nachfolgenden Strich sich zum vorangehenden bewegt. Als Indexpunkt der Alhidade ist dann die Stellung des Fadens anzusehen, bei
welcher er aus einer im Gesichtsfelde des Mikroskopes angebrachten Marke steht und die Trommel genau auf Null zeigt. Die Teilung der
Trommel ist meist so eingerichtet, daß an ihr direkt 1'' abgelesen und die Zehntel derselben noch
geschätzt werden können. Ist, wie z. B. bei den größern Meridiankreisen, der Kreis von 2' zu 2' geteilt, so hat die Trommel 60 Teile
und zwei Umdrehungen derselben bewegen den Spinnfaden um ein 2' betragendes Kreisintervall vorwärts. Soll dann eine bestimmte
Stellung des Kreises abgelesen werden, so ermittelt man zunächst, welchem Grad und welcher Minute der
der Marke im Sehfelde unmittelbar vorangehende Teilstrich angehört, schraubt hierauf den Mikrometerfaden (gewöhnlich ist
dies ein Doppelfaden) auf diesen Teilstrich, liest die Trommel ab und zählt die so erhaltene Zahl von Sekunden und Bruchteilen
derselben zu der unmittelbaren Angabe des Teilstriches hinzu.
im Handelsrecht beim Warenkauf diejenige Handlung des Verkäufers oder seines Stellvertreters, welche
dem Käufer den Gewahrsam der Ware verschafft, so daß er über dieselbe körperlich verfügen kann; ja eine Ablieferung liegt
schon dann vor, wenn der Verkäufer oder sein Stellvertreter sich des Gewahrsams der Ware an dem Orte,
wo er abzuliefern hatte, unter Benachrichtigung des Käufers entschlagen und dem Käufer die Möglichkeit gegeben hatte, sich
sofort den Gewahrsam zu verschaffen.
Darüber hinaus sieht das bloße Angebot der Ware, deren Annahme der Käufer ablehnt, der Ablieferung nicht gleich. (Vgl. Entscheidungen
des Reichsgerichts, Bd. 5, Nr.
8.) Die Ablieferung kann zusammenfallen mit der Übergabe, durch welche der Käufer den Besitz (s. d.) erlangt. Das
ist aber nicht notwendig. Denn wenn die Ware von auswärts gesendet wird, erlangt der Käufer nach vielen Rechten Besitz und
Eigentum schon damit, daß die Ware dem Spediteur oder Frachtführer vom Absender übergeben wird. Im Seeverkehr
gilt die Übergabe des Orderkonnossements als Übergabe der schwimmenden Ware (s. Konnossement).
Die Ablieferung kann zusammenfallen mit der Abnahme (s. d.); die Ware, welche der Käufer abnehmen muß, ist aber auch abgeliefert,
wenn sie in seiner Abwesenheit in seinem Hause, seiner Niederlage, seinem Geschäftslokal niedergelegt ist, und er hiervon
Kenntnis erhält, wenn schon er die Abnahme zu Unrecht weigert. Die Ablieferung ist etwas anderes als die Empfangnahme,
d. h. die Billigung der von dem Käufer abgenommenen Ware. Ist die Ware von einem andern Orte übersendet, so hat der Käufer
ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist,
die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort
davon Anzeige zu machen.
Die Ware gilt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
nicht erkennbar waren, als gebilligt, wenn der Käufer die Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. (Handelsgesetzbuch
Art. 347.) Die Anzeige der bestimmten und vorhandenen Mängel, welche der Käufer etwa aus dritter Hand erfahren hat, schützt
ihn vor diesem Nachteil, wenn sie auch ohne Untersuchung und selbst vor der Ablieferung erteilt ist. Im Frachtverkehr (Handelsgesetzbuch
Art. 395, 403, 607 fg.) versteht man unter Auslieferung, Aushändigung, Ausantwortung die
Handlung, durch
die der Frachtführer (Eisenbahnverwaltung, Post, Schiffer u. s. w.) den zum Zweck des Transports durch Auslieferung (Abladung,
Übergabe) erhaltenen Gewahrsam der Ware nach beendigtem Transport mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung
des Empfängers und in der Weise wieder aufgiebt, daß er den Empfänger durch Anzeige von der Ankunft
des Guts und durch Zustellung der erforderlichen Papiere in den Stand setzt, sowohl über das Gut zu verfügen wie die Obhut
über dasselbe zu übernehmen. (Reichsoberhandelsgerichtsentscheidungen, Bd.
8, Nr. 6.) Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts bis zur Ablieferung entstanden
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt als die natürliche
Beschaffenheit des Guts oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden sind. (Handelsgesetzbuch
Art. 395, 607.)
ein Verfahren bei Erzen, die sich in rohem Zustande nicht gut zur weitern Verarbeitung eignen. Man
setzt sie dem Einfluß von Sonne, Regen und Frost aus. So geschah es früher z. B. mit den lettigen Galmeierzen in Oberschlesien.
Die Klumpen mit Einschlüssen von Galmei wurden durch die Sonne trocken und rissig, der Regen drang in die Risse ein, löste
einen Teil des Lettens und entfernte ihn, der Frost beförderte diesen Prozeß, indem er die Klumpen auseinandertrieb.
Da dies Verfahren viel Arbeitslohn und Zeit kostete, so verwendet man zu demselben Zweck gegenwärtig Trommeln, in denen sich
eine schnell rotierende Achse mit Messern befindet. Die letztern zerschneiden die Klumpen und das gleichzeitig angewendete
Wasser führt den aufgelösten Letten fort, während die Galmeikörner von der Trommel ausgetragen werden.
(spr. ablih), Flecken im franz. Depart.
Seine-et-Oise. Im Kriege 1870 und 1871 wurden deutscherseits eine Eskadron des 16. Husarenregiments und 50 Mann
bayr. Infanterie von Rambouillet aus nach Ablis vorgeschoben. Ablis war aber beim Einmarsch der deutschen Truppen
schon von 1500 franz. Mobilgarden besetzt. Diese überfielen in der Nacht mit Hilfe der Einwohner
die Husaren und vernichteten sie nach tapferster Gegenwehr zum großen Teil. Die bayr. Infanterie schlug sich durch. Ablis wurde
zur Strafe von der herbeieilenden 6. Kavalleriedivision verbrannt.
beim Militär das Ersetzen einzelner längere Zeit im Dienst beschäftigter Leute oder
ganzer Truppenteile durch andere, vornehmlich im Wachdienst.
Auch die zum Ablösen bestimmten Mannschaften oder Truppenabteilungen
selbst werden Ablösung genannt.
Die Ablösung einer im Feuergefecht stehenden Truppe durch eine frische, wie sie in der frühern Gefechtsführung
vorkam, ist bei der verheerenden Wirkung der neuern Waffen kaum noch möglich.
die Abnahme des Körpers oder eines Körperteils an Fett. Da das Fett
mehr
hauptsächlich in dem unter der äußern Haut gelegenen sog. Unterhautzellgewebe angehäuft ist, so verrät sich sein Schwinden
sehr bald auch äußerlich. Das Fett ist von allen tierischen Geweben dasjenige, welches am leichtesten schwindet, sobald
durch Entbehrungen oder Krankheiten die Ernährung herabsinkt, oder der Körper durch chronische Eiterungen, Fieber, außergewöhnliche
körperliche Anstrengungen, rasches Wachstum, geschlechtliche Ausschweifungen, anhaltende Schmerzen und
Schlaflosigkeit übermäßige Stoffverluste erlitten hat.
Dabei zeigt sich die Eigentümlichkeit, daß das Fett an verschiedenen Körperstellen eine sehr verschiedene Disposition zum
Schwinden hat, so daß die allgemeine Abmagerung stets eine ungleichmäßige ist. Gewisse Teile, z. B. die Augenhöhlen, die Nierenkapsel,
das Gesäß, werden selbst bei der höchsten Abmagerung nicht fettlos. Bei der Abmagerung lebt
der Leib auf seine eigenen Kosten, erhält seinen Stoffwechsel, statt allein durch äußere Zufuhr, auch durch innern Verbrauch.
Tiere, welche einen Winterschlaf haben, sind bei Beginn desselben sehr fett, am Ende mager; sie lebten, d. h.
sie atmeten und erzeugten die zur Erhaltung nötige Wärme nur durch Verbrauch des aufgespeicherten Fettes.
Die Behandlung der Abmagerung muß sich natürlich nach der Ursache derselben richten und zunächst, wenn irgend möglich, die zu
Grunde liegenden Krankheitszustände beseitigen, worauf man die erlittenen Stoffverluste durch kräftig nährende und
leicht verdauliche Kost, namentlich aber durch Milch, Eier, Fleischspeisen und gutes Bier, sowie auch durch
Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S. Mitchellsche Kur.)