derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen
Namen, wenn schon für fremde
Rechnung,
abschließt, der
Befrachter (s. d.) des Seeverkehrs. Der Frachtführer hat den spätern
Anweisungen des Absender wegen Zurückgabe
des Guts oder wegen
Auslieferung desselben an einen andern als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge
zu leisten, als er nicht letzterm nach Ankunft des Guts am
Ort derAblieferung den Frachtbrief übergeben hat. (Handelsgesetzbuch
Art. 402). Soweit der Frachtführer nicht von dem Empfänger des Frachtguts, welchem er zunächst die
Ablieferung der Ware
gegen
Zahlung der Fracht anzubieten hat, diese erlangen kann,
bez. aus dem nicht angenommenen Frachtgut
erlangt, bleibt ihm der Absender aus dem
Vertrage verhaftet. Umgekehrt haftet der Frachtführer dem Absender
Über dasVerfolgungsrecht
des s.
Aussonderung.
(engl. Absenteeism, spr. -tiism,
von absent, abwesend), ein zunächst in
Bezug auf irische Verhältnisse gebildetes Wort, das die regelmäßige
Abwesenheit
der dortigen großen Grundbesitzer, meist engl. Lords, von ihren
Gütern bezeichnet. Der Absentismus ist von den größten Nachteilen
begleitet. Die Wirtschaft wird regelmäßig nur dann allen Anforderungen eines zweckmäßigen Betriebes entsprechen, wenn,
selbst im Falle der Zuhilfenahme von Verwaltern und Pächtern, der Eigentümer sich nicht ganz von seinem
Besitztum fern hält, sondern dasselbe wenigstens einer allgemeinen obern
Aufsicht unterstellt.
Vor allem macht der den Großgrundbesitzern die Wahrnehmung der ihnen vom socialwirtschaftlichen Standpunkt zuzuweisenden
socialen und polit. Pflichten unmöglich. Die Vermittelung zwischen den Grundherren und den Pächtern
bleibt fremden
Agenten überlassen, die für
Land undVolk kein
Herz haben und deren
Teilnahme nur dahin geht, für ihren Herrn
soviel als möglich herauszupressen (Folterrenten) und daneben sich selbst zu bereichern. Man hat zur Beseitigung des irischen
Absentismus gezwungenen Aufenthalt der Grundherren oder auch Belastung der Abwesenden (Absentees)
mit einer besondern
Steuer (Absenzgelder) vorgeschlagen.
Ersteres würde einen harten
Eingriff in die persönliche
Freiheit bedeuten, die
Steuer müßte, um wirksam zu sein, eine unverhältnismäßige
Höhe erreichen. Die Güterverkäufe auf
Grund des «Encumbered Estates
Act» (1849) haben den Zweck, die
Bildung einer ansässigen
Klasse kleiner und mittlerer Grundbesitzer zu erleichtern, nicht erreicht, vielmehr die Zahl der
auswärtigen
Besitzer noch vermehrt, da die
Käufer ganz überwiegend Engländer und
Schotten waren.
Die in der neuesten Zeit stattfindende agrarische
Bewegung und die mit derselben verbundenen verbrecherischen Ausschreitungen
können natürlich das Übel nur verschlimmern. Überhaupt ist der Absentismus
Irlands nicht ein vereinzeltes Übel,
sondern eine Folge des unglücklichen Gesamtzustandes, der nur durch noch tiefer einschneidende wirtschaftliche und sociale
Reformen gebessert werden kann, als sie bisher durchgeführt wurden. (S.
Irland und Grundeigentum.)
Auch in
Frankreich, mehr noch in
Italien,
[* 2]
Spanien
[* 3] und
Portugal ist der Absentismus ein verbreitetes Übel.
In den Gebieten des österr.
und deutschen Latifundienbesitzes
fehlt es nicht ganz an ähnlichen Mißständen. Von den
Gütern mit über 100 ha
Fläche,
die «das Handbuch des Grundbesitzes im
DeutschenReich» für die sieben östl.
ProvinzenPreußens
[* 4] nachweist, sind (einschließlich
der
Domänen) 43,5 Proz. von ihren Eigentümern nicht bewohnt (24,1 Proz.
verpachtet, 24,5 Proz. verwaltet).
Indessen bewohnen doch von allen Eigentümern von 100-1000 ha nur 14 Proz. und von den Eigentümern
großer Herrschaften (über 1000 ha) - unter
Ausschluß der jurist.
Personen
(Staat, Gemeinde
u. s. w.) - nur 18,5 Proz. nicht
wenigstens eins ihrer
Güter. Die überwiegende Mehrzahl der dortigen Großgrundbesitzer sind selbstwirtschaftende Landwirte;
von einer Verallgemeinerung des Absentismus kann in
Deutschland
[* 5] selbst im Gebiete des vorherrschenden Großbesitzes
nicht die Rede sein. -
(frz. scie à arraser; engl. tenon-saw), 500-600
mm lang, 30-40
mm breit, wird vom Tischler hauptsächlich zum Querschnitt für die Zapfenbildung gebraucht;
ihren Dimensionen nach eine Schweifsäge mit feiner Bezahnung darstellend, hat sie jedoch ein bedeutend breiteres
Blatt
[* 8] als
diese.
Die französische Absetzsäge ist mit
Anschlag nach Art eines Hobels gebaut, der aber statt des
Eisens eine Säge
[* 9] hat und der
Adernsäge (s. d.) ähnelt.
s. Intention. Rechtlich kommt die in Betracht, wenn rechtliche Wirkungen einer Handlung,
seien es solche des bürgerlichen oder des öffentlichen, insbesondere des
Strafrechts, in Frage stehen. Es giebt Handlungen,
die als Rechtsverletzungen einen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn die Verletzung gewollt ist, z. B.
eine Patentverletzung oder eine Besitzentziehung; und es giebt Handlungen, die nur bestraft werden, wenn
der
Thäter das, was unter
Strafe gestellt ist, gewollt hat. Es giebt keinen fahrlässigen Diebstahl und kein
Vergehen fahrlässiger
Sachbeschädigung. In andern Fällen tritt eine weiter gehende Haftung oder eine schwerere
Strafe ein bei absichtlicher als
bei fahrlässiger Verübung.
Absinken - Absolution
* 10 Seite 51.71.
Übrigens steht eine Handlung, welche im
Bewußtsein begangen wird, sie sei rechtswidrig, im allgemeinen
der gewollten Rechtswidrigkeit gleich. Liegt äußerlich (objektiv) der
Thatbestand einer bestimmten Verletzung vor, so muß
dem
Thäter die auf diese Verletzung gerichtete Absicht (animus) bewiesen werden, die Absicht zu beleidigen
(animus injurandi), die Absicht zu töten (animus occidendi) u. s. w.
Das kann im einzelnen Fall recht zweifelhaft sein (z. B. vorsätzliche Körperverletzung
mit erfolgtem, aber nicht beabsichtigtem
Tode oder
Mord). Es kann aber auch die Absicht so offensichtlich in der Handlung ihren
Ausdruck finden, daß besondere, von dem
Thäter darzulegende Umstände erforderlich wären, um die
Annahme der Absicht auszuschließen.
BeimMangel solcher Umstände kann sich der
Thäter nicht darauf berufen, er habe bei Vornahme der
¶
mehr
Handlung gegen diese Absicht protestiert (protestatio facto contraria, s. Protestation). Man kann nicht straflos ohrfeigen mit
der Erklärung, man beabsichtige nicht zu beleidigen. Auch beim Rechtserwerb spielt die Absicht eine sehr große Rolle.
Durch Ersitzung werden Rechte erworben, wenn diese Rechte thatsächlich die Verjährungszeit hindurch ausgeübt sind, wenn
also z. B. der Grundeigentümer damit, daß er durch ein Haus hindurchging,
die Absicht verknüpfte, eine Wegegerechtigkeit auszuüben; wenn die Einwohner eines Dorfes bei ihrem Fischfang die
Absicht hatten, ein Fischereirecht auszuüben. Eine Zahlung kann geleistet sein mit der Absicht, eine Schuld zu tilgen (animo solvendi),
zu schenken (animo donandi) oder ein Darlehn zu geben (animo credendi).