des liturgischen
Gesanges, bei der man den größten
Teil des
Textes auf einem Hauptton deklamierte und nur am Eingang und am
Ende der
Sätze bestimmte melodische oder gesangliche Formen typisch verwendete.
Der Concentus dagegen begreift die eigentlichen
Gesangsmelodien in sich. Zu ihm gehören z. B. alle
Sätze der
Messe, zu den Accentus ecclesiastici aber die Lektionen,
die Intonationen, Kollekten
u. s. w. -
Vgl. Pothier, Les mélodies grégoriennes (Tournay 1881).
(vom lat. acceptum, angenommen), im engern
Sinne die auf den gezogenen Wechsel gesetzte schriftliche Annahmeerklärung
des Bezogenen und zugleich der durch diese Annahmeerklärung acceptierte Wechsel (Wechselaccept, acceptierte
Tratte). Für das Accept genügt nach der
Deutschen und Österr. Wechselordnung (anders nach dem
Code) die einfache Namensunterschrift
des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels. Üblich ist, sie quer über den Wechsel da zu schreiben, wo sich die
Adresse
des Bezogenen befindet, daher im Volksmunde «querschreiben»
für: Wechsel acceptieren, sich durch Wechsel verpflichten.
Wird das Accept nicht auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt, so ist der Zusatz «angenommen»,
«acceptiert», oder ein gleichbedeutender Aufdruck, z. B.
«gut», «richtig», «anerkannt»,
erforderlich. Zulässig ist das Accept nur auf dem Wechsel selbst oder einem Duplikat (vgl.
Wechselduplikat), und nur seitens des Bezogenen, eines
Avalisten (s.
Aval),
einer Notadresse oder eines Intervenienten (s.
Ehrenannahme). Das Accept ist eine Annahmeerklärung, insofern in der hergebrachten Form des gezogenen Wechsels («gegen
diesen meinen Wechsel zahlen Sie») ein
Auftrag des
Ausstellers an den Bezogenen enthalten ist, zu zahlen, der durch das
Accept angenommen wird. Dieser
Auftrag und seine
Annahme ist aber nur die Form, aus der sich weder die juristische noch die wirtschaftliche
Natur des Accept entnehmen läßt. Rechtlich wirkt das Accept die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung,
zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den
Aussteller, zu zahlen, d. h. der
Acceptant muß dem gutgläubigen
dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der
Aussteller einen
Auftrag nicht erteilt hat oder nicht erteilen konnte, weil
seine
Unterschrift gefälscht oder er wechselunfähig war, ferner auch, wenn er nur aus Gefälligkeit oder gegen die Verpflichtung
des
Ausstellers,
Deckung zur Bezahlung zu schaffen, acceptiert und
Deckung nicht erhalten hat, wenn er das
Accept zur Berichtigung einer Schuld gegeben, die Schuld bezahlt, das Accept aber nicht zurückerhalten hat.
Dies bedeutet der ital.
Satz: chi accetta, paghi, wer acceptiert, muß bezahlen. Der
Acceptant hat kein Wechselrecht, selbst
wenn er den Wechsel sich indossieren läßt,
weil er immer der letzte Hauptschuldner ist. Er hat nur die
nicht wechselrechtliche Deckungsklage gegen den
Aussteller oder den Kommittenten (s. Kommissionstratte) oder die Revalierungsklage
(s. d.). Verpflichtet zum Accept ist der Bezogene wechselrechtlich nicht;
darum kann er auch beschränkt acceptieren, d. h. auf einen geringern Betrag, als im Wechsel
angegeben, zu einer spätern Zeit, selbst mit Rektaklausel, d. h. so, daß
er nur au den
Aussteller oder Remittenten zahlen will.
Alle diese
Beschränkungen müssen aber beim Accept auf dem Wechsel erklärt
werden.
Will der Bezogene acceptieren, so hat er den
Avis (s. d.) zu beachten und stets nur
ein Exemplar des Wechsels zu acceptieren
(s. Wechselduplikat). NachVerfall zu acceptieren, ist nicht rätlich, nach
Ablauf
[* 2] der Protestfrist, gefährlich,
da der
Aussteller dann nicht mehr aus dem Wechsel haftet und dem
Acceptanten mit
Recht entgegensetzt, daß er gegen sein Interesse
gehandelt habe.
In blanco, in bianco acceptieren, d. h. einen Wechsel, der überhaupt oder in seinen wesentlichen
Bestandteilen nicht ausgefüllt ist, in dem z. B. die Wechselsumme,
der Verfalltag fehlt, ist nie rätlich, weil mit der
Hingabe solchen
Blankoaccepts jedem gutgläubigen Wechselinhaber das
Recht
zur Ausfüllung übertragen wird und vertragswidrige Ausfüllung dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden kann.
in bianco im engern
Sinn, in welchem man darunter nur Wechsel ohne
Unterschrift des
Ausstellers versteht,
kommen im Verkehr übrigens oft vor.
Der Schuldner sendet sie dem
Gläubiger als Rimesse, von dem der Wechsel dann mit
Unterschrift versehen oder an einen Dritten
gegeben wird. Unter
Blanko-Accept versteht man in einem andern
Sinn auch Accept ohne
Deckung. Zahlt der
Acceptant bei
Verfall, so
muß er sich den quittierten Wechsel aushändigen lassen oder sein Accept durch
Ausstreichen tilgen; beläßt er den Wechsel in
den
Händen des Inhabers, so kann er von einem gutgläubigen Dritten nochmals auf
Zahlung belangt werden. Ist der Wechsel domiziliert
und ein Domiziliat benannt, so darf der
Acceptant jedenfalls nachSchluß der Protestfrist nicht zahlen;
solche
Zahlung würde ihm keinen
Anspruch auf Revalierung verschaffen. S. Domizilwechsel, Revalierungsklage.
Über Ehrenaccept
s. Ehrenannahme.
Eine ähnliche Bedeutung wie das Wechselaccept, d. h. die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes,
hat das Accept einer
Anweisung (s. d.).
(lat.) oder
Annahme. Angenommen wird ein
Antrag (Offerte, Proposition, s.
Antrag), ein
Versprechen, die Cession einer Forderung, eine Schenkung, ein Verzicht, die Leistung einer Schuld, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis, im Civilprozeß das dem Annehmenden günstige Geständnis (s. d.)
der Gegenpartei. Die
Annahme ist die zustimmende Erklärung, mit welcher der Annehmende den ihm von einem
andern dargebotenen Vermögensvorteil sich aneignet,
an sich nimmt, so daß ihm derselbe rechtlich nicht wieder entzogen werden
kann.
Die
Annahme bildet den einen, die Offerte den andern
Akt, durch welche der
Vertrag (s. d.) zu stande kommt. Bildet der
Vertrag
ein Veräußerungsgeschäft, wie
Auflassung (s. d.) des Grundeigentums,
Übergabe (s. d.) einer beweglichen
Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.),
so tritt der Erwerb des
Rechts oder doch der
Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden
Annahme ein. Das Versprechen wird,
abgesehen von sehr vereinzelten
Aufnahmen (z. B.
Auslobung, s. d.), erst bindend, wenn der
Vertrag geschlossen, d. h. wenn es
angenommen ist.
Das gilt ebenso bei einseitigem Versprechen, z. B. Schenkung und
Bürgschaft, wie bei gegenseitigem Versprechen,
z. B.
Kauf und Miete. Auch der Verzicht auf eine Forderung wird erst mit der
Annahme des Schuldners wirksam. Wird die
Annahme,
in Erwartung eines nachfolgenden Versprechens, Verzichts oder einer Rechtsübertragung im voraus erklärt, so kommt derVertrag
zu stande mit der Zuwendungserklärung, dem Versprechen, der Verzichtserklärung der andern.
¶
mehr
Partei. Bei Verträgen, welche eine Verbindlichkeit auf jeder Seite erzeugen, z. B. des Verkäufers auf Lieferung der Ware,
des Käufers auf Zahlung des Preises, ist der Antrag die Erklärung der Partei, welche das Geschäft einleitet. Derselbe schließt
das Versprechen der eigenen Leistung und die im voraus erklärte Annahme des Versprechens der andern Partei
in sich. Umgekehrt schließt die darauffolgende Annahme die Acceptation des Versprechens der ersten Partei und das Versprechen der
eigenen Leistung des Annehmenden in sich.
Für den Vertrag kann eine bestimmte Form durch das Gesetz vorgeschrieben sein, in welcher beide Parteien ihre Erklärungen
abzugeben haben, so die gerichtliche Auflassung. Ebenso für die Verträge mit zweiseitiger Verbindlichkeit,
wenn sie einen Gegenstand über 150 M. betreffen, und nicht Handelsgeschäfte sind, nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern eine
Verbindlichkeit beider Teile entstehen soll. Sonst folgt daraus, daß für das Versprechen oder die Verzichtserklärung eine
Form vorgeschrieben ist, nicht, daß auch die Annahme in dieser Form erklärt werden müßte.
Der schriftliche Schuldschein und die schriftliche Session, die Versicherungspolice verlieren darum ihre Gültigkeit nicht,
weil derjenige, zu Gunsten dessen sie ausgestellt sind, die Erklärungen nur mündlich angenommen hat. Für die Regel kann
die Annahme mündlich, durch Boten, durch Zeichen oder durch Handlungen ausgedrückt werden, welche einen
sichern Schluß darauf zulassen, daß damit die Annahme erklärt ist. Die Annahme kann unter Umständen selbst damit erklärt
sein, daß der Annehmende auf die Erklärung des andern Teils nicht widersprochen hat. Im übrigen muß die Acceptation wie der Antrag
der andern Partei gegenüber erklärt sein, so daß sie von dieser vernommen werden konnten; und Annahme
und Angebot müssen sich inhaltlich decken. (S. Vertrag.) Mit der Annahme einer schuldigen Leistung ist die bestehende Schuld
getilgt, wenn das geleistet wurde, was geschuldet war.
In der Annahme liegt noch nicht die Billigung des geleisteten Gegenstandes, wie in der Leistung noch nicht das
unwiderrufliche Geständnis liegt, daß der Gebende
[* 4] das schulde, was er als geschuldet geleistet hat. Es ist unerlaubt, Leistungen
anzunehmen, welche der Geber in dem Glauben darbringt, er schulde sie, wenn der Empfänger weiß, daß er sie nicht zu fordern
hat. Er macht sich dadurch dem Geber verantwortlich. Aber auch die im Irrtum, nach den meisten Gesetzgebungen
im entschuldbaren Irrtum geleistete Nichtschuld kann von dem gutgläubigen Empfänger wenigstens so weit zurückgefordert
werden, als dieser bereichert ist. (S. Bereicherung.) Umgekehrt darf der Gläubiger nicht die Annahme der schuldigen Leistung
weigern, wenn sie ihm am rechten Orte und zur rechten Zeit angeboten wird. Er kommt sonst in Annahmeverzug.
(S. Verzug.) – Über die von Wechseln s. Accept, von Anweisungen s. Anweisung.