ausdrücklich als Private Act bezeichnet wird, als
Public Act zu behandeln ist. Die Gesetze, die in einer Sitzungsperiode erlassen
werden, werden mit laufenden Nummern als
Kapitel in der Gesetzessammlung für den betreffenden Zeitraum bezeichnet und mit
Namen und Regierungsjahr des
Souveräns, ebenso wie mit der betreffenden Kapitelnummer citiert (z. B. 22 & 23 Vict.
c. 35),. häufig bestimmt das Gesetz selbst auch eine Bezeichnung für die Citierung nach dem
Inhalt, z. B. Companies Act 1862;
Bankruptcy Act 1883. Eine amtliche
Ausgabe sämtlicher Gesetze u. d. T.
«Statutes of the Realm» reicht nur bis zum letzten Regierungsjahr
der Königin
Anna.
Eine andere
Ausgabe, Ruffhead's Edition, hg. von Serjeant Runnington, ist ebenfalls zuverlässig; sie
reicht bis 1785. Neuerdings ist eine Revisionskommission
(StatueLaw Committee) eingesetzt worden, auf deren
Vorschlag obsolete
oder überflüssig gewordene Gesetze oder Gesetzesteile durch
StatuteLaws Revisions Act beseitigt werden, und zu gleicher Zeit
wird eine unter Berücksichtigung der Streichungen revidierte Gesetzessammlung (Revised edition of the
Statutes) auf Staatskosten veröffentlicht.
Die letzte
Auflage dieser
Ausgabe umfaßt die Jahre 1235-1816 in 3
Bänden. Ein chronologisches und ein nach Materien geordnetes
alphabetisches Verzeichnis sämtlicher Gesetze (Chronological Table and Index of the
Statutes) wird alle drei Jahre veröffentlicht;
das letzte reicht bis 1889. Die wichtigsten Gesetze enthält: Chittys «Collection
of
Statutes of Practical Utility» ed Lely 1880-86" mit jährlich erscheinenden Supplementbänden.
Über die Art, in welcher
Gesetze erlassen werden, s.
Bill.
bei den alten
Römern überhaupt das Geschehene, Verhandelte; insbesondere jedoch Handlungen der Magistratspersonen
und später der
Kaiser, also Gesetze,
Edikte,
Verfügungen derselben. Bekannt sind die Acta Caesaris, die
nach Julius
CäsarsTode von den
Triumvirn, den Magistraten und Senatoren beschworen wurden, ein
Eid, der dann später alljährlich
auf die Acta des regierenden
Kaisers und seiner Vorgänger ausgedehnt ward. Nicht minder häufig jedoch bezeichnete man mit
Acta schriftliche Aufzeichnungen des Geschehenen und Verhandelten.
Man unterschied in dieser
Weise Acta des Senats, der Kollegien (z. B. die der
Fratres Arvales), der Gerichte,
wozu in christl. Zeit die der Konzilien kamen. Die wichtigsten unter diesen waren die Acta Senatus,
die sofort niedergeschriebenen
Protokolle über die Verhandlungen des Senats. Während man vor
Cäsar nur dieBeschlüsse
des Senats niederschrieb und aufbewahrte, ordnete
Cäsar in seinem ersten
Konsulate regelmäßige Abfassung und Publikation
aller Senatsverhandlungen an. Diese
Protokolle, von einzelnen dazu bestimmten Senatoren verfaßt, enthielten die an den Senat
gerichteten
Vorschläge, die verschiedenen Meinungen der
Sprecher, die gefaßten
Beschlüsse, die an den Senat eingelaufenen
Sendschreiben fremder Fürsten oder der
Statthalter und die darauf erfolgten Antworten. Die von
Cäsar
angeordnete Einrichtung bestand
bis in die letzte Zeit des Kaisertums, während die Publikation der Acta schon von
Augustus verboten
wurde.
L., Pflanzengattung aus der Familie der Ranunkulaceen (s. d.) mit
nur wenigen in der nördlich gemäßigten Zone verbreiteten
Arten. Davon ist in
Deutschland
[* 2] in Gebirgsländern
häufig das
Christophskraut, Actaea spicataL., eine perennierende
Pflanze
mit großen dreizählig doppeltgefiederten
Blättern,
kleinen weißen, in kurzen eiförmigen
Trauben gestellten
Blüten und glänzendschwarzen erbsengroßen
Beeren; die ganze
Pflanze
ist giftig, besonders die
Beeren. Der ästige, quergeringelte Wurzelstock diente früher als Radix Chriostophorianae oder
Radix
Aconiti racemosi als Purgiermittel. Man findet das
Christophskraut bisweilen als Zierpflanze in Gärten.
diurna (populi oder urbis; auch
Acta urbana oder bloß
Acta), im alten
Rom
[* 3] die offiziellen Tagesberichte, unsern
Zeitungen entsprechend. Begründer dieser Einrichtung war 59
v. Chr. Julius
Cäsar. Auch was sich von den
Acta senatus (s.
Acta) zur
Verbreitung zu eignen schien, wurde in die aufgenommen. Die Redaktion hatten anfänglich die Konsuln,
zur Kaiserzeit die Oberaufseher des
Ärariums. Die wurden einige Zeit auf einem öffentlichen Platze aufgestellt, wo sie
gelesen und kopiert werden konnten. Gewerbsmäßige Schreiber vervielfältigten sie auch und schickten
sie in die
Provinzen. Die von denen echte Bruchstücke nicht auf uns gekommen sind, waren eine Hauptquelle der Geschichtschreiber
der röm. Kaiserzeit. -
Vgl. Hübner,De senatus populique Romani actis (Lpz. 1860).
Eruditorum (lat.),
die erste gelehrte ZeitschriftDeutschlands,
[* 4] von Professor
Otto Mencke zu
Leipzig
[* 5] begründet nach dem
Beispiel des «Journal des Savants» (seit 1665) und des «Giornali
de' letterati» (1668). Die Herausgabe begann 1682 in monatlichen Quartheften. Mitarbeiter waren die ausgezeichnetsten
Gelehrten. Das Journal brachte in lat.
Sprache
[* 6]
Auszüge aus neuen
Schriften,
Recensionen, selbständige kleinere
Aufsätze und
Notizen, und förderte dadurch die
Entwicklung des kritisch-litterar.
Geistes in
Deutschland ungemein. Nach
dem
Tode des Begründers ging 1707 die Redaktion auf seinen Sohn Joh. Burkhardt Mencke, 1732 auf
dessen Sohn, Friedr.
Otto Mencke, der eine neue Folge als
«Nova acta Eruditorum» eröffnete, und 1754 auf Professor
Bel über.
1782, wo der bis dahin verspätete Jahrgang von 1776 erschien, ging die Zeitschrift ein. Im ganzen bildet
die Sammlung 117
Bände (inkl. 6
BändeIndices).
Sanctorum (lat.) nennt man im allgemeinen die Sammlungen von ältern Nachrichten
über die Märtyrer und sonstigen
Heiligen der griech. und lat.
Kirche. Die ersten Grundlagen dieses Litteraturzweiges sind
die
Acta Martryrum,
Berichte über Verhör,
Verurteilung und Hinrichtung der Märtyrer durch heidn. Obrigkeiten.
Es giebt amtliche kirchliche
Berichte darüber, auch sog. Prokonsularakten, die von den Gerichtsschreibern während der
¶
mehr
Verhandlung aufgezeichnet wurden, und Berichte von Zeitgenossen. Viel zahlreicher aber sind die erdichteten, gefälschten
oder doch in späterer Zeit überarbeiteten Märtyrerakten. Einen vortrefflichen, wenn auch nicht ganz genügenden Versuch,
Echtes von Unechtem zu scheiden, machte der Mauriner Ruinart in den «Acta primorum martyrum sincera» (Par. 1689 u. ö.; zuletzt
Regensb. 1859). Neben den Acta Martryrum sind zu erwähnen die Kalendarien, Verzeichnisse der Todes- und
Gedenktage der Märtyrer nach der Ordnung des Kalenders.
Das älteste ist das römische vom J. 354. Eine Erweiterung dieser Kalendarien sind die aus dem siebenten und den folgenden
Jahrhunderten stammenden Martyrologien, in welche auch Heilige, die nicht Märtyrer waren, mit teilweise
unzuverlässigen biogr. Notizen, aufgenommen wurden. Das älteste trägt mit Unrecht den Namen des Hieronymus; andere sind
von Beda, Ado, Usuardus, Hrabanus Maurus, Notker. Das «Martyrologum Romanum» ist das amtliche Verzeichnis aller
in der röm.-kath. Kirche anerkannten Heiligen, 1584 im AuftrageGregors XV. revidiert und herausgegeben von
Baronius, 1748 nochmals revidiert unter Benedikt XIV. In die spätern Ausgaben wurden die neu kanonisierten Heiligen eingefügt.
Den Martyrologien entsprechen in der griech. Kirche die Menäen und Menologien.
Vom 4. Jahrh. an erschienen immer zahlreicher Biographien einzelner Heiligen, später auch Sammlungen von solchen. Eine große
Verbreitung fanden namentlich die des Griechen Simeon Metaphrastes um 900 (abgedruckt in «Patrologia
graeca», Bd. 114-116) und die «Legenda
aurea» des Jakobus (s. d.) de Voragine. Seit Ende des 15. Jahrh. wurden solche Sammlungen mit etwas mehr, freilich noch
sehr unzulänglicher Kritik herausgegeben von Boninus Mombritius («Sanctuarium», 2 Bde.,
Vened. 1474),
Aloys Lippomani («Vitae Sanctorum», 8 Bde.,
Rom 1551-60) und Laurenz Surius («Vitae Sanctorum», 6 Bde.,
Köln
[* 9] 1570-75). Für eine größere und wissenschaftlich genügendere Sammlung der Art sammelte der Jesuit Heribert Rosweyd
(geb. 1569 zu Utrecht)
[* 10] Materialien. Mit deren Bearbeitung wurde nach seinem Tode (1629) von dem Ordensobern Johann von Bolland
(geb. 1596 im Limburgischen, gest. 1665) beauftragt.
Er erweiterte Rosweyds Plan und veröffentlichte zu Antwerpen
[* 11] von 1643 an in Verbindung mit Gottfr. Henschen und Daniel Papebroek 5 Bände
«Acta Sanctorum», welche nur die Heiligen derMonate Januar und Februar enthalten.
Das Werk wurde von andern Jesuiten (den Bollandisten) in immer zunehmender Ausführlichkeit (später in Brüssel)
[* 12] fortgesetzt. Bis 1786 erschienen 52 Bände, bis zum 7. Okt. gehend. Die Prämonstratenser zu Tongerloo gaben 1794 den 53. Band
[* 13] heraus. Dann geriet das Werk ins Stocken. 1837 übernahmen einige Jesuiten (die neuen Bollandisten) mit Unterstützung der
belg. Regierung die Fortsetzung. Von 1845 an sind acht weitere Bände erschienen (der letzte, 1887, umfaßt
den 1. bis 3. Nov.), ferner 1875 ein Registerband und seit 1882 sieben Bände «Analecta Bollandiana». Bei B. Palmé in Paris
[* 14] erschien
1863-83 ein neuer Abdruck der ältern Bände. Die Acta Sanctorum der Bollandisten sind die verdienstvollste Leistung der Jesuiten, ein
nicht nur für die Heiligengeschichte, sondern auch für die Kirchengeschichte, sowie für Profan- und
Kulturgeschichte wichtiges Quellenwerk. -
Vgl. Gachard, Mémoire historique sur les Bollandistes et leurs travaux (Gent
[* 15] 1835);
Pitra,
Études sur la collection des actes des saints par les Bollandistes (Par. 1850);
Tougard, De l'historie profane dans
les actes grecs des Bollandistes (ebd. 1850).