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Abschlagszahlung, d. h. eine solche, durch welche nur ein Teil einer Schuld abgetragen wird.
Abschlagszahlung, d. h. eine solche, durch welche nur ein Teil einer Schuld abgetragen wird.
(portug. Açores), s. Azoren. ^[= (d. h. Habichtinseln), portug. Ilhas Acores, engl. Azores, frz. Acores, auch Ilhas Terceiras ...]
(grch.), eine unförmliche, nicht lebensfähige Mißgeburt, rumpfloser Kopf.
L. (Kalmus), eine zur Familie der Araceen (s. d.) gehörende Pflanzengattung, die ursprünglich in Ostindien [* 2] einheimisch ist. Eine einzige Art dieser Gattung, der gemeine Kalmus Acorus Calamus L., s. Tafel: Araceen, [* 1] Fig. 9), hat sich seit dem 15. Jahrh. auch in Europa [* 3] eingebürgert und ist eine bekannte Sumpfpflanze an Teichen und Flußufern, besonders sandiger Gegenden. Die zwitterigen grünlichen Blüten sitzen dichtgedrängt auf einem an der Seite eines blattähnlichen Schaftes stehenden Kolben; sie haben ein sechsteiliges Perigon, sechs Staubgefäße [* 4] und einen 2-3fächerigen Fruchtknoten.
Der Kalmus trägt in unserm Klima [* 5] nie Früchte und vermehrt sich allein durch kriechende Verzweigung seines Wurzelstockes. Dieser Wurzelstock, fälschlich Kalmuswurzel genannt, ist unter dem Namen Rhizoma Calami ein geschätztes Arzneimittel. Das Kalmusrhizom ist daumendick, längsrunzelig, auf der Unterseite mit zickzackartig gestellten Quernarben versehen, die von den Ansatzstellen der Wurzeln herrühren. Im Handel ist diese Drogue meist geschält. Kandierter Kalmus war früher ein beliebtes Magenmittel. Das in der Rinde zu etwa 2 Proz. enthaltene ätherische Öl (Oleum Calami) wird in der Medizin zuweilen noch in magenstärkenden Pulvergemischen und zum Parfümieren von Zahnpulver verwendet. Hauptsächlich dient es zur Liqueurbereitung. Die übrigen Arten der Gattung Acorus sind ebenfalls aromatisch und werden auf gleiche Weise angewendet. So wird in China [* 6] der grasartige Kalmus (Acorus gramineus Aït.) angebaut. Den Ingwer nennt man oft Indischen Kalmus.
Gabriel (später Uriel), Religionsphilosoph, geb. um 1591 zu Oporto, [* 7] gehörte einer zum Christentum übergetretenen jüd. Familie an. Als strenger Katholik erzogen, widmete er sich jurist. Studien und erhielt einen Posten in einem kirchlichen Kollegium. Immer tiefer in Zweifel an der Göttlichkeit des Christentums verstrickt, legte er seine Stelle nieder und entfloh mit Mutter und Brüdern nach Amsterdam, [* 8] wo er zum Judentum übertrat und den Vornamen Uriel annahm.
Doch fühlte sich Acosta auch in seiner neuen Gemeinschaft nicht befriedigt. Er sah bald im Judentum eine Sammlung von Satzungen, die er als pharisäische Mißbräuche verurteilte. Von der Synagoge zur Rede gestellt, beharrte er bei seinen Ansichten und wurde deshalb exkommuniziert. Als er hierauf zur Verteidigung seiner Meinungen und Widerlegung einer gegen ihn veröffentlichten Schrift des Arztes da Silva sein «Examen dos tradiçoens Phariseas conferideras con a Ley escrita por Vriel Jurista Hebreo, com reposta à hum Semuel da Silva seu falso Calumniador» (Amsterd. 1624),
auch lat. als «Examen traditionum Pharisaeicarum collatarum cum lege scripta» (ebd. 16i23) herausgegeben hatte, erfolgte seine Anklage durch die jüd. Ältesten beim Rate der Stadt Amsterdam, der ihn zu einer Geldstrafe verurteilte und seine Schrift konfiscieren ließ. Acosta ließ sich 1633 endlich zur Unterzeichnung des Widerrufs herbei. Aber infolge neuer Beschuldigungen legte ihm der Große Rat eine schimpfliche Buße auf, und als er deren Erfüllung verweigerte, erfolgte der Bannfluch.
Hierauf sieben Jahre lang den Verfolgungen seiner Verwandten wie der jüd. Gemeinde preisgegeben, unterwarf er sich endlich der Buße, nahm sich aber, innerlich zerrüttet und voll erbittertem Groll gegen seine Glaubensgenossen, April 1640 durch einen Pistolenschuß das Leben. Gutzkow wählte Acosta zum Helden der Novelle «Die Sadducäer von Amsterdam» (1834) und der Tragödie «Uriel Acosta» (1846). A.s Selbstbiographie «Exemplar humanae vitae» wurde mit Widerlegungen hg. von Ph. von Limborch («Amica collatio cum erudito Judaeo», Gouda 1687); es erschien auch lateinisch und deutsch (mit Einl., Lpz. 1847). -
Vgl. Acosta Jellinek, A.s Leben und Lehre [* 9] (Zerbst [* 10] 1847): Acosta Jellinek, Elischa ben Abuja, genannt Acher.
Zur Erklärung und Kritik der Gutzkowschen Tragödie «Uriel Acosta» (Lpz. 1847); J. da Costa, Israel en de volken (Haarl. 1849).
s. Akoites. ^[= ein tyrrhenischer Seeräuber, der, als seine Genossen sich an dem in Gestalt eines ...]
franz. Stadt, s. Ar. ^[= (abgekürzt a; frz. are, gebildet aus dem lat. arĕa, Fläche) heißt im metrischen Maßsysteme ...]
delle Fonti, Stadt im Kreis [* 11] Bari der ital. Provinz Bari, 41 km von Bari, an der Zweigbahn Bari-Taranto des Adriatiscden Netzes, hat (1881) 8525 E., eine roman. Hauptkirche, Gymnasial- und technische Schule.
di Napoli, s. Aqua Tofana. ^[= oder Toffana, auch di Perugia oder della Toffa genannt, heißt ein Gifttrank, ...]
im Altertum Aquae Statiellae oder Statiellorum, Hauptstadt des Kreises Acqui (106 226 E.) in der ital. Provinz Alessandria, links von der Bormida und an der Linie Alessandria-Cairo des Mittelmeernetzes, ist Bischofssitz, hat (1881) 9399, als Gemeinde 11 283 E., in Garnison das 23. Feldartillerieregiment, Ruinen einer röm. Wasserleitung, [* 12] eine got. Kathedrale (11. Jahrh.) und mehrere ansehnliche öffentliche Gebäude, wie das Seminar, das Collège, das Stadthaus, den Palast des Provinzialgerichtshofs u. s. w. In und bei der Stadt heiße Schwefelquellen (von 39 bis 51° C.), die schon den Römern bekannt und nach den ligurischen Bewohnern dieser Gegend, den Statiellern, benannt waren.
Die reichlichste sprudelt auf der Piazzadegli Ebrei hervor und wird ungeachtet ihres Schwefelgeruchs zu häuslichen Zwecken verwendet. Ihre Hauptbestandteile sind Schwefelcalcium, Chlornatrium, Chlorcalcium und Kieselerde. Auf dem gegenüberliegenden Flußufer finden sich andere Schwefelquellen. Die Badeanstalt [* 13] besteht aus zwei im 17. und 18. Jahrh. errichteten, in neuerer Zeit bedeutend vergrößerten Gebäuden, wo das Wasser in Douche- und Schlammbädern gegen chronische Hautausschläge, Gicht, Rheumatismus, Nervenleiden und Lähmungen angewendet wird. Die Zahl der Badegäste beträgt jährlich gegen 4000. -
Vgl. Ratti, Le [* 14] regie terme d'A. (Mail. 1844).
(lat.), erwerben, sich zueignen;
davon Acquisition, Erwerbung.
(frz., spr. ackí), Quittung, Empfangschein.
Mit «pour acquit» oder «par acquit (pr acquit)» bescheinigt man den Empfang einer Zahlung. - Beim Billard heißt Acquit das Aussetzen des Balles.
(spr. ackitakkoßjóng), in Frankreich ein hauptsächlich dem Transitverkehr (s. Durchfuhr) dienender Begleitschein zoll- oder steuerpflichtiger Waren, dessen richtige Erledigung durch Bürgschaft oder Hinterlegung eines Geldbetrags sicher zu stellen ist. Eine besondere Wichtigkeit haben diese Scheine in dem Veredelungsverkehr (s. d.) erhalten, der ebenfalls als eine Art von Transit behandelt wird. Grundsätzlich wurde ¶
die zeitweise freie Einfuhr von zollpflichtigen Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Wiederausfuhr nach der Verarbeitung durch das Gesetz vom gestattet, während die Bezeichnung der zugelassenen Warenarten und die Anordnung der Einzelheiten durch besondere Verordnungen erfolgte. Nach dem Sinne des Gesetzes soll die stoffliche Identität der eingeführten und der wieder ausgeführten vervollkommneten Gegenstände festgehalten werden; die Praxis aber und die spätern Ausführungsverordnungen sind bei einigen der wichtigsten Waren von dieser Forderung abgegangen, so daß also ein für die zeitweise Einfuhr eines zollpflichtigen Materials ausgestelltes Acquit-à-caution dadurch von der Abgabe entlastet wird, daß irgend ein Exporteur eine gewisse Menge eines entsprechenden, aber aus anderm Material hergestellten Fabrikates ausführt.
Die Importeure aber verkaufen die eingeführte Ware im Inlande und gewinnen somit einen größern oder geringern Teil des Zolls, während sie einen andern Teil den Exporteuren als Vergütung für jene Dienstleistung überlassen müssen. Diese Geschäfte, die durch besondere Agenten vermittelt werden, bedingen demnach eine indirekte Ausfuhrprämie (s. d.). Sie wurden in neuerer Zeit namentlich in großem Umfange bei der Weizeneinfuhr in Marseille [* 16] und der Mehlausfuhr aus den nördl. Departements betrieben; jedoch ist 1873 hier die Beschränkung eingetreten, daß Mehl [* 17] nur über diejenigen Zollämter ausgeführt werden darf, über welche der Weizen eingegangen ist.
Ein anderes Verfahren findet sich in Bezug auf Eisen [* 18] und Eisenwaren. Nach einem Dekret von 1862 haben nur Hüttenbesitzer und Eisenwarenfabrikanten das Recht, fremdes Eisen zur Verarbeitung zeitweise zollfrei einzuführen. Diese müssen daher auch das Acquit-à-caution selbst erledigen, aber sie können ihr Einfuhrrecht andern Importeuren übertragen, während sie selbst inländisches Material verarbeiten. Diese Einfuhrvollmachten bilden wieder einen Handelsartikel mit wechselndem Preise, der aber immer wieder eine indirekte Ausfuhrprämie bedingt.
Diesem Svstem, das in Frankreich besonders von Seite der Roheisenproduzenten Widerspruch findet, hat auch in Deutschland [* 19] mehrfach Beschwerden hervorgerufen und 1876 sogar eine Vorlage in betreff eines Ausgleichungszolls veranlaßt. Eine Beschränkung hat es durch ein Dekret vom dahin erfahren, daß Stabeisen und weiter verarbeitetem Eisen bei zeitweiliger Zulassung unter zollamtlicher Controlle in die einfuhrberechtigte Fabrik wirklich verfrachtet werden muß. Der Handel des Acquit-à-caution beschränkt sich heute im wesentlichen auf Gußeisen. -
Vgl. Lexis, Die franz. Ausfuhrprämien (Bonn [* 20] 1870).