persönlichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen
(Zinsen im Verhältnis zum
Kapital:
Schadenersatz für verspätete
Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen
Früchte neben
Herausgabe des Grundstücks).
im
Völkerrecht ein
Vertrag, durch welchen ein
Staat einem zwischen andern
Staaten abgeschlossenen
Vertrag derart beitritt, daß die kraft desselben bestehenden
Rechte und Verpflichtungen auch zwischen
dem beitretenden und jedem der ursprünglich vertragschließenden
Staaten begründet werden. Diese
Rechte und Pflichten können
nicht nur völkerrechtlicher, sondern auch staatsrechtlicher Art sein, wie bei den im Nov. 1870 zwischen dem Norddeutschen
Bund und den süddeutschen
Staaten abgeschlossenen
Verträgen, durch welche diese dem
Bunde beitraten. –
In ganz anderm
Sinne ist das Wort angewendet worden auf den am zunächst auf zehn Jahre abgeschlossenen
Vertrag,
durch welchen der Fürst von Waldeck
[* 2] dem Könige von
Preußen
[* 3] die Ausübung wesentlicher Regierungsrechte übertrug unbeschadet
seiner
Souveränität und der staatsrechtlichen Selbständigkeit des
Staates. (S. Waldeck.)
temporis (lat.,
d. i. Hinzukommen der Zeit). Die Wirkung der
Anspruchsverjährung (s. d.) einer dinglichen
Klage (s.
Actio) tritt zu Gunsten des Besitzers ein, wenn der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit die Klage
gegen den
Besitzer nicht erhoben hat. Die Wirkung der Ersitzung des Eigentums oder eines dinglichen
Rechts
tritt ein, wenn der
Besitzer während der gesetzlichen Zeit ungestört besessen hat. Zu der Zeit seines
Besitzes rechnet man
in dem einen wie im andern Falle die Zeit hinzu, während welcher sein Rechtsvorgänger unbehelligt besessen hat. Das ist
auch
Accessio possessionis genannt.
oder Acciajoli (spr. atschá), florentin. Familie,
die der Überlieferung nach aus
Brescia stammt; die Acciajuoli beherrschten in Neapel
[* 4] den Geldverkehr von
Florenz,
[* 5] wie ihn die Medici in
Frankreich vermittelten. Der berühmteste
Sproß der Acciajuoli ist Niccoló, geb. gest. Er
war ein ausgezeichneter Feldherr König Roberts von Neapel, wurde Großseneschall des Königreichs, zu dessen Leitung er
sich unter Johanna I. aufschwang, und erwarb ansehnliche Herrschaften in
Apulien und
Griechenland,
[* 6] wo seine
Angehörigen als
Herzöge von
Athen,
[* 7]
Theben,
Korinth
[* 8] bis zur türk. Eroberung (1463) herrschten. Er war ein Beschützer der Künste
und erbaute die prächtige
Certosa bei
Florenz.
– Zanobi Acciajuoli, gest. 1519, war
Anhänger Savonarolas und Freund des Kardinals
Giovanni Medici. Als letzterer
unter dem
NamenLeo X. den päpstl.
Thron
[* 9] bestieg, wurde Acciajuoli Bibliothekar des
Vatikans und verfaßte das erste
Register des geheimen
Archivs. Das Geschlecht erlosch 1834. –
(lat.), in der logischen Kunstsprache eine zufällige,
nicht
wesentliche (d. h. im allgemeinen: eine veränderliche, nicht bleibende) Eigenschaft
eines Dinges oder einer
Substanz (s. d.);
accidentiell heißt daher zufällig, im Gegensatz zu essentiell, wesentlich.
(d. i. Zufälliges, lat. accidentalia negotii). Bei jedem Rechtsgeschäft
verstehen sich gewisse für dasselbe wesentliche Bestimmungen von selbst, so daß derjenige, welcher
dies Rechtsgeschäft errichtet, etwas davon Abweichendes nicht bestimmen kann. Wird etwas Abweichendes bestimmt, so ist entweder
das
Geschäft ungültig oder es ist ein anderes
Geschäft geschlossen. So ist der offenen Handelsgesellschaft die persönliche
und solidarische Haftung der Gesellschafter wesentlich, dem
Kauf, daß der
Käufer einen Preis zahle.
Abgesehen von diesen wesentlichen Bestimmungen (essentialia) läßt das Gesetz den das Rechtsgeschäft Errichtenden in der
Bestimmung des
Inhalts freien Spielraum. Hat das Gesetz für den Fall, daß die das Rechtsgeschäft Errichtenden nicht etwas
anderes bestimmen,
Anordnungen getroffen, so sind das die
Naturalien des Rechtsgeschäfts. So ist es ein
Naturale des Mietvertrags, daß das Mietgeld postnumerando bezahlt wird. Parteien können aber in Abänderung der gesetzlichen
Bestimmung ausmachen, daß dasselbe im voraus bezahlt wird.
Diejenigen Bestimmungen, welche das Gesetz zuläßt, ohne darüber etwas zu verfügen, wenn die Parteien solche Bestimmungen
nicht getroffen haben, sind Accidentalien, z. B. eine für den
Fall des Verzugs verabredete
Konventionalstrafe. Natürlich können solche Accidentalien, welche der allgemeinen Natur, z. B.
des
Kaufvertrags, nicht wesentlich sind, für die
Absicht der Parteien, welche diesen
Vertrag schließen, sehr wesentlich sein,
so daß, wenn sich der
Käufer nicht dazu verstehen will, die
Konventionalstrafe zu bewilligen, der Eigentümer
nicht verkauft.
Ist die Einigung über solche Accidentalien vorbehalten, so kommt der
Vertrag nicht zu stande, wenn die Einigung nicht erzielt wird (Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 783). Das
Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 125 läßt den
Vertrag nicht zu stande kommen, wenn sich die
Parteien ausdrücklich die Einigung über Nebenpunkte vorbehalten hatten; nach dem
DeutschenEntwurf des
Bürgerl. Gesetzbuchs gilt er im Zweifel, und zwar schlechthin sogar nicht, wenn Vereinbarung auch nur von einer Partei
vorbehalten wurde (§. 116).
(lat.), die zufälligen Einkünfte der Geistlichen, s.
Stolgebühren. – In der
Buchdruckerkunst, im Gegensatze zu den fortlaufenden Werk- oder Zeitungsarbeiten,
die Einzeldrucksachen (Accidénzarbeiten), z. B. Cirkulare,
Avise, Preiscourante, Wertpapiere,
Tabellen und die verschiedenen
Druckarbeiten für gewerbliche und gesellschaftliche Zwecke. An die Ausführung solcher Accidenzien (frz.
ouvrages de ville, engl. jobwork) werden häufig und besonders in der Neuzeit große
Ansprüche gestellt und Bunt- und
Golddruck
sowie die gleichzeitige Verwendung verschiedener graphischer
Manieren gefordert. Die Druckerei muß für
solche reich mit
Titel- und Zierschriften (Accidenzschriften),
Einfassungen, Linien, Unterdruckplatten,
Vignettenu. dgl., auch
mit besondern
Maschinen für diesen Zweck (Accidenzmaschinen, s. Schnellpresse)
[* 10] versehen sein: die Herstellung
erfordert auch besonders geschulte Setzer (Accidenzsetzer).
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