Hohlspiegeln die Erscheinung, daß sich bei diesen alle von einem Punkte ausgehenden
Lichtstrahlen nicht wieder genau in einem
einzigen Punkte vereinigen. Durch diese der in Linsen gebrochenen oder in Hohlspiegeln reflektierten
Lichtstrahlen entstehen
undeutliche
Bilder der Lichtpunkte, mithin auch undeutliche
Bilder der Objekte. Diese Abweichung heißt sphärische Abweichung, weil
sie von der sphärischen Gestalt der Linsen und Hohlspiegel
[* 2] herrührt. Sie wird vermieden durch Anwendung aplanatischer Linsen
(s. Linse).
[* 3]
Bei den Linsen kommt überdies noch eine chromatische Abweichung vor, die von der ungleichen Brechbarkeit der
verschiedenfarbigen
Strahlen herrührt und noch weit beträchtlicher und für die Erzeugung eines deutlichen
Bildes nachteiliger
ist als die erstere. Sie äußert sich darin, daß die entstehenden
Bilder farbige Ränder aufweisen. Man hat sich deshalb
bemüht, diesen Übelstand zu beseitigen, und dies ist durch
Dollonds Erfindung der achromatischen Linsenkombinationen bewirkt
worden. (S. Linse
[Optik],
Brechung
[* 4] der
Lichtstrahlen,
Achromatisch und Licht.)
[* 5] -
Über der
Magnetnadel s.
Magnetismus
[* 6] der Erde. - Die der
Geschosse
[* 7] zeigt sich in dem Auseinanderfallen der Treffpunkte in der Zielfläche; ist letztere
senkrecht, so spricht man von
Höhen- und von Seiten-, ist sie wagerecht, von Längen- und von Seitenabweichung (s.
Treffwahrscheinlichkeit).
Radabweiser oder Prellsteine, an der innern Seite von Thorgewänden oder vor Einfahrten
angebrachte vorspringende Bauteile aus
Stein oder
Eisen,
[* 8] die die Gewände vor
Beschädigungen durch die Radnaben einfahrender
Wagen schützen
sollen. - Im Wasserbau nennt man Abweiser die in das Wasser hineingebauten
Dämme aus
Pfählen,
Faschinen oder Steinpackung,
die zum Ablenken der Stromrichtung dienen (s.
Buhne).
[* 9]
derKlage. Das richterliche
Endurteil im Civilprozeß kann dem
Antrag des Klägers entsprechen oder auf K.
lauten. Der
Grund der K. kann verschieden sein. Sie erfolgt unter Umständen, ohne daß auf den geklagten
Anspruch eingegangen
wird, schon auf
Grund wesentlicher Mängel der Klage (z. B. Unverständlichkeit,
Widersprüche, Unzulässigkeit der Feststellungsklage,
s. d.), oder wegen Fehlens der gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen (z. B.
weil der Rechtsweg nicht zulässig, das Gericht nicht zuständig ist [s. Gerichtsstand], oder weil
einer Partei die Prozeßfähigkeit (s. d.) fehlt.
Die K. kann auch das Ergebnis der sachlichen Prüfung des geklagten
Anspruchs selbst sein und in diesem Falle darauf beruhen,
daß dieser
an sich unbegründet ist oder daß dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Je nach dem
Grunde der Abweisung gestaltet
sich deren Wirkung verschieden. Nur der zweite Fall hat bei Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eine Rückwirkung auf den
geklagten
Anspruch selbst zur Folge (materielle Rechtskraft, s. d.). Hierbei entsteht
aber die Frage, wie weit in jedem Falle diese Folge reicht.
Die Abweisung des Klageanspruchs beruht möglicherweise darauf, daß derselbe nur zur Zeit oder aus dem vorgebrachten Rechtsgrunde
für unbegründet erklärt wird. Dann steht die Abweisung einer anderweiten Klage zu späterer Zeit oder aus dem richtigen
Rechtsgrunde nicht entgegen. Früher erfolgte, um der unterschiedslosen
Annahme materieller Rechtskraft
und endgültiger Abweisung des Klageanspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen).
Die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 10] läßt
in §. 293 die materielle Rechtskraft der
Urteile insoweit eintreten, als über den
geklagten
Anspruch entschieden ist. Die Beifügung von Maßgaben der Klageabweisung bestimmt sie nur in
Ausnahmefällen. Sonst wird die Tragweite einer Klageabweisung nur aus den Urteilsgründen festzustellen sein.
(lat. absentia). Wer seinen dauernden Wohnsitz verlassen hat, heißt in der
Rechtssprache ein Abwesender. Nach dem 1871 zum Reichsgesetz erhobenen Bundesgesetz vom geht die deutsche Reichsangehörigkeit
durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Auslande (mit Ausnahme der deutschen Schutzgebiete
[Reichsgesetz vom 19. März 1888]) verloren, wenn sie nicht besonders vorbehalten worden ist (§. 20). Ferner wird durch zweijährige
ununterbrochene Abwesenheit aus dem
Ortsarmenverbande nach zurückgelegtem 18. (früher 24.) Lebensjahre der
Unterstützungswohnsitz
verloren (Gesetz über
Unterstützungswohnsitz vom früher Durch die Abwesenheit kann der
Verlust eines Rechtsmittels oder eines
Rechts eintreten.
Das geltende
Recht gewährt zum
Teil in dieser Hinsicht einen Rechtsbehelf in der Wiedereinsetzung (s. d.)
in den vorigen
Stand, und zwar auch gegenüber dem Abwesenden, weil die Rechtsverfolgung diesem gegenüber behindert sein
kann, wenn er einen Bevollmächtigten nicht bestellt hatte. Dauert die Abwesenheit längere Zeit,
ohne daß Nachricht über das Leben des Abwesenden vorliegt, so ist der Abwesende ein Verschollener. Wegen der
Todeserklärung
Verschollener s.
Todeserklärung.
Das Gemeine
Recht kennt eine Güterpflege für das von einem Abwesenden schutzlos zurückgelassene Vermögen (cura bonorum
absentis); jedoch wird auch die
Ansicht vertreten, daß diese Abwesenheitspflegschaft nach
Analogie der
Altersvormundschaft zu behandeln sei. Die neuern Gesetze behandeln die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft,
als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl.
Preuß.
Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821;
Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83; Sächs.Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1990, 1998;
bayr. Gesetz vom Art. 94, 99;
Code civil Art. 112 mit
Entscheidung des Reichsgerichts,
Bd. 11, S. 190;
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 276, 282, u. a. Für das franz.
und bad.
Recht ist diese Pflegschaft von geringer Bedeutung, weil diese
Rechte nach Art. 112 fg. eine
Todeserklärung
nicht kennen, sondern nur eine verhältnismäßig früh (nach vier
bez. zehn Jahren nachrichtsloser Abwesenheit) eintretende Verschollenheitserklärung
(absence declarée), welche zu einer vorläufigen
Besitzeinweisung führt.
Übrigens berücksichtigen diese
Rechte, abweichend
von den übrigen
Rechten, auch eine von dem Aufenthaltsorte. Nach dem geltenden
Rechte wird zur Einleitung der
Pflegschaft eine derartige Abwesenheit gefordert, daß der Aufenthalt des Abwesenden unbekannt ist; einige
Rechte erfordern nachrichtlose
Abwesenheit während einer bestimmten Zeit, meistens während eines Jahres, andere, z. B.
Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1990,
Code civil Art. 112, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 276, überlassen die Beurteilung der
Zeit dem Ermessen desRichters. Einige
Rechte, z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 18, §. 22,
Preuß. Vormundschaftsordn.
§. 82, bayr. Gesetz von 1879, Art. 94, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 276, gestatten die Einleitung einer Pflegschaft auch
dann, wenn der Aufenthalt des Abwesenden bekannt, der
¶
mehr
Abwesende aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Ein Bedürfnis der Fürsorge
kann endlich eintreten, wenn zwar ein Bevollmächtigter oder Beauftragter von seiten des Abwesenden zurückgelassen war, die
Vertretungsbefugnis aber erloschen oder der Vertreter zur Besorgung der Angelegenheiten außer stande ist oder begründeter
Anlaß zum Widerrufe der Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Abwesenheit des Ehemannes giebt nach einigen Rechten der Ehefrau ein erweitertes Verfügungsrecht, vgl. z. B. außer
ältern RechtenPreuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 202-204, 324-328; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1643, 1679. Das Nießbrauchsrecht
des Ehemannes bei der sog. Verwaltungsgemeinschaft wird nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen Abwesenheit nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird
angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die Abwesenheit. Die oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum
Lübeck)
[* 12] folgen jener Praxis, sofern eine Pflegschaft eingeleitet wird.
Im Strafverfahren folgt aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, daß in Abwesenheit des Angeklagten
in der Regel eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Der Angeklagte hat das Recht und die Pflicht anwesend zu sein.
Letztere kann gegen den ohne genügende Entschuldigung Ausgebliebenen durch Vorführung oder Verhaftung, gegen den erschienenen
Angeklagten, der sich wieder entfernen will, durch andere geeignete Maßregeln erzwungen werden. Ausnahmen
sind nach der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig: abwesenheit wenn die Strafthat nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung von
Gegenständen bedroht ist;
b. auf Antrag des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts, wenn voraussichtlich
keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder
in Verbindung miteinander zu erwarten steht;
doch muß Angeklagter vor der Hauptverhandlung jedenfalls richterlich vernommen
sein oder werden;
c. wenn im Fall der Entfernung des erschienenen Angeklagten seine Vernehmung über die Anklage schon erfolgt
war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. In diesen Ausnahmefällen
kann sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Dem nicht vertretenen
Angeklagten steht in den Fällen a und c gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil die Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen
Stand zu. Das Recht des erschienenen Angeklagten auf ununterbrochene Anwesenheit kann durch zeitweise Entfernung
beschränkt werden wegen ordnungswidrigen Benehmens und wenn zu befürchten ist, daß ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart
des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, während dessen Vernehmung. In beiden Fällen muß der Angeklagte nach seinem
Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt des während seiner Abwesenheit Ausgesagten oder Verhandelten unterrichtet
werden (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 229 fg., 246). In der Berufungsinstanz wird die von dem ohne genügende Entschuldigung
ausgebliebenen Angeklagten eingelegte Berufung sofort verworfen; in der Revisionsinstanz bedarf es des persönlichen Erscheinens
des Angeklagten nicht, dagegen ist Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 370, 390). Im Privatklage-Verfahren (s. Privatklage),
im
Verfahren auf Einspruch gegen amtsrichterliche Strafbefehle und nach voraufgegangener polizeilicher
Strafverfügung ist ebenfalls Vertretung zulässig (Strafprozeßordn. §§. 427, 451, 457). Gegen Abwesende im engern
Sinn, d. h. gegen solche Beschuldigte, welche sich im Auslande befinden, oder deren Aufenthalt unbekannt ist, findet ein Ungehorsams-(Kontumacial-)Verfahren
mit öffentlicher Ladung nur wegen Strafthaten statt, die mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht sind,
wegen schwererer Strafthaten nur ein Vorverfahren zur Sicherung der Beweise (Strafprozeßordn. §§. 318, 319 fg., 327 fg.).
(S. auch Wehrpflichtige.)
Nach der Österr. Strafprozeßordnung vom kann der erschienene Angeklagte wegen ungeziemenden Benehmens nach vorheriger
Androhung durch Gerichtsbeschluß sogar für die ganze Dauer der Verhandlung entfernt werden, in welchem
Fall ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofs in Gegenwart des Schriftführers verkündet wird (§. 234). Außerdem
ist der Vorsitzende befugt, «ausnahmsweise» den Angeklagten während der
Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten abtreten zu lassen, aber auch verpflichtet, ihm das in seiner Abwesenheit Verhandelte
spätestens am Schluß des Beweisverfahrens mitzuteilen (§. 250). Zur Verhandlung in der Berufungsinstanz wird der Angeklagte
überhaupt nicht geladen (§. 294); in der Verhandlung vor dem Kassationshof werden die Beschwerden und Ausführungen des
Ausgebliebenen verlesen (§§. 286, 287). In erster Instanz ist Hauptverhandlung und Urteil gegen den bereits in der
Voruntersuchung vernommenen, zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten zulässig, wenn es sich
um ein höchstens mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder um ein Vergehen handelt (§.427), also in erheblich
weiterm Umfange als nach der Deutschen Strafprozeßordnung.
Ein eigentliches Ungehorsamsverfahren ist nach erfolgter Versetzung in den Anklagestand (s. d.) gegen solche
Personen zuzulassen, denen die Ladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann.
Nach vergeblicher öffentlicher Ladung ergeht das Erkenntnis dahin, daß dem Angeklagten während seiner Abwesenheit die
Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte untersagt sei (§§. 422 fg.). Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann sich der
nichterschienene Angeklagte vertreten lassen (§§. 450 fg.).