Als Absperrventil werden meist metallene
Kegelventile benutzt, deren
Spindel durch
eine im Deckel des Ventilgehäuses angebrachte
Stopfbüchse
[* 2] hindurchgeführt ist.
die bei manchen
Laubhölzern, namentlich
Pappeln und
Eichen, mit glatter Trennungsfläche im Herbst abgeworfenen
Zweige. Der Vorgang ist ein dem Blattabfall ähnlicher, er wird dadurch vorbereitet, daß sich eine dünne Korkschicht bildet,
die den Zweig rechtwinklig auf seine Längsachse durchsetzt. Einige ausländische
Nadelhölzer,
[* 3] z. B.
TaxodiumdistichumL., werfen in dieser
Weise alljährlich einen
Teil der einjährigen
Triebe ab. Die Absprünge sind nicht zu verwechseln
mit den
Abbissen (s. d.) oder mit den durch den
Fraß von
Hylesinus beschädigten und oft in großer Menge abfallenden Kieferntrieben.
die
Summe, gegen deren
Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen
Vorteil aufgiebt (s. auch
Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem
Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete
Sache vor
Ablauf
[* 4] der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld die
Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein
Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen.
Gewöhnlich wird das Abstandsgeld mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung
ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die
Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet
sich das Abstandsgeld dadurch, daß jenes gleich bei der
Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen
Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern
Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt
ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen
Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld gewöhnlich erst nachträglich
gewährt wird.
Wird ein Abstandsgeld bei Versteigerungen von einem Bieter andern
Personen bewilligt,
um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger
zu erstehen, so ist ein solcher
Vertrag nach Gemeinem
Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten.
Der, welchem das Abstandsgeld versprochen ist, kann darauf klagen. In
Preußen
[* 5] sind solche
Verträge für gerichtliche und andere öffentliche
Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen
Preuß.
Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem
Eigentümer oder den geschädigten
Gläubigern herausgegeben werden.
das Bezeichnen von Punkten und damit von Linien u. s. w. auf dem Felde
durch irgend welche sichtbare
Merkmale, wie Pflöcke,
Stangen, Fahnen u. a. Das Abstecken dient meist nur vorübergehenden Zwecken
als Vorarbeit für die Ausführung einer
Vermessung, einer Wegeanlage
u. s. w. - In der
Baukunst
[* 6] nennt man
Abstecken das nach dem Grundriß vorzunehmende Umgrenzen des für ein
Gebäude nötigen Raumes. Man bestimmt zuerst die
Lage der Hauptfront
(s.
Bauflucht), indem man in die am Ende derselben angebrachten, wagerecht auf zwei
Pfählen ruhenden Stäbchen (s.
Lehre)
[* 7] je eine Kerbe genau an jener
Stelle einschneidet, wo eine zwischen diese eingespannte
Schnur die Vorderfront des
Gebäudes
anzudeuten hat. Darauf bestimmt man die
Achse des
Gebäudes und mißt von diesen beiden Grundlinien die einzelnen Eckpunkte
desselben ab, welche wieder durch sich kreuzende
Schnüre festgelegt werden
(Abschnüren). Von der Genauigkeit
dieser grundlegenden
Arbeit hängt die Übereinstimmung des
Baues mit dem
Entwurf ab.
unzutreffende Bezeichnung für das bloße Erkalten,
Erblassen und Steifwerden der
Glieder,
[* 10] wie es
besonders häufig an den Fingern vorkommt. Es beruht auf einer, meist durch Kälte herbeigeführten Verengerung der
Blutgefäße,
infolge deren die
Haut
[* 11] blutleer und ihre Lebensthätigkeit herabgesetzt wird.
Wärme
[* 12] und Frottieren genügen, um diesen Zustand
wieder zu heben.
In der Heilwissenschaft versteht man unter den wirklichen
Tod einzelner
Teile oder Gewebe
[* 13] und bezeichnet diesen Prozeß als
Brand (s. d.) oder
Nekrose (s. d.).
die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel nach vorhergegangener
Beratung, den definitiven
Willen ihrer Mitglieder über den von ihr zu fassenden Beschluß ermittelt. Es hängt von
der Verfassung des
betreffenden
Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß
zu stande zu bringen; ferner, ob die absolute
Majorität, d. h. eine
Stimme mehr als alle andern
Stimmen zusammen, oder eine
noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die
in mehr als zwei Meinungen spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101
Stimmen ist demnach die
absolute Mehrheit 51
Stimmen. Wenn 45 für A, 30 für
B und 25 für C stimmen, ist A nur
¶
mehr
gewählt, wenn das relative Mehr genügt. Ebenso muß bestimmt sein, ob im Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den
Ausschlag zu geben habe, oder ob die Sache zu vertagen und später eine nochmalige Abstimmung zu veranstalten
sei. Die Abstimmung ist entweder öffentlich, namentlich, durch Ja und Nein, Aufstehen oder Sitzenbleiben, Teilung
nach verschiedenen Seiten, Händeaufheben u. dgl., oder sie erfolgt geheim, z. B. durch
Ballotage, Kugelung u. s. w. Von großer Wichtigkeit bei der Abstimmung ist die Fragestellung;
diese wie überhaupt die Leitung der Abstimmung steht dem Vorsitzenden einer Versammlung oder Körperschaft zu. Im
DeutschenBundesrat und Reichstag erfolgt die in der Regel so, daß die Mehrheit entscheidet; für den Bundesrat
gelten jedoch mehrfach besondere Vorschriften (s. Bundesrat). Im DeutschenReichstag geschieht die Abstimmung regelmäßig durch Aufstehen
oder Sitzenbleiben, event. durch Hinausgehen und Eintreten durch zwei verschiedene Thüren (Hammelsprung); die namentliche
Abstimmung ist die Ausnahme und erfolgt nur auf besondern Antrag. (S. Beratung.)