mehr
eine chem. Verunreinigung des Wassers ein, indem Stoffe gelöst werden, die entweder direkt schädliche Einflüsse ausüben oder durch ihre Anwesenheit Fäulniserscheinungen veranlassen und damit das Wasser verderben. Mit Recht kann man im Interesse des Gemeinwohls an die Industrie die Anforderung stellen, daß die Entleerung derartiger in öffentliche Wasserläufe unterbleibe oder daß sie erst stattfinde, nachdem die schädlichen Stoffe entfernt sind.
Obwohl es in Deutschland [* 2] noch an einer gesetzlichen Regelung fehlt, hat doch bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Rechtsgebiete des gemeinen und des preuß. Landrechts Grundsätze formuliert, welche die Handhabe zu einer Abwehr bieten. Es ist in einem Urteil vom ausgesprochen, daß sich die an einem öffentlichen Flusse unterhalb liegenden Ufereigentümer ein gewisses, nach freiem richterlichem Ermessen unter Erwägung aller Umstände zu bestimmendes Maß von Belästigungen gefallen lassen müssen.
Da aber die Beklagten das Flußwasser durch Zuführung ihrer salzigen in einen Zustand versetzten, in welchem es zu Berieselungszwecken untauglich war, wurden sie zur Unterlassung und zum Schadenersatz verurteilt. In andern Fällen wurde ausgesprochen, daß der untere Anlieger sich solche Zuleitungen gefallen lassen muß, welche das Maß des Regelmäßigen oder Gemeinüblichen nicht überschreiten, selbst wenn dadurch die absolute Verwendbarkeit zu jedem beliebigen Gebrauch beeinträchtigt wird.
Gegen jede dieses Maß überschreitende Zuleitung darf er klagen. Die Begründung läßt erkennen, daß dieselben Grundsätze für den Mißbrauch öffentlicher Flüsse, [* 3] welche allerdings zumeist unter polizeilichem Schutze stehen, anzuerkennen seien. In England ist ein Gesetz (River pollution Bill) erlassen, nach dem jeder Fabrikant in eine hohe Strafe genommen werden kann, sobald ihm eine Verunreinigung der Wasserläufe nachgewiesen wird, die über gewisse, allerdings recht weit gesteckte Grenzen [* 4] hinausgeht. So darf z. B. Wasser, das im Liter weniger als 0,5 mg Arsen oder weniger als 2 g freie Säure enthält, in den Fluß entleert werden. Kann auch ein solches Wasser, wenn es in einen wasserreichen Strom eintritt und um das Vieltausendfache verdünnt wird, nicht schädlich wirken, so kann doch in einem wasserarmen Bache, in dem die Verdünnung viel geringer ist, der erlaubte Gehalt an schädlichen Stoffen höchst bedenklich werden. Hinsichtlich der Ursache ihrer Schädlichkeit lassen sich die in zwei Hauptgruppen teilen:
1) solche, die vorwiegend mineralische oder metallische Stoffe gelöst enthalten, so die der chem. Fabriken, die gewisser Metallwarenfabriken, und 2) solche, die vorwiegend organische, an sich zwar nicht giftige, aber als Fäulniserreger schädliche Stoffe enthalten, so die der Stärke- und Zuckerfabriken, der Wollwäschereien, der Schlachthäuser u. s. w.
Die gefährlichsten Abwässer sind die der mit Arsenik arbeitenden Anilinfarbenfabriken, und es ist letztern auf das strengste jede Entleerung von Abwässer zu untersagen, auch ist eine Versenkung derselben in den Boden nicht zu dulden, da das Gift sich dort verbreiten und in weiten Entfernungen noch Brunnen [* 5] vergiften kann. Besonders schädlich sind ferner die bei der Sodafabrikation sich bildende verdünnte Salzsäure, die Manganlaugen von der Chlorkalkfabrikation, das Schwefelcalcium aus verwitternden Halden. In der Metallwarenindustrie sind namentlich die sog. Sauerwässer, meist Schwefelsäure, [* 6] die zum Abbeizen von Eisen, [* 7] Kupfer [* 8] oder Messing gedient haben, durch ihren Gehalt an Metallsalzen und freie Säure nachteilig. Da die Unschädlichmachung der Sauerwässer überaus leicht und durch Gewinnung der darin enthaltenen Metallsalze noch lohnend ist, so kann von jeder solchen Fabrik die Fernhaltung derselben von den Wasserläufen verlangt werden.
Die an organischen Stoffen reichen der Papier-, Stärke- und Zuckerfabriken, der Gerbereien, Wollwäschereien u. s. w. sind um deswillen von großem Nachteil, weil in ihnen zahlreiche Organismen, den Pilzen und Algen [* 9] angehörig, den günstigsten Boden der Entwicklung finden. Diese können so massenhaft auftreten, daß sie das ganze Bett [* 10] kleiner Flüsse erfüllen, Verstopfungen in Röhrenleitungen herbeiführen. Viele derselben sind Fäulnis- und Gärungserreger, geben zur Bildung von Schwefelwasserstoff Veranlassung, machen dadurch das Wasser ungenießbar und töten die Fische. [* 11]
Zur
Reinigung dieser Abwässer dient einfache Filtration oder
Berieselung, ferner Lüftung mit Schornsteinluft und Fällung mit
Kalkmilch,
Thon, Aluminiumhydroxyd u. s. w. So viele
Mittel man auch empfohlen hat, so hat doch bislang keins im Großbetriebe sich völlig
bewährt, und es ist auch zu bez
weifeln, ob dieses jemals gelingen wird, da der größte
Teil der organischen
Stoffe nicht zu beseitigen ist. –
Vgl. König, Die Verunreinigung der Gewässer (Berl. 1887);
Jurisch, Die Verunreinigung der Gewässer (ebd. 1890).
(S. Städtereinigung.)