seit dem 10. Jahrh. neu begründeten Orden ersetzten ihn meistens durch andere Titel (Propst, Prior, Guardian, Superior, Rektor).
Die Äbte wie andere Klostervorsteher werden meistens von den Mönchen des betreffenden Klosters, bei einigen neuern Orden von
dem Provinzialkapitel, bei den Jesuiten vom Generalkapitel, auf Lebenszeit oder (bei den Bettelorden) auf
bestimmte Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der bischöfl., in exemten Klöstern (s. d.) der päpstl. Bestätigung; nach derselben
empfängt der lebenslänglich, öfters auch der auf Zeit Gewählte, der dem betreffenden Orden angehören, 25 Jahre alt und
Priester sein muß, vom Bischof die Benediktion (s. d.) und dabei die Amtsabzeichen: Stab, Ring, Mütze und
Handschuhe. Die auf diese Weise Eingesetzten haben das Recht, die niedern Weihen, gewisse Benediktionen und Dispensationen zu
erteilen. Die Rechte eines Pfarrers hat jeder in seinem Klostergebiete als einer besondern Parochie auszuüben. Während im
Mittelalter viele Klöster vom Bischofe unabhängig waren, stehen sie seit dem Tridentinischen Konzil grundsätzlich
unter bischöfl. Aufsicht.
Ihre Befugnis ist die Verwaltung des Klostervermögens, die Leitung des Klosters und die Disciplin über dessen Angehörige.
In wichtigen Angelegenheiten müssen sie den Rat, bei der Veräußerung von Klostergütern die Zustimmung der übrigen Mönche
des Klosters einholen. Sie gehören zu den Prälaten (s. d.) und haben den Rang
gleich nach den Bischöfen. Infulierte Äbte (s. Inful) hatten nur das Recht, bischöfl. Titel und Abzeichen zu führen, im Unterschiede
von solchen, die, wie z. B. die Äbte von Fulda, Corvei, Monte-Cassino, eigenen Diöcesen
mit voller bischöfl.
Gewalt vorstanden. Vor der Säkularisation im Anfang des 19. Jahrh. gab es in Deutschland und der Schweiz
auch gefürstete Äbte, z. B. zu Fulda, Kempten, St. Emmeran in Regensburg, Einsiedeln, St. Gallen. Solche Abteien wurden daher
im Reichsdeputationshauptschluß von 1803 als Fürstentümer betrachtet. (S. Stift.) Generalabt heißt der Abt des Hauptklosters
einer Kongregation des Benediktinerordens. Von den wirklichen (Regular-)Äbten sind zu unterscheiden die Säkular-, Kommendatar-
und Laienäbte (s. diese Artikel). – In manchen prot. Gebieten, z. B. Hannover und Braunschweig, findet sich der Name Abt noch
als Titel für Vorsteher von Anstalten, die in den Gebäuden und aus den Mitteln früherer Klöster hergestellt sind, auch als
bloßer kirchlicher Ehrentitel.
Franz, Liederkomponist, geb. zu Eilenburg, studierte seit 1838 Theologie in Leipzig,
ging 1841 als Musikdirektor an das Bernburger Hoftheater, im Herbst desselben Jahres in gleicher Eigenschaft nach Zürich
und wurde 1852 Kapellmeister
am Braunschweiger Hoftheater. Er starb in Wiesbaden. In Braunschweig wurde ihm Juli 1891 ein Denkmal gesetzt. Abt hat
mehrere hundert Lieder geschrieben und war durch angenehme Melodik, leichte Sangbarkeit und gefälligen Ausdruck jahrzehntelang
sehr beliebt. Zu den bekanntesten seiner Lieder gehören: «Wenn die Schwalben
heimwärts ziehn» und «Gute Nacht, du mein herziges Kind».
in der Forstwirtschaft die durch die Waldeinteilung (s. d.)
gebildete kleinste Wirtschaftsfigur. In Preußen ist für regelmäßig gestaltete der Ausdruck Jagen, für unregelmäßige dagegen
Distrikte üblich.
Die Abteilung werden begrenzt durch natürliche Trennungslinien, Bäche, Wege u. dgl. oder
durch künstliche, sog. Schneisen (s. d.), ihre
beste Größe schwankt zwischen 15 und 30 ha.
in der Heraldik der hinter dem Wappenschilde senkrecht gestellte Krummstab mit darangeknüpftem,
die Stelle von Helm- oder Wappendecken vertretendem Schleier. (S. Tafel: Kronen Ⅱ,
[* ]
Fig. 44.)
die Abtreibung (s. d.) der Leibesfrucht. Im Hüttenwesen heißt Abtreiben oder Kupellieren ein Prozeß, der die
Abscheidung des Silbers aus dem Werkblei bezweckt. Wird letzteres auf dem Herde (Test) eines Flammofens
(Treibofens) bei Zuleitung von Gebläseluft eingeschmolzen, so entsteht zunächst unreines Bleioxyd (Abzug und Abstrich), dann
reineres (Bleiglätte), das abfließt, während das Silber (Blicksilber) oder eine Legierung von Silber und Gold u. s. w. bis zu
Ende unverändert auf dem Herde zurückbleibt. Zur Ermittelung des Silbergehalts in Erzen und hüttenmännischen
Produkten wird das im Probiergut enthaltene Silber an Blei gebunden (ansieden) und durch Abtreiben im Probierofen von dem silberhaltigen
Blei wieder abgeschieden.
Im Seewesen bedeutet Abtreiben: durch Wind und See seitwärts vom Kurse vertrieben werden (s. Abtrift).
derLeibesfrucht, die vorsätzliche, rechtswidrige Herbeiführung des Todes einer nachweislich lebenden Leibesfrucht,
entweder durch vorzeitige Herbeiführung ihres Abganges oder noch vor ihrem Abgange durch Tötung im Mutterleibe. Ist die
Tötung zur Rettung der Mutter erforderlich, so ist sie nicht rechtswidrig und deshalb straflos. Ist zwar die Abtreibung bewirkt, aber
das Kind, weil es die zum Fortkommen erforderliche Reife hatte, am Leben geblieben, so liegt nur Versuch
vor. Die Abtreibung ist Tötungsverbrechen; der Embryo soll, und zwar von seiner ersten Entwicklung an, unter den Schutz des Strafrechts
gestellt werden. Objekt des Verbrechens ist also die Leibesfrucht. Als Subjekt kommen in Betracht die Schwangere
selbst und dritte Personen. Die Strafbarkeit des Dritten ist nach deutschem Strafrecht (§§. 218 fg.) verschieden, je nachdem
er mit Einwilligung der Schwangern
mehr
oder ohne deren Wissen oder Willen handelt. Im erstern Falle ist wieder zu unterscheiden, ob gehandelt wurde gegen Entgelt
oder nicht. Der gegen Entgelt handelnde ist strafbar, wenn er die Mittel zur Abtreibung verschafft, angewendet oder beigebracht hat,
der ohne Entgelt Handelnde, wenn er die Mittel angewendet oder beigebracht hat. In diesen Fällen kommt
der Dritte als Thäter in Betracht. Daneben kann er aber auch strafbar werden, wenn er der Schwangern, welche selbst Thäter
ist, Hilfe leistet oder wenn er sie zu der That angestiftet hat. Dann trifft ihn die Strafe des Gehilfen oder des Anstifters.
Die Mittel zur Abtreibung selbst können sehr verschieden sein: äußere oder innere, gewaltsame
oder nicht gewaltsame, chemische, dynamische, mechanische oder physische. Auch psychische - Erregung von Angst, Furcht, Schrecken
- sind nicht ausgeschlossen. Nur wenige der herkömmlichen Mittel sind als solche nachzuweisen, welche geeignet sind, die
Abtreibung zu bewirken. Es erklärt sich daher, daß in sehr vielen Fällen ein Erfolg nicht erzielt
wird, und es entsteht alsdann die Frage, ob derjenige, welcher mit einem untauglichen Mittel die Abtreibung bewirken will oder sich
an derselben beteiligt, wegen Versuchs der Abtreibung bestraft werden kann, oder ob er straflos bleiben muß, etwa
weil die Gefahr des schädlichen Erfolges von Anfang an ausgeschlossen war. Das Deutsche Reichsgericht
hat ausgesprochen, daß er wegen Versuches bestraft werden müsse, und zwar weil schon die Kundgebung des verbrecherischen
Willens strafbar sei, und es hat diesen Rechtsgrundsatz auch in dem Falle angewendet, wenn eine Frauensperson Abtreibungsversuche
machte, weil sie sich irrtümlich für schwanger hielt. Bis dahin war in Doktrin und Praxis vielfach das
Gegenteil angenommen.
Die Strafe der Abtreibung nach deutschem Gesetz ist für die Schwangere Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden
Umständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Die Strafe des Dritten steigt von einem Jahre Zuchthaus bis zu lebenslänglicher
Zuchthausstrafe, je nach der Art und Schuldbarkeit seiner Beteiligung und den Folgen der That für die
Schwangere. Wesentlich in denselben Grenzen halten sich die Strafbestimmungen des Österr. Strafgesetzbuches (§§. 144 fg.).
Der Versuch wird mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahr, die Vollendung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf
Jahren bestraft. Der Vater unterliegt der gleichen Strafe mit Verschärfung, und der Dritte der schweren
Kerkerstrafe von einem bis fünf Jahren und, wenn der Mutter Gefahr am Leben oder Nachteil an der Gesundheit zugezogen wird,
der gleichen Strafe, welche dann zwischen 5 u. 10 Jahren zu bemessen ist. Der Österr. Strafgesetzentwurf
folgt wesentlich dem deutschen Recht.
Das ältere, kanonische Recht und das Recht der Peinlichen Gerichtsordnung (Carolina), welches auch schon die Abtreibung als strafbare
That behandelte, machte einen, später als unhaltbar nachgewiesenen Unterschied zwischen belebter und unbelebter Frucht, und
strafte im ersten Falle wie bei Totschlag, im andern mit arbiträrer Strafe. Bei den Römern finden sich
erst im spätern Rechte staatliche Strafandrohungen; der Strafgrund war aber nicht der dem Embryo selbständig zu gewährende
Schutz, wie im neuern Recht, sondern die Besorgnis vor einer weitern Zerrüttung des Familienlebens, welche bei der unter
den röm. Frauen verbreiteten Abneigung gegen die Übernahme der mütterlichen Pflichten gerechtfertigt
schien.
Auch in der heutigen
Gesellschaft fehlt es nicht an Anzeichen dafür, daß ähnliche Abneigungen wie zur röm. Kaiserzeit vorkommen.
Ein solches sind die Ankündigungen von Abortivmitteln, welche unter der Anerbietung von «diskreter
Hilfeleistung in allen Frauenangelegenheiten» (oder ähnlich) in den Inseraten einiger Zeitungen oft versteckt sind, und
es darf als sicher angenommen werden, daß die Ziffer des in Wirklichkeit vorkommenden Verbrechens der Abtreibung diejenige der verurteilten
Personen, welche im Deutschen Reiche 258 im J. 1884, d. i. auf 100000 strafmündige Personen 0,80 betrug, noch ganz erheblich
übersteigt. -
Vgl. Fabrice, Die Lehre von der Kindesabtreibung und vom Kindesmord (Erlangen 1868);
Horch,
Das Verbrechen der Abtreibung (Mainz 1879);
Ploß, Zur Geschichte, Verbreitung und Methode der Fruchtabtreibung (Lpz. 1883);
Jungmann,
Das Verbrechen der Abtreibung (Münch. 1893).