Daneben aber wird er dem Reeder gegenüber in einzelnen Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei
der Ablieferung nicht nur dem Befrachter, sondern auch dem Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung
und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.
in der Heilkunde organische oder unorganische Massen, welche krankhafterweise entweder
ein normales Gewebe durchsetzen, oder dasselbe verdrängt haben, oder sich in einer natürlichen Höhlung des Leibes vorfinden.
Dieselben gehören entweder zu den sog. Neubildungen oder zu den Exsudaten, oder sie bestehen
aus Niederschlägen von gewissen Salzen aus dem Safte der Gewebe, so z. B. die von harnsaurem Natron und Kalk
in den Gelenken der Gichtkranken, oder endlich bestehen die Ablagerungen aus Stoffen, welche von außen in den Körper aufgenommen werden,
wie die von Kohlenstaub im Lungengewebe, die von Farbstoffen in den Lymphdrüsen der Tättowierten u. dgl. Die Ablagerungen verharren
entweder während des ganzen Lebens in demselben Zustande oder sie werden durch den Stoffwechsel wieder
ausgeschieden.
oder Indulgenz, eigentlich der Nachlaß einer von der Kirche auferlegten Bußleistung. Die Kirchenstrafen waren
anfänglich öffentliche Büßungen, durch die der aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossene Sünder die Aufrichtigkeit und
Beständigkeit seiner Reue bekunden sollte. (S. Buße.) Schon auf der allgemeinen Kirchenversammlung zu Nicäa
(325) erhielten die Bischöfe das Recht, Abgefallenen bei nachweislich ernstlicher Reue einen Teil ihrer Bußzeit nachzulassen.
Als Zeichen der Reue wurden früh sog. «gute Werke»
betrachtet: Gebet, Fasten, Almosen, Wallfahrten u. s. w. Seit dem 5. Jahrh., als die alte
Strenge der Kirchenzucht nachließ, schien eine Umwandlung der öffentlichen Kirchenstrafen in geheime
Leistungen guter Werke immer allgemeiner geboten. Diese erhielten bald den Charakter einer eigentlichen Kirchenstrafe. So
war nur noch ein Schritt, um diese Werke als förmliche Genugthuung oder Satisfaktion für die begangene Schuld zu betrachten.
Dies geschah in der Kirche des Abendlandes unter dem Einflusse der german. Rechtsanschauung, nach der die
Verletzung eines andern durch eine Buße, d. h. eine bestimmte als Äquivalent angenommene Leistung, gesühnt und damit der
Verletzte abgefunden werden konnte. Demnach trat auch bei der Kirchenstrafe die Vorstellung einer Gott, als dem gekränkten
Teile, zu leistenden Satisfaktion hervor. Die altgerman. Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Übertragung der Bußleistung
auf andere als auch die Kompensation des Verbrechens durch Geld (Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte
auch die Kirche an; so kamen seit Ende des 7. Jahrh. von England aus die sog.
Beichtbücher in Umlauf, die in tabellarischer Übersicht Erleichterung oder Vertauschung der Kirchenstrafen, z. B.
für Fasten Psalmengesang oder Almosen, auch Geldspenden an Kirchen und Kleriker boten.
Auch stellvertretende Büßungen kamen schon auf: ein Reicher konnte eine Bußzeit von
sieben Jahren in drei Tagen absolvieren,
wenn er die entsprechende Anzahl Männer mietete, die für ihn fasteten. Doch erschien noch im 9. Jahrh. die Meinung, als
werde Sündenvergebung durch Geld erkauft, so lästerlich, daß mehrere Provinzialsynoden die Verbrennung
der Beichtbücher anordneten. Aber die fortschreitende Veräußerlichung des Kirchentums und die größern Geldbedürfnisse
des Klerus machten den Mißbrauch immer mehr zur herrschenden Sitte.
Schenkungen an Kirchen und Klöster geschahen immer allgemeiner in der Absicht, die Sünden dadurch abzukaufen; bischöfl. und
päpstl. Urkunden erteilten reichliche Privilegien an Kirchen, die jedem, der zu ihrer Stiftung oder Erhaltung
einen Beitrag gab, einen Teil der Buße erließen, bisweilen selbst Vergebung aller Sünden boten. Viele Kirchen sind besonders
im 10. und 11. Jahrh. auf diese Weise entstanden. Im 11. Jahrh. erscheint unter Papst Alexander II. auch der Name für Ablaß (Indulgentia).
Man gewährte mit der Zeit den Ablaß selbst für das Besuchen einer gewissen Kirche an gewissen Tagen, für das Anhören einer
Predigt, für bestimmte Gebete und gewisse fromme Leistungen u. dgl. Teils die immer schreiender hervortretenden Mißbräuche
in der Handhabung des Ablaß, teils hierarchisches Interesse bestimmten zwar Papst Innocenz III.
1215, die Bischöfe in der Übung des Ablaß zu beschränken, und der vollkommene Ablaß (indulgentia plenariae) wurde allmählich
dem röm. Bischofe vorbehalten.
Aber um so rücksichtsloser übte dafür Rom selbst dieses Ablaßwesen, das allmählich zur förmlichen Besteuerung der Christenheit
ausartete. So wurde z. B. auf dem Reichstage zu Nürnberg 1466 ein Ablaß vorgeschlagen, um Geld zum Türkenkriege
aufzubringen. Die Scholastik begründete den Ablaß auch theoretisch. Man behauptete, daß Christus, Maria und die Heiligen sich
überschüssige Verdienste vor Gott erworben und diesen «unendlichen» Schatz
«überverdienstlicher» Werke (Opera supererogationis, s. d.) der Kirche zur Übertragung an solche überlassen hätten, die
dieser Gnade für würdig erachtet würden. Die Art, in der Leo X. 1514 und 1516, angeblich zur Führung
des Türkenkrieges, in Wahrheit zum Bau der Peterskirche in Rom und zur Bestreitung der Kosten seines luxuriösen Hofhaltes,
den Ablaß handhabte, wurde einer der Hauptanstöße zur Reformation. (S. Tezel.)
In dem Streite Luthers gegen den Ablaßhandel kam die scholastische Ablaßtheorie allseitig zur Sprache.
Die berühmten Sätze, welche Luther an die Schloßkirche zu Wittenberg schlug (s. Reformation), waren noch nicht
gegen den Ablaß selbst, sondern nur erst gegen dessen Mißbrauch gerichtet. Einen Schritt weiter ging Luther schon in dem bald
nachher verfaßten «Sermon von und Gnaden», in dem er die scholastische Lehre von der Satisfaktion, als
drittem Stücke des Bußsakraments (s. Buße), verwarf und dadurch dem ganzen Ablaßwesen seine Begründung entzog.
Die scholastische Lehre wurde aber durch eine Bulle Leos X. vom bestätigt. Hiernach werden durch die priesterliche
Absolution sowohl die Schuld als die ewigen (Höllen-)Strafen erlassen; dagegen bedarf es zum Erlasse der
zeitlichen Strafen einer vom Sünder selbst noch zu leistenden Genugthuung, welche die Kirche zu bestimmen hat. Unter diesen
zeitlichen Strafen sind nicht bloß die kirchlichen, nach dem kanonischen Rechte auferlegten Bußen, sondern auch göttliche
Strafen zu verstehen, und zwar teils irdische, teils
mehr
Fegefeuerstrafen. Der Ablaß ist entweder ein vollkommener oder ein unvollkommener. Bei jenem werden alle zeitlichen
Sündenstrafen nachgelassen, bei diesem nur ein Teil. Das Maß der unvollkommenen Ablaß wird nach der Zeit bestimmt. Wie in der
alten Kirche Tage, Quadragenen (die Zeit der vierzigtägigen Fasten) oder Jahre von der Bußzeit nachgelassen
wurden, so werden jetzt von einer bestimmten Zahl von Tagen, Quadragenen oder Jahren verliehen. Den Seelen im Fegefeuer können
Ablaß direkt nicht verliehen werden; wer aber einen Ablaß gewinnt, kann ihn fürbittweise (per modum suffragii)
einem Verstorbenen zuwenden, und diese Fürbitte gilt als immer wirksam.
Die Kirchenversammlung zu Trient hat manche Mißbräuche, namentlich die Geldgewinnste beseitigt. Ihre Verordnung
aber, bei der Verleihung der Ablaß Maß zu halten, ist in Vergessenheit geraten. Die Ablaß sind jetzt viel zahlreicher und leichter
zu gewinnen als früher. Auch kommt noch in neuern päpstl. Erlassen die Formel vor, daß für dieses oder jenes «gute
Werk» «vollkommene Sündenvergebung» verheißen wird. –
Vgl. von röm.-kath. Seite: Beringer, Die Ablaß, ihr Wesen und Gebrauch
(9. Aufl., auf Grund der Arbeiten von Ablaß Maurel und J. Schneider, Paderb. 1887);
von prot. Seite: E. Bratke, Luthers 95 Thesen
und ihre dogmenhistor.
Voraussetzungen (Gött. 1884); Dieckhoff, Der Ablaßstreit, dogmengeschichtlich dargestellt
(Gotha 1886).