Phosphorsäure oder
Chlorcalcium (geschmolzen) enthalten,langsam Luft streichen, so saugen (absorbieren) diese Körper den
in der Luft enthaltenen Wasserdampf vollständig auf.
Aus der Gewichtszunahme der Vorrichtung und dem
Volumen der hindurchgeströmten
Luft kann man das Gewicht des im Kubikmeter durchschnittlich enthaltenen Wasserdampfes, also die
absolute Feuchtigkeit (s. d.)
ermitteln. Zu den Absorptionshygrometer gehören eigentlich auch die
Haarhygrometer
[* 2] und ähnliche Einrichtungen. (S.
Hygrometer.)
die nach zu anstrengender oder zu anhaltender körperlicher oder geistiger Thätigkeit eintretende Schwäche
oder Schlaffheit des Körpers und
Geistes. Jedes Organ verbraucht bei seiner Thätigkeit gewisse
Stoffe und setzt sie chemisch
derart um, daß sie nicht ferner nutzbar sind. Diese unbrauchbar gewordenen
Stoffe müssen vom
Blute fortgeführt
und stetig durch neues, brauchbares Material ersetzt werden, soll die Thätigkeit des Organs ungestört bleiben.
Wird mehr verbraucht als wieder ersetzt, so erlahmt das Organ nach und nach und erleidet eine
Störung seiner chem. Zusammensetzung,
durch welche es so lange schwach oder unbrauchbar bleibt, bis der natürliche Verlauf der
Ernährung den
normalen Zustand wiederherstellt. Dies gilt ebensowohl von körperlicher als geistiger Thätigkeit, weil auch alle geistigen
Funktionen von einem
Stoffumsatz im
Nervensystem, insbesondere im
Gehirn,
[* 3] begleitet sind und ins
Stocken geraten, sobald der
Stoffwechsel desselben in erwähnter
Weise gestört ist.
Hieraus geht zugleich hervor, wie man sich vor Abspannung schützen kann. Man setze erstens keine Thätigkeit ohne
Not so lange fort, daß übergroße Müdigkeit zurückbleibt, unterbreche vielmehr jede Thätigkeit um so öfter und
durch um so längere Pausen, je anstrengender sie ist. Man sorge zweitens dafür, daß demBlute die
Stoffe
zugeführt werden, die zum Ersatz des Verbrauchten nötig sind, d. h. man nähre sich um so
besser, je mehr man arbeiten muß. Die Abspannung äußert sich durch Welksein der
Muskeln,
[* 4] schlaffen
Gesichtsausdruck, matte und eingesunkene
Augen, Unlust zum
Arbeiten oder zu Geistesanstrengungen.
HöhereGrade der Abspannung gehen leicht in
Ohnmacht (s. d.)
über.
In früherer Zeit wurde es als ein selbstverständliches
Recht jedes souveränen
Staates betrachtet, zur
Verfolgung von Staatszwecken sein Gebiet allen fremden
Personen und
Gütern zu verschließen, oder denselben den Eingang nur
unter ihm genehmen
Bedingungen zu verstatten. Von diesem
Rechte ist teilweise
bis in neuereZeiten Gebrauch
gemacht worden, bald aus polit. oder religiösen
Gründen (so in den alten theokratischen
Staaten der Ägypter, der
Juden, der
Hindu, in
China,
[* 5] in neuerer Zeit in
Paraguay
[* 6] unter der Regierung des
Diktators Francia), bald aus Rücksichten auf die eigene
Industrie.
Jetzt kommt eine vollständige Absperrung nur in Ausnahmefällen, z. B.
bei
Kriegen, ansteckenden
Krankheiten u. s. w., vor. In sanitätspolizeilicher Hinsicht ist die Absperrung eine
höchst wichtige Maßregel der sog. Prophylaxe, d. h. der Bemühung,
Krankheiten zu verhüten. Sie besteht in der teilweisen oder völligen Verhinderung des Verkehrs mit Orten, an denen
eine ansteckende
Krankheit herrscht, sei es, daß dieselbe nur einzelne Individuen befallen oder sich
über eine Ortschaft oder ein ganzes Land verbreitet hat.
Die Absperrung hat sich, nach der Art der
Krankheit, nicht bloß auf
Menschen und
Tiere,
sondern auf alles zu beziehen, was
Träger
[* 7] des
Ansteckungsstoffs sein kann, wie z. B. die Felle der an gewissen Viehseuchen gefallenen
Tiere. Als eine
Maßregel der Sanitätspolizei ist die Absperrung jedoch nur bei einigen wenigen
Krankheiten von entschiedenem Nutzen, und zwar im
kleinen bei
Pocken und
Wasserscheu, im großen bei
Pest und gewissen Viehseuchen (Reichsgesetz, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen, vom namentlich bei der Rinderpest, gegen welche das 1871 auf das ganze
Deutsche Reich
[* 8] ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom nebst Instruktion vom Maßregeln trifft.
Das Deutsche Strafgesetzbuch bedroht in §. 327 die wissentliche Verletzung der Absperrungsmaßregeln zur Verhütung des
Einführens einer ansteckenden
Krankheit mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, in §. 328 beziehentlich der
Viehseuche mit Gefängnis bis zu einem Jahre. Von der Absperrung bei
Typhus und
Cholera ist man fast ganz zurückgekommen, und es wäre
dieselbe höchstens in außerordentlichen Fällen anzuraten. Denn durch die
Hemmung des Verkehrs wird den Erkrankten leicht
auch die Zufuhr reichlicher und frischer Nahrungsmittel
[* 9] u. s. w. abgeschnitten, der Erwerb
der Gesunden beeinträchtigt und das allgemeine Elend nur gefördert. (S.
Ansteckung.)
Wenn eine Ortschaft oder auch nur eine
Straße oder ein
Gebäude wegen einer
Krankheit, welche dort herrscht, abgesperrt sind,
so gewährt das geltende
Recht eine erleichterte Form für die Errichtung letztwilliger
Verfügungen. Das Gemeine
Recht stellt
die
Voraussetzung nicht gerade auf die Absperrung, wenn es für das
Testament tempore pestis Formerleichterungen
gewährt, und ihm folgen das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2113, sowie das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 597, wohl aber
stellen schon das
Bayrische Landr.
III, 4, §. 6, das
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 198-204, der
Code civil Art. 985-987, und zahlreiche
andere, insbesondere wegen der
Cholera erlassene Gesetze das Erfordernis der Absperrung auf. Der
Grund dafür liegt offenbar darin,
daß die
Beschränkung des Verkehrs es dem
Erblasser nicht unmöglich machen soll, für den Fall seines
Todes letztwillig zu
verfügen. Dies tritt um so deutlicher hervor, als die Wirksamkeit solcher letztwilligen
Verfügungen
regelmäßig an kurze Fristen gebunden ist. Der Deutsche
Entwurf hat im §. 1927 (Motive V, 283 fg.) einen Ersatz zu geben
versucht.
imFahrwasser, eine Art der Küstenbefestigung. Die F. sollen die feindlichen Schiffe
[* 10] in der
Bewegung hindern und im wirksamen
Feuer der
Geschütze
[* 11] des Verteidigers aufhalten. Derartige
Sperren
sind so anzulegen:
1) daß sie nicht umgangen werden können, 2) daß sie durch wechselnden Wasserstand und Witterung nicht leiden,
3) daß sie weder durch feindliches
Feuer noch auf andere
Weise aus der Ferne zu beseitigen sind, 4) daß sie im kräftigsten
Feuer der Küstengeschütze liegen, 5) daß sie die eigene Schiffahrt da, wo sie beabsichtigt
wird, nicht hindern, also gesicherte Durchfahrt haben oder sich schnell öffnen lassen. Je nachdem die
Sperren die feindlichen
Schiffe zerstören oder nur aufhalten sollen, heißen sie Seeminensperren (s. Seeminen) und
Tote Sperren (s. d.) oder
Barrikaden.
(frz. soupape d'arrêt; engl.
stop-valve), ein Durchgangsventil, das, in eine Leitung für
Gase,
[* 12]
Dämpfe oder Flüssigkeiten eingeschaltet, den Durchgang
vollkommen oder in beschränkter
Weise¶
mehr
dauernd stattfinden oder ganz unterbrechen läßt.
Als Absperrventil werden meist metallene Kegelventile benutzt, deren Spindel durch
eine im Deckel des Ventilgehäuses angebrachte Stopfbüchse
[* 14] hindurchgeführt ist.