Partei. Bei
Verträgen, welche eine
Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware,
des Käufers auf
Zahlung des Preises, ist der
Antrag die Erklärung der Partei, welche das
Geschäft einleitet. Derselbe schließt
das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte
Annahme des Versprechens der andern Partei
in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende
Annahme die Acceptation des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der
eigenen Leistung des Annehmenden in sich.
Für den
Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen
abzugeben haben, so die gerichtlicheAuflassung. Ebenso für die
Verträge mit zweiseitiger
Verbindlichkeit,
wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach
Preuß. Allg.
Landrecht, sofern eine
Verbindlichkeit beider
Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine
Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die
Annahme in dieser Form erklärt werden müßte.
Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Session, die Versicherungspolice verlieren darum ihre
Gültigkeit nicht,
weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann
die
Annahme mündlich, durch
Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen
sichern
Schluß darauf zulassen, daß damit die
Annahme erklärt ist. Die
Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt
sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern
Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die Acceptation wie der
Antrag
der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und
Annahme
und
Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S.
Vertrag.) Mit der
Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld
getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war.
In der
Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das
unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende
[* 2] das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen
anzunehmen, welche der Geber in dem
Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern
hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im
Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen
im entschuldbaren
Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert
werden, als dieser bereichert ist. (S.
Bereicherung.) Umgekehrt darf der
Gläubiger nicht die
Annahme der schuldigen Leistung
weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug.
(S. Verzug.) –
Über die von Wechseln s.
Accept, von
Anweisungen s.
Anweisung.
(lat. acceptiIatio, von acceptum ferre, als empfangen annehmen), im altröm.
Verkehrswesen ein formeller
Akt des Schulderlasses, durch welchen nur die in gewisser Form eingegangenen
Schuldverträge, nämlich das Nexum und die
Stipulation (s. d.), getilgt werden konnten; er bestand in einer der Eingehung
jener
Verträge entsprechenden Form. Zu unterscheiden von der Acceptilation ist das acceptum referre, d. h.
ein Vermerk,
daß
Geld eingegangen sei, in dem sog.
Codexaccepti et expensi des Schuldners, wenn der
Gläubiger
in seinem eigenen Hausbuch eine expensi latio unter den
Ausgaben aufgenommen hatte.– In der Dogmatik ist Acceptilation die
Lehre,
[* 3] wonach
sich Gott mit der von
Christus durch sein
Leiden
[* 4] und
Sterben für die
Sünden der Menschheit geleisteten Genugthuung begnüge
nicht wegen ihrer Zulänglichkeit, sondern aus freiem Erbarmen. Dagegen nahmen andere, nach dem Vorgange
Augustins, ein überschüssiges, d. h. mehr als zureichendes Verdienst Christi (satisfactioabundans) an. Die
Reformation verwarf beide
Lehren
[* 5] und bestimmte, daß das Verdienst Christi ein seinem Zwecke genau entsprechendes
sei.
Der
Bankier kann einem
Kunden dadurch Kredit gewähren, daß er demselben gestattet, auf ihn
zu ziehen oder
Personen, welchen der
Kunde zu zahlen hat, anzuweisen, ihrerseits auf den
Bankier zu ziehen. Der
Bankier acceptiert
die so gezogenen Wechsel und der Inhaber kann sich dann durch Diskontierung
Geld machen. Dafür berechnet der
Bankier dem
Kunden
eine Provision, die Acceptprovision. Noch eine andere Provision, die mit dem
Accept zusammenhängt, kommt vor. Nach
der
Deutschen Wechselordnung, Art. 65, kann der Ehrenacceptant, der nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezogene
oder ein anderer bezahlt hat, von dem Zahlenden eine Provision von ⅓ Proz. verlangen.
(lat.), Zugang,Zuwachs, im Gemeinen
Rechte die körperliche Erweiterung der Sache, welche für das
Recht
an der erweiterten Sache oder dem neugebildeten Ganzen von Bedeutung ist. Zuwachs ist die organische
Erweiterung von innen heraus, also vornehmlich der Pflanzenwuchs. Die Accession steht nach allen
Richtungen unter dem Rechtsschicksal
der Hauptsache. Schwieriger wird die
Entscheidung, wenn die Erweiterung durch Zusammengießen, Vermischen, Verbinden (commixtio,confusio, adjunctio), sei es nun beweglicher Sachen mit gleichfalls beweglichen Sachen oder mit Grundstücken erfolgt.
Die Vorschriften des röm.
Rechts gehen dahin, daß die einheitliche Sache, das heißt die Sache, bei welcher eine Wiederherstellung
der frühern selbständigen
Bestandteile nicht ausführbar ist oder nicht geschehen soll (s.
Superfizies), einem einheitlichen
Rechte unterworfen wird, indem die ganze Sache dem Eigentümer der als Hauptsache anzusehenden Sache, insbesondere dem
Eigentümer des Grundstücks, zugesprochen oder
Miteigentum angenommen wird. Im preuß.
Rechte wird, wenn die
Verbindung durch
die Handlung eines Beteiligten geschieht, der Unredlichkeit des Verbindenden ein weitgehender Einfluß eingeräumt.
In den
meisten neuern Gesetzgebungen wird eine Ausgleichung unter den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften über ungerechtfertigte
Bereicherung verfügt. Eine besondere Art von Accession ist die
Alluvion (s. d.).
Auf
Rechte übertragen bedeutet Accession das Verhältnis eines zum Hauptrecht gehörigen Nebenrechts, z. B.
der
Anspruch gegen den
Bürgen im Verhältnis zur Forderung an den Hauptschuldner, das Faustpfandrecht, welches zur Sicherung
der
¶
mehr
persönlichen Forderung bestellt wird. Ebenso spricht man von accessorischen Leistungen (Zinsen im Verhältnis zum Kapital:
Schadenersatz für verspätete Erfüllung im Verhältnis zu der Hauptleistung; auch Erstattung der gezogenen Früchte neben
Herausgabe des Grundstücks).