Edessa mit Erfolg das Evangelium verkündet. Jener Briefwechsel und dieser Bericht sind lange für echt gehalten, jetzt aber
ist diese Ansicht fast allgemein aufgegeben. Auch ein Bild Christi, das dieser an Abgar gesendet haben soll, wird schon frühzeitig
öfter, besonders im Bilderstreite erwähnt (s. Christusbilder). Die danach gemalten Bildnisse Christi
(Abgarusbilder), welche der morgenländ. Kirche seit dem 4. Jahrh. angehören, haben einen starren, schmerzvollen Ausdruck
und einen düstern Charakter. -
Vgl. Lipsius, Die Edessenische Abgar-Sage (Braunschw. 1880; Matthes, Die Edessenische Abgar-Sage
auf ihre Fortbildung untersucht (Lpz. 1882);
Tixeront, Ls origines de l'église d'Edesse et la légende d'A. (Par. 1888).
Erwerb, derivativer Erwerb, eines Rechts, der Gegensatz von Originärem Erwerb (s. d.). Man versteht unter
den, Abgeleiteter Erwerbden, welcher durch Übertragung eines Rechts gemacht wird, welches der Übertragende (Rechtsurheber) bereits hatte. Der
Rechtsurheber kann sein Recht, so wie er es hatte, dem Rechtsnachfolger (Successor) übertragen, z. B. der Eigentümer läßt
das verkaufte Grundstück dem Käufer auf, oder übergiebt ihm die verkaufte Ware; oder der Gläubiger
überträgt dem Cessionar seine Forderung. Der Rechtsurheber kann aber auch einen Ausschnitt aus seinem Recht übertragen,
z. B. der Eigentümer bestellt an seinem Grundstück eine Dienstbarkeit (s. d.)
oder eine Hypothek (s. d.), oder der Eigentümer behält sich bei der
Veräußerung seines Eigentums eine Dienstbarkeit vor. Dies wird dann vom Recht so aufgefaßt, als habe der alte Eigentümer
die Dienstbarkeit als eine ihm von seinem Rechtsnachfolger neu bestellte erworben.
Bezeichnung der freigewählten Volksvertreter im konstitutionellen Staate, im Gegensatz zu den durch persönliches
Recht, durch Ernennung des Staatsoberhauptes oder durch Bevollmächtigung einer berechtigten Körperschaft
(z. B. einer Stadt, eines geistlichen Stifts, einer Universität) zur Teilnahme an Landtagen Berufenen. In Frankreich nennt man
die Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers schlechthin députés, in England Members of Parliament (abgekürzt als Titel M.P.),
im Deutschen Reiche Mitglieder des Reichstags.
Der Abgeordnete unterscheidet sich von dem Bevollmächtigten dadurch, daß er nicht bloß die
Rechte und Interessen seiner Wähler, sondern vielmehr das Gesamtinteresse des ganzen Landes, bez. Reichs, zu vertreten, daher
auch nicht nach Instruktionen, sondern nach seiner freien Überzeugung zu stimmen hat. So sind auch nach Reichsverfassung
Art. 29 die Mitglieder des Reichstags Vertreter des ganzen Volks und an Aufträge oder Instruktionen nicht
gebunden. Allerdings wird von einem Abgeordnete erwartet, daß er den Überzeugungen treu bleibt, die er vor seiner
Wahl entweder ausdrücklich (in Wahlprogrammen, Wahlreden oder dergleichen) bekundet oder als notorisch von ihm vertreten
stillschweigend anerkannt hat. Ob der Abgeordnete, wenn er aus irgendwelchem Grunde seine polit.
Überzeugung und Parteistellung wechselt, moralisch verpflichtet ist, sein Amt als Abgeordnete niederzulegen und einer Neuwahl sich
zu unterwerfen, ist eine in der Praxis bestrittene Frage; doch scheint der polit. Anstand es zu erfordern. Dagegen haben die
Wähler kein Recht, zu verlangen, daß der Abgeordnete sich nach ihren wechselnden Stimmungen richten,
oder wenn sie infolge solcher ihm ihre Unzufriedenheit bezeigen (ihm ein Mißtrauensvotum geben), deshalb resignieren,
oder
daß er bei einzelnen Abstimmungen sich nach den ihrerseits ihm kundgegebenen Wünschen unbedingt richten müßte (sog.
mandat impérativ).
Daß ein Abgeordnete, wenn er in den Staatsdienst eintritt oder in demselben eine Beförderung oder ein höheres
Gehalt erlangt, sich einer Neuwahl unterziehen muß, ist, da sonst leicht Bestechungen auf diesem Wege vorkommen könnten,
fast in allen Verfassungen vorgeschrieben. So auch Reichsverfassung Art. 21². Andererseits sind die Abgeordnete fast überall
gegen willkürliche Verfolgungen sichergestellt und in der Freiheit ihrer Überzeugungen und Meinungsäußerungen geschützt
durch verfassungsmäßige Vorschriften, insbesondere in der Weise, daß ein Abgeordnete selbst wegen Verdachts eines
Verbrechens (außer bei Ergreifung auf frischer That) nicht ohne Genehmigung des Vertretungskörpers, dessen Mitglied er ist,
verhaftet werden darf (Reichsverfassung Art. 31), daß auf Beschluß der Versammlung eine über einen Abgeordnete verhängte
Untersuchungs- oder Civilhaft sowie jedes schwebende Strafverfahren für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben werden muß (Reichsverfassung Art. 31), ferner daß kein Abgeordnete wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt, oder sonst außerhalb der Versammlung (wo
er der Geschäftsordnung unterliegt) zur Rechenschaft gezogen werden darf (Reichsverfassung Art. 30,
Strafgesetzb. §. 11). Auf die Verbüßung einer bereits erkannten Freiheitsstrafe dagegen hat die Eigenschaft als Abgeordnete keinen
Einfluß. Ob und welche Entschädigungen und Befreiungen die Abgeordnete während der Erfüllung ihrer Pflicht genießen (Diäten, Reisegelder
oder freies Reisen auf den Eisenbahnen, Portofreiheit u. dgl.), ist in den verschiedenen Einzelstaaten verschieden festgesetzt.
Die Abgeordnete zu den deutschen Einzellandtagen beziehen allgemein Diäten oder Tagegelder und Reiseentschädigungen; die zum Deutschen
Reichstage erhalten keine Diäten und haben nur freie Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Reichstags während
der Sessionen, resp. acht Tage vor- und nachher (s. Diäten). Portofreiheit für die Abgeordnete besteht in
Deutschland nirgends (§. 6 des Gesetzes, betreffend die Portofreiheiten, vom
Befriedigung.A.B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können
solche Personen verlangen, denen an diesen Gegenständen besondere Rechte (Hypothekarrechte, Vorzugsrechte, Faustpfandrechte
u. s. w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen für eine bestimmte
Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten, welche in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als Realgläubiger bezeichnet
werden, unterscheiden sich sehr wesentlich von den Aussonderungsberechtigten (s. Aussonderung), da sie nicht Gegenstände,
welche überhaupt nicht zur Konkursmasse gehören, aus dieser wegnehmen, sondern nur aus dem Erlös der
für ihre Forderung haftenden Gegenstände vorweg befriedigt sein wollen. Da zum Zweck ihrer Sonderbefriedigung eine Trennung der
ihnen haftenden Gegenstände von der übrigen Konkursmasse stattfindet, wurde das auf diese Befriedigung bezügliche Verfahren
im gemeinen Prozesse als Separation bezeichnet. Die Absonderungsberechtigten wurden Separatisten ex jure crediti genannt,
während die Aussonderungsberechtigten
mehr
Separatisten ex jure dominii oder Vindikanten hießen. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) kann ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung nur
in den in diesem Gesetzbuche zugelassenen Fällen geltend gemacht werden. Die Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, dienen (nach §. 39) zur Abgesonderte Befriedigung, insoweit ein
dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus denselben besteht. In Ansehung der beweglichen Sachen, Forderungen
und sonstigen Vermögensrechte räumt §. 40 denjenigen ein Recht auf ein, Abgesonderte Befriedigungein, welchen an diesen Gegenständen ein Faustpfandrecht
zusteht.
Der Absonderungsberechtigte braucht nicht Gläubiger des Gemeinschuldners zu sein; das Pfandrecht kann z. B. von
dem Gemeinschuldner für eine Forderung des Gläubigers an einen Dritten bestellt sein. In §. 41 werden eine Reihe von andern
Gläubigern, wie Reichskasse, Staats- und Gemeindekassen, Verpächter und Pächter, Vermieter (diese beschränkt, Gesetz vom
Gastwirte, Künstler und Handwerker und Personen, denen ein kaufmännisches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder
ein Pfändungspfandrecht zusteht, den Faustpfandgläubigern gleichgestellt.
Der landesgesetzliche Absonderungsanspruch der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer wird in §. 43 aufrecht erhalten.
Außerdem wird den Personen, welche sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentume, in einer Gesellschaft oder in einer
andern Gemeinschaft befinden, ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Auseinandersetzung ermittelten Anteile
des Gemeinschuldners eingeräumt und in Ansehung der Lehn-, Stammguts- oder Familienfideïkommißgläubiger bestimmt, daß
deren Befriedigung nach den Vorschriften der Landesgesetze aus dem Lehn, Stammgute oder Fideïkommisse abgesondert erfolgt
(§§. 44 und 45). Die Österr. Konkursordnung enthält in den Art. 30-41 eingehende Vorschriften über Art und Weise, in
welcher die Abgesonderte Befriedigung zu erfolgen hat, und die dabei einzuhaltende Rangordnung.
Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) erfolgt die Abgesonderte Befriedigung «unabhängig
vom Konkursverfahren». Der Absonderungsberechtigte behält die ihm verpfändeten Sachen im Besitz und kann von dem Rechte der
Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, sofern der Verwalter nicht hierzu schreitet. Unter mehrere Absonderungsberechtigte
wird der Erlös aus den veräußerten Gegenständen so verteilt, als ob ein Konkursverfahren nicht bestände. Wenn sich nach
Befriedigung der Absonderungsberechtigten ein Überschuß ergiebt, ist dieser zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Der Absonderungsberechtigte hat, soweit es sich um Abgesonderte Befriedigung handelt, am Konkursverfahren nicht
teilzunehmen und deshalb auch seine Forderung nicht anzumelden. Er hat nur dem Konkursverwalter von dem
Besitze der in Frage stehenden Sachen und seinem Absonderungsanspruch Mitteilung zu machen und muß auf dessen Verlangen
diese Sachen vorzeigen und deren Abschätzung gestatten (§§. 108-110). Soweit der Absonderungsberechtigte auf Abgesonderte Befriedigung verzichtet
oder durch diese nicht befriedigt wird, kann er die ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung
im Konkursverfahren geltend machen, wird aber dann bei der Verteilung der Masse nur berücksichtigt, sofern er nachweist,
daß er auf das Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Abgesonderte Befriedigung einen Ausfall erlitten hat. (S. Abschlagsverteilung.) Kann der
Absonderungsberechtigte bei
der Schlußverteilung den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringen, so fällt
er mit seiner Konkursforderung aus.
Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung anerkannt oder bestritten werden soll, steht lediglich dem Konkursverwalter
zu. Derselbe hat, soweit es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 300 M. handelt, die Genehmigung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er den Absonderungsanspruch anerkennen will, auch in diesem Falle vor der Anerkennung
den Gemeinschuldner zu hören; die Unterlassung dieser Handlungen sowie die Verweigerung der Genehmigung entzieht jedoch
der Anerkennung nicht ihre Wirksamkeit. (Konkursordn. §§. 121, 123 und 124.) Im Prüfungstermin ist über das Bestehen
des Absonderungsanspruchs nicht zu verhandeln.
Insbesondere steht den einzelnen Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner nicht das Recht zu, gegen
die Anerkennung des Absonderungsrechts Widerspruch zu erheben. Erkennt der Konkursverwalter dieses Recht nicht an, so kann die
Anerkennung durch das Gericht mittels einer gegen den Verwalter erhobenen Klage herbeigeführt werden. Auch wenn der
Verwalter den Absonderungsanspruch anerkennt, ist dieser berechtigt, die gerichtliche Veräußerung der
Gegenstände zu betreiben, auf welche sich dieser Anspruch bezieht.
Wenn der Gläubiger nach den geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsgesetzbuchs befugt ist, sich aus
dem Gegenstand ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, kann der Verwalter jedoch erst dann zur Veräußerung schreiten,
wenn der Gläubiger diese innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht selbst vorgenommen hat. Das Recht des
Absonderungsberechtigten auf den Erlös wird durch die Veräußerung seitens des Verwalters nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 30 fg., 137 fg., 163 fg.) gelten bezüglich der Abgesonderte Befriedigung im
allgemeinen die gleichen Grundsätze. Jedoch werden hier «besondere
Massen» gebildet und erfolgt die Befriedigung des Absonderungsberechtigten regelmäßig durch den «Masseverwalter».
Das im ersten Absatz erwähnte Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer hat die Bedeutung, daß sie,
auch ohne Auflageberechtigte und sonst auf die Erbschaft Angewiesene, von dem Erben und dessen Gläubigern verlangen dürfen,
daß die Erbschaft zunächst ausschließlich zu ihrer Befriedigung verwendet werde, und daß lediglich
der etwa verbleibende Überschuß dem Erben oder dessen Gläubigern zur Befriedigung hingegeben werde (sog. beneficium separationis).
Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 500 fg. gewährte ein entsprechendes Recht auch den Gläubigern des Erben; dasselbe ist
aber durch Nichtaufnahme in die Deutsche Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch
Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem §. 2336 noch auf dem gleichen
Boden. Der Code civil behandelt das Recht in den Art. 878 fg. (in Übereinstimmung steht damit das Badische
Landrecht); es ist für Mobilien zeitlich beschränkt und nach der Teilung der Erbschaft dahin beschränkt, daß es zu Angriffen
gegen die Teilung nicht berechtigt. Für Bayern und Württemberg wird es als noch fortbestehend anzusehen sein. Der
mehr
Deutsche Entwurf (Motive V, 686) sieht außerhalb des Konkurses des Erben davon ab. Ein Absonderungsrecht kommt ferner vor
für den Nacherben (s. d.) gegenüber dem Vorerben und, wie gegenüber dem Erben, so gegenüber dem Erbschaftskäufer.
Vgl.
Th. Wolff, Das Absonderungsrecht im Konkurse (Berl. 1892).