Daneben aber wird er dem
Reeder gegenüber in einzelnen
Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei
der
Ablieferung nicht nur dem
Befrachter, sondern auch dem
Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung
und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.
in der Heilkunde organische oder unorganische
Massen, welche krankhafterweise entweder
ein normales Gewebe
[* 2] durchsetzen, oder dasselbe verdrängt haben, oder sich in einer natürlichen Höhlung des Leibes vorfinden.
Dieselben gehören entweder zu den sog. Neubildungen oder zu den Exsudaten, oder sie bestehen
aus Niederschlägen von gewissen
Salzen aus dem Safte der Gewebe, so z. B. die von harnsaurem Natron und Kalk
in den
Gelenken der Gichtkranken, oder endlich bestehen die Ablagerungen aus
Stoffen, welche von außen in den Körper aufgenommen werden,
wie die von
Kohlenstaub im Lungengewebe, die von Farbstoffen in den
Lymphdrüsen der Tättowierten
u. dgl. Die Ablagerungen verharren
entweder während des ganzen Lebens in demselben Zustande oder sie werden durch den
Stoffwechsel wieder
ausgeschieden.
oder Indulgenz, eigentlich der Nachlaß einer von der
Kirche auferlegten Bußleistung. Die Kirchenstrafen waren
anfänglich öffentliche Büßungen, durch die der aus der
Kirchengemeinschaft ausgeschlossene
Sünder die Aufrichtigkeit und
Beständigkeit seiner Reue bekunden sollte. (S.
Buße.)
Schon auf der allgemeinen Kirchenversammlung zuNicäa
(325) erhielten die
Bischöfe das
Recht, Abgefallenen bei nachweislich ernstlicher Reue einen
Teil ihrer Bußzeit nachzulassen.
Als Zeichen der Reue wurden früh sog. «gute Werke»
betrachtet: Gebet, Fasten,
Almosen,
Wallfahrten u. s. w. Seit dem 5. Jahrh., als die alte
Strenge der Kirchenzucht nachließ, schien eine Umwandlung der öffentlichen Kirchenstrafen in geheime
Leistungen guter Werke immer allgemeiner geboten. Diese erhielten bald den Charakter einer eigentlichen Kirchenstrafe. So
war nur noch ein Schritt, um diese Werke als förmliche Genugthuung oder Satisfaktion für die begangene Schuld zu betrachten.
Dies geschah in der
Kirche des
Abendlandes unter dem Einflusse der german. Rechtsanschauung, nach der die
Verletzung eines andern durch eine
Buße, d. h. eine bestimmte als
Äquivalent angenommene Leistung, gesühnt und damit der
Verletzte abgefunden werden konnte. Demnach trat auch bei der Kirchenstrafe die
Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten
Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung
auf andere als auch die Kompensation des
Verbrechens durch
Geld
(Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte
auch die
Kirche an; so kamen seit Ende des 7. Jahrh. von England aus die sog.
Beichtbücher in
Umlauf, die in tabellarischer Übersicht Erleichterung oder Vertauschung der Kirchenstrafen, z. B.
für Fasten Psalmengesang oder
Almosen, auch Geldspenden an
Kirchen und Kleriker boten.
Auch stellvertretende Büßungen kamen schon auf: ein
Reicher konnte eine Bußzeit von
sieben Jahren in drei
Tagen absolvieren,
wenn er die entsprechende Anzahl
Männer mietete, die für ihn fasteten. Doch erschien noch im 9. Jahrh. die Meinung, als
werde
Sündenvergebung durch
Geld erkauft, so lästerlich, daß mehrere Provinzialsynoden die
Verbrennung
der
Beichtbücher anordneten. Aber die fortschreitende Veräußerlichung des Kirchentums und die größern Geldbedürfnisse
des Klerus machten den
Mißbrauch immer mehr zur herrschenden
Sitte.
Schenkungen an
Kirchen und Klöster geschahen immer allgemeiner in der
Absicht, die
Sünden dadurch abzukaufen; bischöfl. und
päpstl.
Urkunden erteilten reichliche Privilegien an
Kirchen, die jedem, der zu ihrer
Stiftung oder
Erhaltung
einen Beitrag gab, einen
Teil der
Buße erließen, bisweilen selbst Vergebung aller
Sünden boten. Viele
Kirchen sind besonders
im 10. und 11. Jahrh. auf diese
Weise entstanden. Im 11. Jahrh. erscheint unter Papst
Alexander II. auch der
Name für Ablaß (Indulgentia).
Man gewährte mit der Zeit den Ablaß selbst für das Besuchen einer gewissen
Kirche an gewissen
Tagen, für das Anhören einer
Predigt, für bestimmte Gebete und gewisse fromme Leistungen
u. dgl.
Teils die immer schreiender hervortretenden
Mißbräuche
in der Handhabung des Ablaß, teils hierarchisches Interesse bestimmten zwar Papst Innocenz III.
1215, die
Bischöfe in der
Übung des Ablaß zu beschränken, und der vollkommene Ablaß (indulgentia plenariae) wurde allmählich
dem röm.
Bischofe vorbehalten.
Aber um so rücksichtsloser übte dafür
Rom
[* 4] selbst dieses Ablaßwesen, das allmählich zur förmlichen
Besteuerung der Christenheit
ausartete. So wurde z. B. auf dem
Reichstage zu
Nürnberg
[* 5] 1466 ein Ablaß vorgeschlagen, um
Geld zum Türkenkriege
aufzubringen. Die Scholastik begründete den Ablaß auch theoretisch. Man behauptete, daß
Christus, Maria und die
Heiligen sich
überschüssige Verdienste vor Gott erworben und diesen «unendlichen» Schatz
«überverdienstlicher» Werke
(Opera supererogationis, s. d.) der
Kirche zur Übertragung an solche überlassen hätten, die
dieser
Gnade für würdig erachtet würden. Die Art, in der
Leo X. 1514 und 1516, angeblich zur
Führung
des Türkenkrieges, in Wahrheit zum
Bau der Peterskirche in
Rom und zur Bestreitung der Kosten seines luxuriösen Hofhaltes,
den Ablaß handhabte, wurde einer der Hauptanstöße zur
Reformation. (S.
Tezel.)
In dem Streite
Luthers gegen den Ablaßhandel kam die scholastische Ablaßtheorie allseitig zur
Sprache.
[* 6] Die berühmten
Sätze, welche
Luther an die Schloßkirche zu Wittenberg
[* 7] schlug (s.
Reformation), waren noch nicht
gegen den Ablaß selbst, sondern nur erst gegen dessen
Mißbrauch gerichtet. Einen Schritt weiter ging
Luther schon in dem bald
nachher verfaßten «Sermon von und
Gnaden», in dem er die scholastische
Lehre
[* 8] von der Satisfaktion, als
drittem
Stücke des
Bußsakraments (s.
Buße), verwarf und dadurch dem ganzen Ablaßwesen seine
Begründung entzog.
Die scholastische
Lehre wurde aber durch eine
Bulle Leos X. vom bestätigt. Hiernach werden durch die priesterliche
Absolution sowohl die Schuld als die ewigen (Höllen-)Strafen erlassen; dagegen bedarf es zum
Erlasse der
zeitlichen
Strafen einer vom
Sünder selbst noch zu leistenden Genugthuung, welche die
Kirche zu bestimmen hat. Unter diesen
zeitlichen
Strafen sind nicht bloß die kirchlichen, nach dem kanonischen
Rechte auferlegten
Bußen, sondern auch göttliche
Strafen zu verstehen, und zwar teils irdische, teils
¶
mehr
Fegefeuerstrafen. Der Ablaß ist entweder ein vollkommener oder ein unvollkommener. Bei jenem werden alle zeitlichen
Sündenstrafen nachgelassen, bei diesem nur ein Teil. Das Maß der unvollkommenen Ablaß wird nach der Zeit bestimmt. Wie in der
alten KircheTage, Quadragenen (die Zeit der vierzigtägigen Fasten) oder Jahre von der Bußzeit nachgelassen
wurden, so werden jetzt von einer bestimmten Zahl von Tagen, Quadragenen oder Jahren verliehen. Den Seelen im Fegefeuer können
Ablaß direkt nicht verliehen werden; wer aber einen Ablaß gewinnt, kann ihn fürbittweise (per modum suffragii)
einem Verstorbenen zuwenden, und diese Fürbitte gilt als immer wirksam.
Die Kirchenversammlung zu Trient
[* 10] hat manche Mißbräuche, namentlich die Geldgewinnste beseitigt. Ihre Verordnung
aber, bei der Verleihung der Ablaß Maß zu halten, ist in Vergessenheit geraten. Die Ablaß sind jetzt viel zahlreicher und leichter
zu gewinnen als früher. Auch kommt noch in neuern päpstl. Erlassen die Formel vor, daß für dieses oder jenes «gute
Werk» «vollkommene Sündenvergebung» verheißen wird. –
Vgl. von röm.-kath. Seite: Beringer, Die Ablaß, ihr Wesen und Gebrauch
(9. Aufl., auf Grund der Arbeiten von Ablaß Maurel und J. Schneider, Paderb. 1887);
von prot. Seite: E. Bratke, Luthers 95 Thesen
und ihre dogmenhistor.