eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft (s. d.)
im
Sinne des Reichsgesetzes vom bei welcher der Gegenstand des Unternehmens in dem
Handel mit Produkten oder gewerblichen
Erzeugnissen, welche die Mitglieder der Genossenschaft einliefern, besteht. Geschieht
vor derVeräußerung auch seitens der
Genossenschaft eine
Be- oder Verarbeitung, so bezeichnet man solche Genossenschaften, insbesondere bei
landwirtschaftlichen Produkten, wohl auch als Produktivgenossenschaften (s. d.),
obwohl diese Bezeichnung zutreffenderweise nur solchen Genossenschaften zukommt, bei welchen eine gemeinschaftliche Arbeitsthätigkeit
der Genossen stattfindet. Zu den landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaft gehören insbesondere die Winzervereine
und die überall zahlreich vorhandenen Molkereigenossenschaften, welche den Verkauf der von den Genossen eingeliefertenMilch,
und zwar nach Verarbeitung des nicht als solche verkäuflichen
Teils zu
Butter und
Käse bezwecken.
In der
Schweiz
[* 2] bestehen zu ähnlichen Zwecken zahlreiche
Käsereigenossenschaften. Je nach den Bedürfnissen des betreffenden
Produktionszweiges und den Gepflogenheiten in betreff der
Zahlung seitens der dritten Abnehmer vergütet die Genossenschaft
den Genossen für die eingelieferten Erzeugnisse entweder sofort einen bestimmten Wert oder sie zahlt
ihnen erst nach der Erzielung den Erlös unter
Abzug bestimmter Prozente, die teils für den Reservefonds, teils zur Gutschrift
für die Genossen bei ihren Geschäftsanteilen, teils als auszuzahlende Gewinne verwendet werden.
In der Regel nehmen die Genossen an diesen Beträgen nach einem Verhältnis, welches aus der Höhe des
Geschäftsanteils und dem Betrag ihrer Lieferungen zusammen bestimmt wird, teil, so daß der in der Menge ihrer Lieferungen
im Verhältnis zu denen anderer liegende Beitrag zur Geltung kommt. In ähnlicher
Weise werden die
Verluste verteilt. Häufig
sind die Genossen entsprechend der Höhe des übernommenen Geschäftsanteils zu Lieferungen in bestimmten
Mengen verbunden.
(lat.),
Eiterbeule,
Eitergeschwulst, Eiterhöhle (apostema), Ansammlung von
Eiter in einem widernatürlich entstandenen
höhlenartigen Raume innerhalb eines Gewebes oder Organs des menschlichen oder tierischen Körpers. Die
Bildung des Absceß kommt
so zu stande: die feinsten Blutgefäßchen
(Haargefäße) überfüllen sich infolge eines
Entzündungsreizes
mit
Blut, d. h. die
Stelle, an welcher später der Absceß auftritt, entzündet sich, und zwar heftiger (heißer Absceß) oder
in geringem, kaum merklichem
Grade (kalter Absceß). Aus diesem sehr langsam fließenden oder ganz stockenden
Blute treten nun durch
die Gefäßwände hindurch in das Gewebe
[* 3] des Organs massenhafte weiße
Blutkörperchen,
[* 4] die sich dann
als
Eiterzellen in den Geweben ansammeln.
Der so gebildete
Eiter, welcher anfangs noch zwischen den kleinsten Partikelchen des Gewebes verteilt liegt, löst diese allmählich
auf und fließt endlich in einen mehr oder minder großen Raum, in eineEiter- oder Absceßhöhle, zusammen.
In demEiter finden sich immer zahlreiche Staphylokokken,
Streptokokken und verwandte
Bakterien. (S.
Eiter und
Eiterung.) Sehr
oft bahnt sich der
Eiter infolge seiner die Gewebe leicht auflösenden Flüssigkeit einen Weg aus dem Absceß nach der Oberfläche
oder nach einer
Höhle des Körpers hin, worauf sich dann die Absceßhöhle schließt.
Nicht selten tritt so der
Eiter an einer andern
Stelle des Körpers
(Kongestions- oder Senkungsabsceß) zu
Tage, als wo er gebildet
wurde. Auch kommt es vor, daß, wenn sich der Absceß nicht von selbst oder durch künstliche Eröffnung (mit Hilfe
des
Messers,
Haarseils,
Glüheisens,
Ätzmittels) entleert, der eiterige
Inhalt desselben allmählich eindickt
und vertrocknet (verkreidet). Die
Kennzeichen eines Absceß bestehen in Geschwulstbildung, Rötung und Hitzegefühl der überliegenden
Weichteile, heftigen klopfenden oder stechenden
Schmerzen und der Wahrnehmung des sog. Schwappungs- oder Fluktuationsgefühls
mittels der aufgelegten Finger; häufig kommen hierzu noch gewisse Funktionsstörungen des betroffenen Organs und mehr oder
minder heftiges
Fieber.
Die kalten oder chronischen Absceß entstehen, im Gegensatz zu den heißen oder akuten, in der Regel sehr langsam,
bieten nur wenig oder gar keine
Schmerzen und andere Entzündungserscheinungen dar und kommen fast nur bei herabgekommenen,
schlecht ernährten oder skrofulösen Individuen vor. Bei oberflächlich liegenden (in oder dicht unter
der
Haut)
[* 5] besteht die Behandlung zu Anfang, wo wegen der Blutfülle in den
Gefäßen und wegen der Festigkeit
[* 6] des geronnenen,
aus dem
Blute Ausgeschwitzten noch eine harte, bisweilen gerötete
Geschwulst vorhanden ist, in Anwendung von feuchter Wärme
[* 7] (besonders von warmen
Breiumschlägen und erweichenden Pflastern), später aber, wenn sich der
Eiter gehörig
gebildet hat, in der Entleerung desselben durch Eröffnung mit dem
Messer.
[* 8]
Wird die Entfernung des
Eiters zu lange verzögert, so kann derselbe nicht nur zu großen Zerstörungen des Organs, sondern
auch zur äußerst gefährlichen
Eitervergiftung des
Blutes Veranlassung geben. (S. Pyämie.) Die Absceßbildung wird von der
Natur gewöhnlich auch dann eingeleitet, wenn sie fremde, in den Körper eingedrungene
Stoffe wieder aus
demselben entfernen will. (S.
Fremdkörper.)
Über die sog. embolischen oder metastatischen s.
Embolie. Dem Absceß ähnlich sind
der
Karbunkel (s. d.) und der
Furunkel (s. d.).
Hans Aßmann,
Freiherr von, Dichter, geb. zu Würbitz in
Schlesien,
[* 9] studierte
in
Leiden
[* 10] und
Straßburg
[* 11] und bereiste drei Jahre die
Niederlande,
[* 12]
Frankreich und
Italien.
[* 13] Später bewirtschaftete er die väterlichen
Güter und wurde 1679 Landesbestallter und Abgeordneter des Fürstentums
Liegnitz
[* 14] bei den
Breslauer Fürstentagen. Er starb zu
Liegnitz. Abschatz'.
«PoetischeÜbersetzungen und Gedichte» (hg. von
Chr. Gryphius, Bresl. und Lpz. 1704; darin
auch eine Verdeutschung von
Guarinis «Pastor fido») sind verhältnismäßig einfach und ohne Schwulst,
zeigen ehrliche Empfindung, reines Gemüt und eine von Standesvorurteilen freie, tüchtige vaterländische Gesinnung. W.
Müller gab in der
«Bibliothek deutscher Dichter des 17. Jahrh.», Bd. 6 (Lpz.
1824), eine Auswahl.
oder
Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines
Rechts ohne die Vermittelung eines wirklichen,
unter Konkurrenz von
Angebot und
Nachfrage abgeschlossenen Kaufgeschäfts. Sie ist unter vielen Verhältnissen zweckmäßig
oder notwendig, teils als rein private Maßregel (bei Vermögensaufnahmen, Versicherungen, Verpfändungen u. s. w.),
teils als
Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie bei
¶
mehr
Auseinandersetzungen, Mitgiften u. s. w.), teils als gerichtliche oder amtliche Maßregel (bei Entschädigungen, Ablösungen,
Enteignungen, Subhastationen, Steuerveranlagungen u. s. w.). Die Abschätzung erfolgt unter Berücksichtigung
sowohl des Verkehrswertes ähnlicher Objekte als auch der besondern Umstände des gegebenen Falles und der landesüblichen
Grundsätze, in manchen Fällen auch nach gewissen allgemein festgestellten Normen (z. B.
mit Einschätzung des Objekte in bestimmte Bonitätsklassen).
Sie wird ausgeführt von Sachverständigen, welche vereidigt zu werden pflegen, bisweilen ein für allemal. Gehen die Schätzungen
der mehrern in einer Sache berufenen Taxatoren auseinander, so ist bisweilen vorgeschrieben, daß die Durchschnittssumme
gelten soll (vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 50; Sächs. Bürgerl.Gesetzb. §. 805; Deutscher Entwurf
§. 2ll8). Ob die Schätzung der Sachverständigen anzufechten ist, bestimmen die maßgebenden Gesetze.
Von besonderer Wichtigkeit ist das Schätzungswesen in der Landwirtschaft. (S. Bonitierung.) Mit besondern Schwierigkeiten
ist die forstwirtschaftliche Taxation verbunden, da die wissenschaftlichen Ansichten über die Waldwertberechnung weit auseinandergehen.
(Vgl. Albert, Lehrbuch der Waldwertberechnung, Wien
[* 16] 1862; Preßler und Kunze, Die Holzmeßkunst, Berl.
1872.) Von der Abschätzung ist die Veranschlagung zu unterscheiden, welche die Kosten eines erst herzustellenden Objekts oder die Größe
eines zu erwartenden Ertrage nach wahrscheinlichen Annahmen zu schätzen sucht.
Hat derjenige, welcher den Anschlag gemacht hat, die Herstellung übernommen, so ist der Anschlag für
den Preis nicht maßgebend, wenn nicht auf Grund desselben kontrahiert ist. Der Besteller kann nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb.
§ 1253, welches soweit mit dem Gemeinen Recht übereinstimmt, nur wegen erheblichen Überschreitens des Anschlags zurücktreten.
Auch die zu Steuerzwecken unternommenen Schätzungen von Erträgen oder Einkommen, sind, da sie sich auf die
Zukunft beziehen, als Veranschlagungen zu betrachten.