die zeitweise freie Einfuhr von zollpflichtigen Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Wiederausfuhr nach der Verarbeitung durch
das Gesetz vom gestattet, während die Bezeichnung der zugelassenen Warenarten und die
Anordnung der Einzelheiten
durch besondere Verordnungen erfolgte. Nach dem
Sinne des Gesetzes soll die stoffliche
Identität der eingeführten und der
wieder ausgeführten vervollkommneten Gegenstände festgehalten werden; die Praxis aber und die spätern Ausführungsverordnungen
sind bei einigen der wichtigsten Waren von dieser Forderung abgegangen, so daß also ein für die zeitweise Einfuhr eines
zollpflichtigen Materials ausgestelltes Acquit-à-caution dadurch von der
Abgabe entlastet wird, daß irgend ein Exporteur eine gewisse Menge
eines entsprechenden, aber aus anderm Material hergestellten Fabrikates ausführt.
Die Importeure aber verkaufen die eingeführte Ware im Inlande und gewinnen somit einen größern oder geringern
Teil des
Zolls, während sie einen andern
Teil den Exporteuren als Vergütung für jene Dienstleistung überlassen müssen. Diese
Geschäfte,
die durch besondere
Agenten vermittelt werden, bedingen demnach eine indirekte
Ausfuhrprämie (s. d.).
Sie wurden in neuerer Zeit namentlich in großem
Umfange bei der Weizeneinfuhr in Marseille
[* 2] und der Mehlausfuhr aus den nördl.
Departements betrieben; jedoch ist 1873 hier die
Beschränkung eingetreten, daß Mehl
[* 3] nur über diejenigen Zollämter ausgeführt
werden darf, über welche der Weizen eingegangen ist.
Ein anderes
Verfahren findet sich in
Bezug auf
Eisen
[* 4] und Eisenwaren. Nach einem Dekret von 1862 haben nur
Hüttenbesitzer und Eisenwarenfabrikanten das
Recht, fremdes
Eisen zur Verarbeitung zeitweise zollfrei einzuführen. Diese
müssen daher auch das Acquit-à-caution selbst erledigen, aber sie können ihr Einfuhrrecht andern Importeuren übertragen,
während sie selbst inländisches Material verarbeiten. Diese Einfuhrvollmachten bilden wieder einen
Handelsartikel mit wechselndem Preise, der aber immer wieder eine indirekte
Ausfuhrprämie bedingt.
Diesem Svstem, das in
Frankreich besonders von Seite der Roheisenproduzenten
Widerspruch findet, hat auch in
Deutschland
[* 5] mehrfach
Beschwerden hervorgerufen und 1876 sogar eine
Vorlage in betreff eines Ausgleichungszolls veranlaßt. Eine
Beschränkung hat
es durch ein Dekret vom dahin erfahren, daß
Stabeisen und weiter verarbeitetem
Eisen bei zeitweiliger Zulassung
unter zollamtlicher Controlle in die einfuhrberechtigte Fabrik wirklich verfrachtet werden muß.
Der Handel des Acquit-à-caution beschränkt
sich heute im wesentlichen auf
Gußeisen. -
(spr. äkr), die Einheit des engl. Feldmaßes, die gesetzmäßig 4840 Quadrat-Yards
oder 43 560 engl. Quadratfuß begreift und in 4 Roods oder 160 Quadrat-Perches (Quadrat-Rods,
Quadrat-Poles) zerfällt.
Das Acre ist = 40,5 acre 30 Acres bilden 1
Yard of land (einen
Hof)
[* 8] = 1214
a, und 100 Acres
sind 1
Hide of land (eine Hufe) = 4046,8 acre.
(Akridin), eine organische
Verbindung, die im
Steinkohlenteer vorkommt und aus dem Rohanthracen durch Schwefelsäure
[* 10] ausgezogen werden kann. Es hat die Zusammensetzung C15H9N und kann durch Erhitzen
von Diphenylamin
mit
Ameisensäure und
Chlorzink dargestellt werden, indem das zuerst gebildete Formyldiphenylamin sich unter
Wasserverlust zu Acridin kondensiert nach folgender
Gleichung:
^[img]
Wenn man an
Stelle von
AmeisensäureBenzoesäure anwendet, so entsteht nach der vorübergehenden
Bildung von Benzoyldiphenylamin
Phenylacridin, von welchem Körper sich der
Chrysanilin genannte gelbe Farbstoff ableitet.
Mart., Palmengattung aus dem tropischen
Amerika
[* 11] und aus Westindien
[* 12] mit etwa 8 unter sich wenig verschiedenen
Arten, von denen besonders Acrocomia sclerocarpa Mart.,
die Macasubapalme, wichtig ist. Sie wächst auf Jamaika,
Trinidad und den benachbarten
Inseln, sowie auch im
OstenSüdamerikas
bis Rio
[* 13] Janeiro hinab und besitzt schön gefiederte, am obern Ende des
Stammes eine dichte
Krone bildende
Blätter.
Ihre dunkelgefärbten
Nüsse, welche schöne Politur annehmen, werden von den
Negern zu feinen Schnitzereien verarbeitet,
haben aber besonders durch ihren reichen Gehalt an wohlriechendem Öl Bedeutung (s. Palmfett). Die
Früchte sind eßbar, ebenso die jungen
Blätter (Palmkohl). Acrocomia wird auch in Gewächshäusern kultiviert.
eine von E. Fischer auf synthetischem Wege dargestellte sirupartige Zuckerart von der Zusammensetzung C6H12O6
.
Sie ist isomer mit
Traubenzucker und
Fruchtzucker, besitzt wahrscheinlich auch dieselbe Formel wie der
letztere, ist aber optisch inaktiv, d. h. sie dreht die Polarisationsebene
des Lichtes nicht.
Dagegen ist sie wie die natürlichen Zuckerarten der Gärung fähig.
Bei der Reduktion mit Natriumamalgam
liefert sie einen sechswertigen
Alkohol, den Acrit oder inaktiven
Mannit.
L., Farnkrautgattung aus der Familie der Polypodiaceen (s. d.)
mit zahlreichen
Arten in den
Tropen, wo sie namentlich an schattigen Baumstämmen und Felsen wachsen.
Ihre
Wedel
(Blätter) sind meist ungeteilt oder handförmig gelappt, ganzrandig und die fruchtbaren auf der untern Seite über
und über mit gedrängt stehenden, nackten Fruchtkapseln bedeckt.
C3H4O2 , das niedrigste
Glied
[* 16] der Reihe ungesättigten, einbasischen organischen
Säuren von der allgemeinen Formel CnH2n-2O2 ^[CnH2n-2O2] der sog. Ölsäurereihe.
Acrylsäure hat die Konstitutionsformel CH2:CH.CO.OH, entsteht infolge
Oxydation von
Akroleïn durch Silberoxyd und ist eine wie
Essigsäure riechende Flüssigkeit vom Siedepunkt 140°.
(engl., spr. äckt), Beschluß, Dekret,
Gesetz. - In der engl. Rechtssprache kommt das Wort vorzüglich in dem
AusdruckeAct of Parliament vor, wo es ein auf verfassungsmäßigem
Wege erlassenes Gesetz bedeutet und gleichbedeutend mit
Statute ist. Man unterscheidet
Public Acts, welche allgemeine Geltung
haben, und die vor Gericht nicht besonders nachgewiesen zu werden brauchen, und Private Acts, die sich
auf die Verhältnisse bestimmter
Personen oder Korporationen oder bestimmter Ortschaften beziehen, welche in Prozessen ebenso
wie Privaturkunden nachzuweisen sind. Ein 1850 erlassenes Gesetz bestimmt, daß jede Act, die nicht
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mehr
ausdrücklich als Private Act bezeichnet wird, als Public Act zu behandeln ist. Die Gesetze, die in einer Sitzungsperiode erlassen
werden, werden mit laufenden Nummern als Kapitel in der Gesetzessammlung für den betreffenden Zeitraum bezeichnet und mit
Namen und Regierungsjahr des Souveräns, ebenso wie mit der betreffenden Kapitelnummer citiert (z. B. 22 & 23 Vict.
c. 35),. häufig bestimmt das Gesetz selbst auch eine Bezeichnung für die Citierung nach dem Inhalt, z. B. Companies Act 1862;
Bankruptcy Act 1883. Eine amtliche Ausgabe sämtlicher Gesetze u. d. T. «Statutes of the Realm» reicht nur bis zum letzten Regierungsjahr
der Königin Anna.
Eine andere Ausgabe, Ruffhead's Edition, hg. von Serjeant Runnington, ist ebenfalls zuverlässig; sie
reicht bis 1785. Neuerdings ist eine Revisionskommission (StatueLaw Committee) eingesetzt worden, auf deren Vorschlag obsolete
oder überflüssig gewordene Gesetze oder Gesetzesteile durch StatuteLaws Revisions Act beseitigt werden, und zu gleicher Zeit
wird eine unter Berücksichtigung der Streichungen revidierte Gesetzessammlung (Revised edition of the
Statutes) auf Staatskosten veröffentlicht.
Die letzte Auflage dieser Ausgabe umfaßt die Jahre 1235-1816 in 3 Bänden. Ein chronologisches und ein nach Materien geordnetes
alphabetisches Verzeichnis sämtlicher Gesetze (Chronological Table and Index of the Statutes) wird alle drei Jahre veröffentlicht;
das letzte reicht bis 1889. Die wichtigsten Gesetze enthält: Chittys «Collection
of Statutes of Practical Utility» ed Lely 1880-86" mit jährlich erscheinenden Supplementbänden. Über die Art, in welcher
Gesetze erlassen werden, s. Bill.