Als Absperrventil werden meist metallene Kegelventile benutzt, deren Spindel durch
eine im Deckel des Ventilgehäuses angebrachte Stopfbüchse hindurchgeführt ist.
Auf die Spindel ist Gewinde aufgeschnitten.
Durch Drehen der Spindel mittels Handrades wird das Niederschrauben des Ventilkegels auf seinen Sitz bewirkt.
die bei manchen Laubhölzern, namentlich Pappeln und Eichen, mit glatter Trennungsfläche im Herbst abgeworfenen
Zweige. Der Vorgang ist ein dem Blattabfall ähnlicher, er wird dadurch vorbereitet, daß sich eine dünne Korkschicht bildet,
die den Zweig rechtwinklig auf seine Längsachse durchsetzt. Einige ausländische Nadelhölzer, z. B.
Taxodium distichumL., werfen in dieser Weise alljährlich einen Teil der einjährigen Triebe ab. Die Absprünge sind nicht zu verwechseln
mit den Abbissen (s. d.) oder mit den durch den Fraß von Hylesinus beschädigten und oft in großer Menge abfallenden Kieferntrieben.
Die Abstammung begründet die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat und folgeweise die Reichsangehörigkeit.
Durch die Geburt, auch wenn sie im Ausland erfolgt, erwerben eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des deutschen Vaters, uneheliche
die der deutschen Mutter. Ist der Vater des unehelichen Kindes ein Deutscher, und besitzt die Mutter die Staatsangehörigkeit
des Vaters nicht, so erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters durch eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende
Legitimation (s. d.) des Kindes. Auf Antrag eines Beteiligten ist die durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Legitimation
vom Standesbeamten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung im Standesregister zu vermerken.
(Gesetz vom §§. 3, 4; Gesetz vom §. 26.)
die Summe, gegen deren Zahlung jemand eine Berechtigung oder einen Vorteil aufgiebt (s. auch Abfindung).
Ist die Berechtigung aus einem Vertrage unbestritten, z. B. wenn ein Mieter die unzweifelhaft gemietete
Sache vor Ablauf der Kontraktszeit dem Eigentümer oder einem Dritten zum Gebrauche überlassen soll, so hat das Abstandsgeld die
Eigenschaft eines Entschädigungsbetrags, außerdem aber, wenn die aufzugebende Befugnis bestritten ist, die einer Vergleichssumme;ein
Vergleich kann auch im erstern Fall bezüglich der Höhe des Entschädigungsbetrags vorliegen.
Gewöhnlich wird das Abstandsgeld mittels freier Vereinbarung bestimmt, es kann jedoch seine Feststellung
ausnahmsweise bei Zwangsenteignungen zu öffentlichen Zwecken durch die Behörden erfolgen. Von dem Neugelde unterscheidet
sich das Abstandsgeld dadurch, daß jenes gleich bei der Begründung der fraglichen Rechtsbeziehungen, im Zusammenhange mit einem ausdrücklichen
Rücktrittsvorbehalte bedungen ist und deshalb dem andern Teile, selbst wenn diesem der nachherige Rücktritt
ungelegen kommt, nach dem bloßen Willen des einen Teils aufgenötigt werden kann, während das Abstandsgeld gewöhnlich erst nachträglich
gewährt wird.
Wird ein Abstandsgeld bei Versteigerungen von einem Bieter andern Personen bewilligt,
um sie vom Mitbieten abzuhalten und so billiger
zu erstehen, so ist ein solcher Vertrag nach Gemeinem Recht und unter den Kontrahenten nicht verboten.
Der, welchem das Abstandsgeld versprochen ist, kann darauf klagen. In Preußen sind solche Verträge für gerichtliche und andere öffentliche
Versteigerungen durch eine Verordnung von 1797 und durch eine noch jetzt gültige Bestimmung des sonst aufgehobenen Preuß.
Strafgesetzbuchs verboten. Der Betrag, welchen der zurückstehende Kauflustige gewonnen hat, soll dem
Eigentümer oder den geschädigten Gläubigern herausgegeben werden.
das Bezeichnen von Punkten und damit von Linien u. s. w. auf dem Felde
durch irgend welche sichtbare Merkmale, wie Pflöcke, Stangen, Fahnen u. a. Das Abstecken dient meist nur vorübergehenden Zwecken
als Vorarbeit für die Ausführung einer Vermessung, einer Wegeanlage u. s. w. - In der Baukunst nennt man
Abstecken das nach dem Grundriß vorzunehmende Umgrenzen des für ein Gebäude nötigen Raumes. Man bestimmt zuerst die Lage der Hauptfront
(s. Bauflucht), indem man in die am Ende derselben angebrachten, wagerecht auf zwei Pfählen ruhenden Stäbchen (s.
Lehre) je eine Kerbe genau an jener Stelle einschneidet, wo eine zwischen diese eingespannte Schnur die Vorderfront des Gebäudes
anzudeuten hat. Darauf bestimmt man die Achse des Gebäudes und mißt von diesen beiden Grundlinien die einzelnen Eckpunkte
desselben ab, welche wieder durch sich kreuzende Schnüre festgelegt werden (Abschnüren). Von der Genauigkeit
dieser grundlegenden Arbeit hängt die Übereinstimmung des Baues mit dem Entwurf ab.
unzutreffende Bezeichnung für das bloße Erkalten, Erblassen und Steifwerden der Glieder, wie es
besonders häufig an den Fingern vorkommt. Es beruht auf einer, meist durch Kälte herbeigeführten Verengerung der Blutgefäße,
infolge deren die Haut blutleer und ihre Lebensthätigkeit herabgesetzt wird.
Wärme und Frottieren genügen, um diesen Zustand
wieder zu heben.
In der Heilwissenschaft versteht man unter den wirklichen Tod einzelner Teile oder Gewebe
und bezeichnet diesen Prozeß als Brand (s. d.) oder Nekrose (s. d.).
die Handlung, durch welche eine Versammlung, in der Regel nach vorhergegangener Beratung, den definitiven
Willen ihrer Mitglieder über den von ihr zu fassenden Beschluß ermittelt. Es hängt von der Verfassung des
betreffenden Instituts ab, ob Stimmeneinhelligkeit oder nur Stimmenmehrheit erforderlich ist, um einen gültigen Beschluß
zu stande zu bringen; ferner, ob die absolute Majorität, d. h. eine Stimme mehr als alle andern Stimmen zusammen, oder eine
noch stärkere, etwa zwei Drittel oder drei Viertel der Mitglieder, nötig ist, oder ob, wo sich die
in mehr als zwei Meinungen spaltet, schon eine relative Stimmenmehrheit genügt. Von 100 oder 101 Stimmen ist demnach die
absolute Mehrheit 51 Stimmen. Wenn 45 für A, 30 für B und 25 für C stimmen, ist A nur
mehr
gewählt, wenn das relative Mehr genügt. Ebenso muß bestimmt sein, ob im Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den
Ausschlag zu geben habe, oder ob die Sache zu vertagen und später eine nochmalige Abstimmung zu veranstalten
sei. Die Abstimmung ist entweder öffentlich, namentlich, durch Ja und Nein, Aufstehen oder Sitzenbleiben, Teilung
nach verschiedenen Seiten, Händeaufheben u. dgl., oder sie erfolgt geheim, z. B. durch
Ballotage, Kugelung u. s. w. Von großer Wichtigkeit bei der Abstimmung ist die Fragestellung;
diese wie überhaupt die Leitung der Abstimmung steht dem Vorsitzenden einer Versammlung oder Körperschaft zu. Im
Deutschen Bundesrat und Reichstag erfolgt die in der Regel so, daß die Mehrheit entscheidet; für den Bundesrat
gelten jedoch mehrfach besondere Vorschriften (s. Bundesrat). Im Deutschen Reichstag geschieht die Abstimmung regelmäßig durch Aufstehen
oder Sitzenbleiben, event. durch Hinausgehen und Eintreten durch zwei verschiedene Thüren (Hammelsprung); die namentliche
Abstimmung ist die Ausnahme und erfolgt nur auf besondern Antrag. (S. Beratung.)