Auseinandersetzungen,
Mitgiften u. s. w.), teils als gerichtliche oder amtliche Maßregel (bei
Entschädigungen,
Ablösungen,
Enteignungen,
Subhastationen,
Steuerveranlagungen u. s. w.). Die Abschätzung erfolgt unter Berücksichtigung
sowohl des Verkehrswertes ähnlicher Objekte als auch der besondern Umstände des gegebenen Falles und der landesüblichen
Grundsätze, in manchen Fällen auch nach gewissen allgemein festgestellten Normen (z. B.
mit Einschätzung des Objekte in bestimmte Bonitätsklassen).
Sie wird ausgeführt von Sachverständigen, welche vereidigt zu werden pflegen, bisweilen ein für allemal.
Gehen die Schätzungen
der mehrern in einer Sache berufenen Taxatoren auseinander, so ist bisweilen vorgeschrieben, daß die Durchschnittssumme
gelten soll (vgl.
Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 50; Sächs. Bürgerl.Gesetzb. §. 805;
Deutscher Entwurf
§. 2ll8). Ob die Schätzung der Sachverständigen anzufechten ist, bestimmen die maßgebenden Gesetze.
Von besonderer Wichtigkeit ist das Schätzungswesen in der
Landwirtschaft. (S.
Bonitierung.) Mit besondern Schwierigkeiten
ist die forstwirtschaftliche
Taxation verbunden, da die wissenschaftlichen
Ansichten über die Waldwertberechnung weit auseinandergehen.
(Vgl.
Albert, Lehrbuch der Waldwertberechnung,
Wien
[* 2] 1862; Preßler und Kunze, Die Holzmeßkunst, Berl.
1872.) Von der Abschätzung ist die
Veranschlagung zu unterscheiden, welche die Kosten eines erst herzustellenden Objekts oder die
Größe
eines zu erwartenden Ertrage nach wahrscheinlichen
Annahmen zu schätzen sucht.
Hat derjenige, welcher den
Anschlag gemacht hat, die Herstellung übernommen, so ist der
Anschlag für
den Preis nicht maßgebend, wenn nicht auf
Grund desselben kontrahiert ist. Der Besteller kann nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb.
§ 1253, welches soweit mit dem Gemeinen
Recht übereinstimmt, nur wegen erheblichen Überschreitens des
Anschlags zurücktreten.
Auch die zu Steuerzwecken unternommenen Schätzungen von Erträgen oder Einkommen, sind, da sie sich auf die
Zukunft beziehen, als
Veranschlagungen zu betrachten.
in der chemischen
Technik und in der
Kochkunst eine
Operation zur Entfernung von an der Oberfläche siedender
Flüssigkeiten sich bildenden Schaummassen. Letztere entstehen vornehmlich dadurch, daß an kleinen, in der Flüssigkeit
suspendierten festen Körpern sich Dampfbläschen bilden, die, von den Körpern festgehalten, diese an
die Oberfläche emporheben. Bei der Entfernung des Schaums mittels Schaumlöffels erzielt man daher zugleich eine Klärung
der Flüssigkeit. In kochender Fleischbrühe, in kochenden Pflanzenextrakten wird das in der Hitze gerinnende
Eiweiß als
Schaum entfernt und damit die Klärung herbeigeführt. In manchen schwer zu klärenden Flüssigkeiten ruft man absichtlich
Schaumbildung hervor, um damit eine Klärung zu erreichen; man fügt denselben
Blut oder sonstige
Eiweiß
enthaltende
Stoffe zu, läßt aufwallen und kann dann meist das Trübe samt dem geronnenen
Eiweiß im Schaum entfernen.
Das Abschäumen ist immer mit einem nicht unerheblichen
Verlust der abzuschäumenden Flüssigkeit verbunden; aus diesem
Grunde beschränkt
man dasselbe in der
Technik jetzt mehr und mehr und bewirkt die Klärung trüber Flüssigkeiten auf andere
Weise, z. B. durch Filtration. Da schäumende Flüssigkeiten sehr leicht überlaufen
und dadurch beträchtliche
Verluste bedingen können, so zerstört man im Großbetriebe die Schaummassen, indem man dicht
über dem
Spiegel
[* 3] der siedenden Flüssigkeit
ein Dampfrohr anbringt, aus dem aus zahlreichen feinen Öffnungen
Strahlen von stark gespanntem
Dampf
[* 4] in horizontaler
Richtung über die Flüssigkeit hinwegblasen. Solche Schaumschläge sind
namentlich mit günstigstem Erfolge an den Saturationsgefäßen bei der Zuckerfabrikation (s. d.)
verwendet. - In der Glasindustrie bezeichnet man als Abschäumen die Entfernung von unschmelzbaren Körpern, die sich
auf der schmelzenden Glasmasse abscheiden, da sie durch ihr geringeres
specifisches Gewicht an die Oberfläche
getrieben werden.
auch
Schichtung,
Abteilung, das vorzugsweise bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft (s. d.)
vorkommende Rechtsgeschäft, durch welches der überlebende
Ehegatte, welcher mit
Abkömmlingen aus der
Ehe in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt, oder welchem derBeisitz (s. d.) zusteht, diese
Abkömmlinge abfindet. Die geltenden
Rechte geben sehr verschiedene Vorschriften darüber, unter welchen
Voraussetzungen die Abschichtung zu erfolgen hat oder doch erfolgen
kann, z. B. meist bei der Wiederverheiratung des
Ehegatten, oder wenn die
Kinder sich verheiraten (volljährig werden), oder
wenn der überlebende der Eltern schlecht wirtschaftet, oder wenn der letztere die Abschichtung will;
auch darüber, welcher Zeitpunkt für den Wert der zu teilenden
Masse maßgebend, und über die Wirkungen der Abschichtung (sog. Papierteilung,
d. h. Fortdauer der
Rechte desVaters oder der
Mutter in Ansehung des
Beisitzes, Wirkung der völligen
Ausschließung des Abgeschichteten
auch von dem
Erbrechte gegenüber dem Abschichtenden). In Süddeutschland scheint vorzugsweise das Wort
«Abteilung» im Gebrauche zu sein.
Soweit Einkindschaft (s. d) besteht, sind der in der Regel besondere Wirkungen beigelegt. Der Zweck
des Rechtsgeschäfte ist je nach den damit verknüpften Wirkungen ein verschiedener.
Bald handelt es sich lediglich darum,
festzustellen, wie viel den Abgeschichteten bei dem
Tode des überlebenden der Eltern gebührt, bald soll
der Abgeschichtete aus dem
Kreise
[* 5] der Berechtigten endgültig ausscheiden, zuweilen auch jedes künftigen
Anspruchs auf den
Nachlaß des Überlebenden der Eltern verlustig werden.
im öffentlichen
Recht der formelle
Abschluß bestimmter Rechtsverhältnisse. So spricht man vom Abschied bei
Beamten,
besonders bei Militärs (s. Abschied, militärischer). Auch die
Urkunden, durch welche gewisse
Geschäfte
des öffentlichen
Rechts zum
Abschluß gebracht wurden, nannte man Abschied, so Landtags-,
Reichstags-, Reichsdeputations-, Visitationsabschiede
u. dgl. (s.
Reichsabschied). Die frühere Form der Landtagsabschiede, wonach sie förmlich kontraktmäßige Vereinbarungen
der Regierungen mit den
Ständen über alle Gegenstände der gepflogenen Verhandlungen darstellten (daher
noch der Aufdruck
«Verabschiedung» eines Gesetzes) ist in den modernen Verfassungsstaaten in Wegfall gekommen; nur in einzelnen,
z. B.
Bayern,
[* 6]
Sachsen
[* 7] ist der Landtagsabschied von ausdrücklichen, selbstverständlich heute nicht mehr als
«Vertrag» zu betrachtenden
Erklärungen der Regierung auf die verschiedenen ständischen
Beschlüsse begleitet.
erfolgt nach Beendigung der Dienstpflicht,
gewöhnlich unter
Ausstellung einer
Urkunde, welche auch Abschied genannt wird, bei Berufsmilitärs, Offizieren,
Ärzten und
Beamten
auf deren
Antrag oder ohne solchen durch den
Kriegsherrn,
¶
Der Abschied erfolgt auch auf Grund eines gerichtlichen
Urteils als Strafe (Dienstentlassung) und eines ehrengerichtlichen Erkenntnisses (Entlassung mit schlichtem Abschied).