehmer gegen den ErbenAnsprüche aus einem Testamente erhebt.
Von den persönlichen Klagen nehmen den bei weitem größten Raum die ein, welche auf eine vermögensrechtliche Leistung
gehen. Sie lassen sich einteilen nach dem Umfang der Haftung. Das ist maßgebend auch nach andern Richtungen (Verjährungszeit,
Übergang auf die Erben des Klägers). Am weitesten reichen α. die privatrechtlichen Strafklagen (s.
Pönalklagen); auf seiten des Beklagten fordern sie einen reinen Vermögensverlust, auf seiten des Klägers erstreben sie
eine Vermögensvermehrung als Genugthuung für eine Verletzung der Persönlichkeit, die nicht das Vermögen oder über dieses
hinaus auch die Person trifft.
Sehr zu Unrecht hat sie das heutige Recht immer mehr aufgegeben, indem es wegen strafbarer Handlungen
nur noch auf öffentliche Strafe erkennt, wenn schon in manchen Fällen nur auf Antrag des Verletzten. Aber zu Recht bestehen
noch in einem großen TeilDeutschlands
[* 14] die vom DeutschenEntwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Ehescheidungsstrafen
(s. d.); ferner treten die Strafklagen da in die Erscheinung,
wo unter dem Namen des Schadenersatzes auf mehr als auf den Vermögensschaden erkannt wird, so bei dem zugesprochenen Affektionsinteresse
(s. d.) oder wenn dem Urheber eines dramatischen u. s. w. Werkes der Bruttoertrag der unerlaubten Aufführung
zugesprochen wird (Reichsgesetz vom §§. 54, 55). β. Die Klagen auf Schadenersatz (s. d.)
wegen schuldhafter Verletzung des Klägers, sei es durch Delikt (s. d.), sei
es wegen unterlassener Erfüllung vertragsmäßiger oder quasikontraktlicher Verbindlichkeit
(s. d.), sofern in letzterm Falle
Schadenersatz statt der Erfüllung gefordert wird.
Der Schadenersatz ist zu leisten, unabhängig, ob Beklagter einen entsprechenden Vorteil hat, die Leistung ist also in der
Regel mit einem Vermögensverlust verbunden; die Klage soll dem Gläubiger aber in der Regel nur Ersatz geben für das, was
er verloren hat und was er gewonnen haben könnte. γ. Die Klagen auf einfache Erfüllung der in einem Vertrage übernommenen
oder durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Testament dem Erben) auferlegten Verbindlichkeit oder der Verbindlichkeit
aus einem Quasikontrakt.
Auch in diesen Fällen kann neben der ErfüllungSchadenersatz wegen verzögerter Erfüllung begehrt werden. Die Erfüllung kann
in einem Thun oder in einem versprochenen Unterlassen bestehen. δ. Den geringsten Umfang der Haftung haben die Verbindlichkeiten
auf Rückgewähr dessen, was ohne Rechtsgrund in das Vermögen des Beklagten gekommen ist, z. B.
wenn der Kläger von dem Beklagten zurückfordert, was er irrtümlich gezahlt hat, obwohl er gar nichts schuldete. Der Beklagte
haftet, wenn ihn hierbei kein Verschulden traf, nur auf das, was er hat und ohne Schaden an seinem Vermögen zurückgeben
kann. Das ist der gewöhnliche Fall der Kondiktionen (s. d.).
Nun giebt es aber absolute Rechte. Während die persönlichen oder obligatorischen Rechte, die Hauptquelle der persönlichen
Klagen, unmittelbar auf Leistungen des dem Gläubiger gegenüberstehenden Schuldners gerichtet sind, haben die absoluten Rechte
Sachen oder Verhältnisse zum Gegenstand, welche der Berechtigte unmittelbar genießt. Das absolute Recht giebt gegen
jeden Dritten, welcher das Recht verletzt, eine Klage, das ist die dingliche Klage (actio in rem).
Sie kann gerichtet sein auf Unterlassung von Störungen, bei verschuldeten Störungen auf Schadenersatz (so weit ähnlich den
Deliktklagen); das ist die Negatoria (s. d.). Sie kann gerichtet sein auf Zurückgabe des Gegenstandes,
das ist die Vindikation (s. d.). Auch die Vindikation geht
außerdem auf Nebenleistungen (Früchte u. s. w.), und der Umfang dieser Nebenleistungen ist erweitert, wenn sich der Beklagte
im Verschulden befindet. α. Die eine Klasse von absoluten Rechten, welche die dingliche Klage erzeugen, sind die Sachenrechte,
auch dingliche Rechte genannt, z. B. das Eigentum (s. d.).
β. Eine andere Klasse sind die unter dem Namen des geistigen und gewerblichen Eigentums zusammengefaßten:
das Urheberrecht (s. d.), das Recht des patentierten Erfinders (s. Patent), das Recht auf die kaufmännische Firma (s. d.), auf
das eingetragene Warenzeichen (s. Marke), auf die eingetragenen Muster und Modelle (s. Gebrauchsmuster und Musterschutz). γ.
Eine dritte Klasse bildet das Recht desErben (s. d.). δ. Endlich kann auch das Familienrecht eine dingliche
Klage erzeugen. So kann der Hausvater die Herausgabe seines Kindes von jedem Dritten fordern, welcher dasselbe widerrechtlich
zurückhält. Verwandt der dinglichen Klage ist die Besitzklage (s. d.), soweit sie gegen Störungen gerichtet ist.
Eine Menge Specialklagen werden noch heute technisch mit Namen bezeichnet, welche den röm. Rechtsquellen
oder der wissenschaftlichen Behandlung des röm. Rechts entnommen sind: Actio doli ist die Klage auf Schadenersatz wegen Betrugs
oder Arglist, Actio confessoria die Klage aus einem Dienstbarkeitsrecht, de in rem verso aus einer nützlichen
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