bei Offizieren auch in der Form einer Stellung zur Disposition («z. D.»).
Der Abschied erfolgt auch auf Grund eines gerichtlichen
Urteils als Strafe (Dienstentlassung) und eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses (Entlassung mit schlichtem Abschied).
in der Münzkunde ein Münzstück, das in einem nicht zum Gepräge passenden Metall abgeprägt ist, z. B.
zahlreiche Goldabschläge mit den Stempeln der Braunschw. Wildemanns-Pfennige, die den Wert eines Dukaten
haben, lübeckische Dukaten als Sechstelthaler in Silber abgeprägt u. s. w.
im Konkursverfahren diejenige Verteilung flüssiger Bestände unter die Konkursgläubiger,
welche der Schlußverteilung vorhergeht. Nach der Deutschen Konkursordnung sind Abschlagsverteilung nicht bloß gestattet, sondern vorgeschrieben.
Gemäß §. 137 soll nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung stattfinden, so oft bare Masse vorhanden
ist. Ob eine Verteilung vorzunehmen ist, hat der Konkursverwalter zu entscheiden, welcher nur, sofern
ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen hat.
Dieser Ausschuß ist nicht befugt, den Verwalter zur Vornahme einer Abschlagsverteilung zu nötigen. Wenn der letztere die Verteilung verfügbarer
Bestände pflichtwidrig verzögert, kann jedoch das Konkursgericht in Ausübung des ihm übertragenen Aufsichtsrechts
(Konkursordn. §§. 75, 76) gegen denselben mit Ordnungsstrafen einschreiten. Die Abschlagsverteilung erfolgt
auf Grund eines Verzeichnisses der bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen. Dieses Verzeichnis hat der Verwalter
(nach §. 139) vor der Verteilung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und gleichzeitig die Summe der Forderungen sowie
den verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen. In das Verzeichnis sind alle Forderungen aufzunehmen, welche
im Prüfungstermin festgestellt worden sind oder für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein
Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt. Andere Forderungen werden bei der Abschlagsverteilung nur dann berücksichtigt, wenn dem Verwalter
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen (§. 140) der Nachweis geführt wird, daß und für welchen Betrag die
gerichtliche Feststellung der Forderung betrieben worden ist.
Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) müssen innerhalb der Ausschlußfrist nachweisen, daß sie auf das
Absonderungsrecht verzichtet oder bei der abgesonderten Befriedigung einen Ausfall erlitten haben. Die nicht berücksichtigten
Gläubiger können übrigens (nach §. 143), sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, nachträglich die bisher
festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht und infolge des Ablaufes
einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung verwendet werden muß. Die Verteilung erfolgt regelmäßig auf dem Wege der
Zahlung; in Ansehung derjenigen Gläubiger, deren Forderungsrecht noch nicht endgültig feststeht, weil dasselbe von einer
Bedingung oder von dem Ausgange eines Prozesses bez. Verteilungsverfahrens abhängt, sind jedoch die zu
verteilenden Beträge zurückzubehalten und für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen (§§. 155, 156).
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 168 fg.) sollen zwar auch Abschlagsverteilung so oft stattfinden,
als ein
hinreichender Massebestand dazu vorhanden ist. Hier bedarf jedoch der Verwalter, der die Verteilung im
Einvernehmen mit dem Gläubigerausschuß zu beantragen hat, der Zustimmung des Konkurskommissars. Die der ersten und zweiten
Klasse angehörigen Gläubiger sind hier vollständig zu befriedigen, ehe die übrigen Gläubiger etwas erhalten. Auch ist die
Aufstellung des Verteilungsplanes anders geregelt.
Stückzahlung, Teilzahlung. Auch wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung teilbar
ist, braucht der Gläubiger eine ihm angebotene Teilzahlung nicht anzunehmen; er kommt durch die Zurückweisung derselben nicht
in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr.
1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 223. Deshalb
ist auch der Gläubiger nicht verpflichtet, das angebotene Kapital anzunehmen, wenn nicht zugleich die rückständigen Zinsen
gezahlt werden. Anders nach der Deutschen Wechselordnung Art. 38, ferner wenn Teilzahlungen vereinbart sind, wenn der Schuldner
die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten
kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem
und preußischem Recht, wenn der Schuldner einen Teil zugesteht, den Rest bestreitet.
Auch im Konkurse erfolgen Abschlagsverteilungen (s. d.), und wenn die Schuld zwischen mehrern Erben des Schuldners geteilt
ist, braucht jeder Erbe nur seinen Teil zu leisten. Landesgesetzliche Vorschriften, durch welche der Richter
befugt ist, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlungsfristen zu bewilligen, sind durch Einführungsgesetz zur Civilprozeßordn.
§. 14 beseitigt. Nimmt der Gläubiger eine Abschlagszahlung auf eine verzinsliche und mit Kosten beschwerte Forderung an, so darf er die
Abschlagszahlung zunächst auf Zinsen und Kosten anrechnen; jedenfalls dann, wenn der Schuldner andere Anrechnung nicht
bedungen hat. Die angenommene Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung der Restschuld, anders beim Wechsel. Für
den Fall, daß der Gläubiger mehrere Forderungen hat und der Schuldner eine zur Tilgung aller nicht ausreichende Summe zahlt,
enthalten die Landesrechte Bestimmungen über die Anrechnung. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 977 fg.,
Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §§. 150 fg.
einfache Aufgabe der Feldmeßkunst, deren Lösung das Bestimmen der Lage eines neuen Punktes auf dem Papier
bezweckt im Anschluß an bereits vorhandene, anderweitig bestimmte Punkte. Liegt der zu bestimmende Punkt
in der von zwei bereits vorhandenen Punkten gebildeten geraden Linie oder in deren Verlängerung, so nimmt man am besten
auf diesem Punkte selbst Aufstellung, richtet den Meßtisch nach der Geraden ein und zieht über einen möglichst rechtwinklig
zu derselben gelegenen Bildpunkt eine Visierlinie nach dem zu letzterm gehörigen Naturpunkt. Die Rückwärtsverlängerung
dieser Linie trifft sodann die Standlinie in dem Aufstellungs-, d. h. in dem gesuchten Punkt. Man nennt dieses Verfahren auch
Seitwärtsabschneiden. Liegt der gesuchte Punkt nicht in einer bereits vorhandenen Linie, dann ist eine mindestens zweimalige
Aufstellung auf zwei
mehr
bereits vorhandenen Punkten erforderlich. Aus jeder dieser Aufstellungen zieht man eine Visierlinie nach dem zu bestimmenden
Punkt, der dann in dem Schnittpunkt derselben liegt. Gewißheit für die richtige Ausführung dieser Arbeit gewinnt man erst,
wenn auch die von einem dritten Aufstellungspunkt aus dahin gezogene Visierlinie genau den Schnittpunkt der beiden
ersten trifft. Dieses Verfahren wird meist als Vorwärtsabschneiden bezeichnet. Beide Arten können sowohl unmittelbar graphisch
als durch Messen und späteres Auftragen der Horizontalwinkel ausgeführt werden.