hauptsächlich in dem unter der äußern
Haut
[* 2] gelegenen sog. Unterhautzellgewebe angehäuft ist, so verrät sich sein Schwinden
sehr bald auch äußerlich. Das Fett ist von allen tierischen Geweben dasjenige, welches am leichtesten schwindet, sobald
durch Entbehrungen oder
Krankheiten die
Ernährung herabsinkt, oder der Körper durch chronische
Eiterungen,
Fieber, außergewöhnliche
körperliche Anstrengungen, rasches Wachstum, geschlechtliche Ausschweifungen, anhaltende
Schmerzen und
Schlaflosigkeit übermäßige Stoffverluste erlitten hat.
Dabei zeigt sich die Eigentümlichkeit, daß das Fett an verschiedenen Körperstellen eine sehr verschiedene
Disposition zum
Schwinden hat, so daß die allgemeine Abmagerung stets eine ungleichmäßige ist. Gewisse
Teile, z. B. die
Augenhöhlen, die Nierenkapsel,
das
Gesäß, werden selbst bei der höchsten Abmagerung nicht fettlos. Bei der Abmagerung lebt
der Leib auf seine eigenen Kosten, erhält seinen
Stoffwechsel, statt allein durch äußere Zufuhr, auch durch innern
Verbrauch.
Tiere, welche einen Winterschlaf haben, sind bei Beginn desselben sehr fett, am Ende mager; sie lebten, d. h.
sie atmeten und erzeugten die zur
Erhaltung nötige Wärme
[* 3] nur durch
Verbrauch des aufgespeicherten Fettes.
Die Behandlung der Abmagerung muß sich natürlich nach der
Ursache derselben richten und zunächst, wenn irgend möglich, die zu
Grunde liegenden Krankheitszustände beseitigen, worauf man die erlittenen Stoffverluste durch kräftig nährende und
leicht verdauliche Kost, namentlich aber durchMilch,
Eier,
[* 4] Fleischspeisen und gutes
Bier, sowie auch durch
Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S.
Mitchellsche Kur.)
Allg. Landr. I, 17, §§ 383, 384, Grenzerneuerung, im franz.
Recht
(Code civil 646) bornage genannt,
die Setzung von Grenzzeichen zwischen Nachbargrundstücken, deren Ausführung auf gemeinschaftliche Kosten
jeder Nachbar beanspruchen kann.
Über Abmarsch als Bezeichnung der Art und
Weise einer Kolonnenformation (rechts oder links abmarschiert)
s.
Kolonne. - In der
Strategie bedeutet
Rechts- oder Linksabmarsch eines
Heeres den Beginn einer Flankenbewegung nach rechts
oder nach links (z. B. der Rechtsabmarsch der im Vorgehen auf
Paris
[* 8] begriffenen deutschen
Heere Ende Aug. 1870 auf
Sedan).
[* 9]
Abtrieb,
Entsetzung, Expulsion, das bei den Meiergütern (s. Meier) dem Gutsherrn
zustehende
Recht, dem Meier und dessen Familie das Gut zu entziehen und einen andern Meier einzusetzen. Die Abmeierung war
nicht Sache freier Willkür, sondern nur statthaft im Falle einer groben Verletzung der eine gute Bewirtschaftung sichernden
Verpflichtungen des Meiers. Sie war auch gestattet wegen
Veräußerung ohne Genehmigung des Gutsherrn,
wegen Nichtabführung der Zinsleistungen u. s. w. Wegen
Deterioration vollzogen dient sie dem öffentlichen Interesse, indem
sie einem guten Wirte Raum macht. Auf diesen
Gesichtspunkt wird sie in den Gesetzgebungen beschränkt. Sie stand unter der
Kontrolle eines summarischen gerichtlichen
Verfahrens (Aufholungs- oder Abmeierungsprozeß). Die Abmeierung ist
zufolge der Ablösbarkeit des Verhältnisses
im Verschwinden, doch bestehen noch eigentümliche Verhältnisse in
Mecklenburg.
[* 10]
die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus dem Dienstverhältnis
ausscheidenden
Schiffsmannschaft. Die Abmusterung hat die Beendigung des Dienstverhältnisses zur
Voraussetzung und muß sofort nach
der Beendigung erfolgen, und zwar regelmäßig vor dem Seemannsamt desjenigen
Hafens, in welchem das Schiff
[* 11] liegt; wenn das Schiff verloren ist, vor demjenigen Seemannsamte, welches zuerst angegangen werden kann. Die Abmusterung zu
veranlassen, ist Pflicht des Schiffers; der Schiffsmann hat die Pflicht, sich zu derselben zu stellen. Sie wird vom Seemannsamt
sowohl im Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns, wie in der
Musterrolle des Schiffs, zu dessen
Besatzung der Schiffsmann gehörte, vermerkt. Der Vermerk der Abmusterung ist die regelmäßige
Voraussetzung der Zulässigkeit einer
neuen
Anmusterung (s. d.). (Deutsche Seemannsordnung vom §§. 8, 10,
10-23.)
(rechtlich). Wo jemand nach dem Privatrecht verpflichtet ist, etwas zu leisten, darf sich
der Berechtigte nicht ohne Nachteil weigern, die ihm am rechten Ort und zu rechter Zeit angebotene Leistung, wenn dieselbe
der Verpflichtung entspricht, dem Pflichtigen abzunehmen. Der
Gläubiger, welcher die bereits angebotene Leistung nicht annimmt,
kommt dadurch in Verzug (s. d.), er trägt, wenn das nicht schon vorher der Fall
war, die Gefahr des zufälligen
Untergangs der angebotenen Sache.
Der Schuldner kann sich durch gerichtliche Hinterlegung der geschuldeten beweglichen Sache befreien. Nach Handelsgesetzbuch
Art. 343 ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des säumigen Käufers in einem öffentlichen Lagerhause
oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie nach vorgängiger Androhung verkaufen zu lassen. Nach
Preuß.
Allg. Landr. I, 11, § 215, nach Österr. Gesetzb. §. 1062 und nach dem
DeutschenEntwurf §. 375 ist der
Käufer verpflichtet,
die verkaufte Sache abzunehmen, so daß der Verkäufer darauf klagen kann.
Daraus wird in
Preußen
[* 12] auch das
Recht abgeleitet, daß der
Käufer eines Grundstücks auf
Auflassung klagen
kann, während in
Österreich ein
Anspruch des Verkäufers auf Einverleibung des Eigentums für den
Käufer abgelehnt wird.
In einzelnen Fällen ist aber der
Gläubiger über die
Annahme hinaus verpflichtet, sich zu erklären, ob er
Ausstellungen an der
Leistung zu machen hat. Wer eineRechnung legt, darf eine in dem
Sinne fordern, daß der Geschäftsherr
seine Monita zieht oder Decharge erteilt.
Darauf kann der Rechnungssteller klagen. Nach Handelsrecht hat der
Käufer, wenn die Ware von auswärts versendet wird, die
angekommene Ware zu untersuchen und die Mängel anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt, soweit
die Mängel gefunden werden konnten. (S.
Ablieferung.) Das gilt in
Hamburg
[* 13] auch beim
Kauf und Lieferung unter Gegenwärtigen.
Noch strengere Anforderungen gelten beim Frachtvertrag (Handelsgesetzbuch Art. 408, 609, 610). Auch wer ein bestelltes Werk
ausgeführt hat, kann nach einer weitverbreiteten
Ansicht und nach Bestimmung einzelner Gesetze eine in diesem
Sinne fordern. Doch wird darüber gestritten, und der Deutsche
Entwurf hat die
Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in §. 577 abgelehnt.
Der Abnehmende soll nur verpflichtet sein, die ihm
¶
mehr
bekannten Mängel zu rügen, nicht das Werk zu untersuchen.
im Bauwesen die Besitzergreifung der fertigen Bauwerke durch den Bauherrn.
Derselben hat eine umfassende Prüfung
der verwendeten Materialien und Arbeiten voraus zu gehen.
Durch die Abnahme erklärt sich der Bauherr von dem ihm Gelieferten befriedigt
und zur Zahlung des ausgemachten Kostenbetrages verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vom Bauenden eine
Garantiezeit für die Dauer seiner Arbeit zugestanden worden ist.
Vielfach werden daher Sachverständige hinzugezogen.