in der Buchdruckerei das Auseinandernehmen der Schriftformen nach erfolgtem Druck und das Zurücklegen einer
jeden
Type in das für sie bestimmte Fach des Setzkastens.
Im
Gartenbau heißt Ablegen,
Absenken,
Abhaken diejenige Art der
Vermehrung, bei der man Zweige der zu vermehrenden
Pflanzen in die
Erde legt und nach ihrer Bewurzelung (im Herbst) von der Mutterpflanze abtrennt. Am gebräuchlichsten
ist das Ablegen bei den Gehölzen, die durch
Stecklinge (s. d.) nur schwer wachsen und auch durch eine andere Art der
Vermehrung nicht vervielfältigt werden können. Man umgiebt zu diesem Zwecke die Mutterpflanze, die zuvor durch Zurückschneiden
zu
Stockausschlägen veranlaßt oder vollständig niedergelegt wurde, mit einem 8-12 cm tiefen und mit
Komposterde zu füllenden
Graben, befestigt, wenn erforderlich, die unter Berücksichtigung möglichst starker
Krümmung eingelegten
ein-, zwei- und auch mehrjährigen
Triebe mit
Haken und deckt sie dann zu. Auf solche
Weise behandelt, wachsen sehr leicht:
Berberis,
Bignonia,
Castanea, Chimonanthus, Chionantus, Clematis, Cornus,
Liriodendron, Rhamnus,
Tilia,
Ulmus,
Vitis u. a. m. Aus langen, rankenartigen Zweigen, z. B.
von Aristiolochia, Clematis, Weinrebe, kann man mehrere
Ableger (Absenker) machen, indem man sie in einer schlangenförmigen
Linie in die Erde legt und nur dafür
Sorge trägt, daß jeder über die Erde tretende
Bogen
[* 2] ein oder zwei
Augen hat. In
diesem Falle wird jeder einzelne in den
Boden kommende
Bogen mit einem Häkchen befestigt. Eine reichliche
Vermehrung entsteht,
wenn die Mutterpflanze (z. B. die Quitte) dicht am
Boden abgeschnitten und der
Stumpf mit Erde bedeckt wird.
Bei vielen Gewächsen
(Alnus,
Calycanthus, Corylus,
Magnolia,
Stachelbeeren u. a. m.) muß die schwache Neigung zur Wurzelbildung
außer der
Krümmung durch verschiedene
Operationen unterstützt werden, durch
Drehung der einzulegenden
Stelle, durch Einschnürung
derselben unterhalb eines
Auges mittels eines
Drahtes, durch
Aushebung eines Rindenrings oder endlich durch einen Längsschnitt
unter einem
Auge,
[* 3] wodurch eine
Zunge von 3 bis 4 cm Länge entsteht, die man durch ein dazwischen gestecktes
Steinchen oder etwas Ähnliches klaffend erhält.
Der auf der untern Seite auszuführende Schnitt kann bis zu einer
Tiefe von einem Drittel bis zur Hälfte der
Stärke
[* 4] des Zweiges
geben. Letztere Methode wird am häufigsten bei der
Gartennelke geübt. Die Anwendung aller dieser
Mittel hat den Zweck, den
Saft an dem tiefsten Punkte der
Krümmung anzuhalten, und diese Verlangsamung der
Bewegung giebt zu Neubildungen
Anlaß, hier zur
Bildung von
Wurzeln. Bei manchen Gehölzen stehen die Zweige zu hoch über dem
Boden oder sind zu brüchig,
als daß sie in der hier beschriebenen
Weise behandelt werden könnten. In diesem Falle gebraucht man
an
Stangen befestigte sog.
Senktöpfe; dies sind gewöhnliche
Blumentöpfe mit sehr weitem Abzugsloche oder mit einem so weiten
Spalt in der Seitenwand, daß der abzulegende Zweig in den Topfraum eingeführt werden kann.
Noch besser sind dütenförmige Hülsen oder aus zwei Längsteilen bestehende blumentopfähnliche
Gefäße von
Zink, die um
die Zweigteile, die zur Vewurzelung gebracht werden sollen, mit
Draht
[* 5] befestigt werden. Wird das
Gefäß
[* 6] mit dem geeigneten Erdreich, am besten mit von etwas
Lehm und Sand durchsetzter Komposterde, gefüllt, der
Spalt aber oder
das Abzugsloch mit
Moos verstopft, so bewurzelt sich der Zweig an der
Stelle, wo er vorher geringelt oder
mit
Draht geschnürt worden. Behufs Aufrechterhaltung einer absolut notwendigen und gleichmäßigen Feuchtigkeit belegt man
Vermehrungsbeete und
Blumentöpfe mit
Moos oder humusreichem
Kompost.
Ableger können zu jeder Jahreszeit gemacht werden, am besten
aber im
Frühjahr.
s.
Ablegen. - In der
Bienenzucht
[* 7] heißt Ableger jeder neue
Stock, den man in derWeise bildet,
daß man Bruttafeln aus überfüllten alten
Stöcken in leere
Körbe bringt und einen schwachen Schwarm dazu übersiedelt.
Ist ein Vertragsantrag, eine Schenkung, ein
Auftrag abgelehnt worden, so hat ein späterer
Widerruf der Ablehnung keine
Wirkung, wenn nicht der Antragende von neuem zustimmt. Soweit jemand zu erwerben fähig ist, darf er
auch einen ihm angesonnenen Erwerb ablehnen, die
Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemanns, auch wenn sie ohne solche sich nicht
verpflichten und nicht veräußern kann. Die
Gläubiger können eine ihnen nachteilige
Veräußerung ihres Schuldners, aber
nicht die Ablehnung eines Erwerbs anfechten.
Personen, welche für andere zu handeln verpflichtet sind, wie Bevollmächtigte
und Vormünder, dürfen den ihnen für die von ihnen Vertretenen angetragenen Erwerb nicht willkürlich ablehnen, ohne sich
diesen verantwortlich zu machen.
Die Übernahme einer
Vormundschaft kann aus
Gründen abgelehnt werden, welche im
BayrischenLandrecht zum Ermessen der
Obervormundschaft
stehen, in andern
Rechten speciell aufgeführt sind. So kennt das Gemeine
Recht, die
Preuß. Vormundschaftsordnung
von 1875, §. 23, der
Code civil Art. 427 fg., das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1897, das Österr.
Bürgerl. Gesetzb §. 195 bestimmte
Ablehnungsgründe. Als solche kommen vor: Die Eigenschaft als Frau (im Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch und im
Weimarischen Gesetz
von 1872 derMutter des Mündels versagt), das zurückgelegte sechzigste oder fünfundsechzigste Jahr,
eine größere Zahl unversorgter eigener
Kinder (zumeist fünf, nach einzelnen
Rechten werden
Kinder vorverstorbener
Kinder mitgezählt),
Krankheit oder Gebrechen, entfernter Wohnsitz, Erfordern einer Sicherheitsleistung,
Bestellung eines Mitvormundes,
Führung
mehrerer
Vormundschaften.
Die
Gründe sind nicht durchweg die gleichen; der Gesetzgeber hat Zweckmäßigkeitsrücksichten walten
lassen. Eine Mehrzahl von
Rechten bestimmt, der Ablehnungsgrund müsse
vor der Verpflichtung geltend gemacht werden, so insbesondere
die
Preuß. Vormundschaftsordn. §. 23, Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1898, u. a. Der Rechtsweg darüber, ob ein solcher
Grund
vorliege, pflegt ausgeschlossen zu sein.
Landr. II, 18, §. 203. Der
Code civil
Art. 440, 441 schreibt das Gegenteil vor, aber auch nach ihm muß der
Auserwählte vorläufig der
Verwaltung sich unterziehen.
Im
DeutschenEntwurf vgl. zweite Lesung §§. 1666-1668, Motive IV, S. 1073 fg.
Ableitung - Ablesemikr
* 8 Seite 51.54.
Ablehnung des
Richters oder Rekusation ist im
Civil-,
Straf- oder Verwaltungsprozesse das Verlangen einer Partei,
daß eine
an sich zum
Richter berufene
Person das Richteramt nicht ausübe. Das Verlangen kann entweder auf einen gesetzlichen
Ausschließungsgrund (s.
Ausschließung der Gerichtspersonen) oder auf Besorgnis der
Befangenheit, d. h. auf
Thatsachen gestützt
werden, welche
an sich und allgemein geeignet sind, Mißtrauen gegen die
¶
mehr
Un-Parteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung darf auch von dem Richter selbst ausgehen. Der bloß auf persönlicher
Auffassung einer Partei beruhende Verdachtsgrund reicht zur Ablehnung nicht aus. Die Partei hat die Gründe ihres Ablehnungsgesuchs
glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen, über die Ablehnung entscheidet
das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und, wenn dieses durch die Ablehnung beschlußunfähig wird, das nächsthöhere
Gericht, über die Ablehnung eines Amtsrichters oder Untersuchungsrichters das Landgericht.
Einer Entscheidung bedarf es aber in letztern Fällen nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst die Parteiablehnung für begründet
erklärt. Bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter nur solche Handlungen vorzunehmen,
welche keinen Aufschub gestatten. Mit Rücksicht hierauf ist auch die Anbringung des Gesuchs, soweit dasselbe auf Besorgnis
der Befangenheit gestützt wird, zeitlich beschränkt. Es kann nämlich eine Partei im Civilprozeß einen Richter nicht mehr
ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung
sich eingelassen oder Anträge gestellt hat; im Strafprozeß kann sie es in der Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur
Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision
nur bis zum Beginne der Berichterstattung. Die bezüglichen Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung
(§§. 23-30) und der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 42-48) sind im wesentlichen übereinstimmend mit der Österr. Strafprozeßordnung
(§§. 72-74) und (für den Civilprozeß) mit dem Österr. Gesetz über die innere Gerichtseinrichtung von 1853.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablehnung des Richters finden auf die Ablehnung des Gerichtsschreibers (s. d.),
sowie im Strafverfahren auf die der Schöffen (s. d.), in beiden Prozessen auf die
der Sachverständigen (s. d.) entsprechende Anwendung. Dieselben Bestimmungen
gelten bezüglich der der Mitglieder des Patentamtes (vgl. Patentgesetz §.14), der Mitglieder des Reichsversicherungsamtes
(Verordnung vom §. 9) und der Schiedsgerichte der Unfallversicherung (Verordnung vom
§. 3) und der Schiedsrichter in bürgerlichen Rechtssachen (Civilprozeßordn. §. 858). Anders gestaltet sich die von Geschworenen
(s. d.).