Glaubersalz (schwefelsaures Natron),
Bittersalz (schwefelsaure
Magnesia),
Cremor Tartari, Seignettesalz und die vielen abführenden
künstlichen und natürlichen Mineralwässer. Die drastischen oder scharfen Purgiermittel (Drastica, d. h.
wirksame
Mittel) reizen die
Nerven
[* 2] der Darmmuskelwände durch eigentümliche scharfe
Stoffe, welche sie enthalten, zu kräftigen,
den Darminhalt fort- und hinaustreibenden Zusammenziehungen, können aber auch leicht
Unterleibsentzündungen
oder Mutterblutungen,
Abortusu. dgl. hervorrufen.
Dahin gehören
Aloe, Jalape, Scammonium,
Gummigutti,
Koloquinten, Krotonöl, Podophyllin u. a. Sie werden von den
Ärzten deshalb
fast nur in besonders hartnäckigen und dringlichen Fällen angewendet. Wo es sich um einfache Entleerung des vorhandenen
Darmkots handelt, benutzt man öfters eine
Klasse milderer Drastica (Eccoprotica), d. h. kotausleerende
Mittel), besonders die Sennesblätter und ihre Präparate (Laxierthee, St. Germainthee, Wienertränkchen,
Sennalatwerge,
Brustpulver
u. a.), den Rhabarber und seine Präparate
(Kinderpulver, wässerige oder weinige Rhabarbertinktur, Rhabarbersaft), den Kreuzdornsaft,
den
Aufguß der Faulbaumrinde, die Schwefelblumen.
Die Laien aber bedienen sich zu diesem Zwecke oft zu ihrem großen Schaden starker drastischer, vorzugsweise
aloehaltiger
Geheimmittel, z.B. der Morrisonschen Pillen, der
Schweizerpillen, der Salzunger
Tropfen, der
AugsburgerLebensessenzu. dgl. Die abführende, reichlich laxierende Heilmethode war unter den
Ärzten im 18. Jahrh. eine Zeit lang sehr in
Aufnahme
(die sog. gastrische Schule), während sich die neuere
Medizin derselben weit seltener, meistens nur da
bedient, wo wirklich auszuleerende
Stoffe im
Darmkanal oder seinen
Anhängen nachweisbar sind, oder bei
Entzündungen gewisser
lebenswichtiger Organe
(Herz,
Lungen,
Leber, Hirn) eine
Ableitung des
Blutes von den entzündeten Organen beabsichtigt wird.
Die
Hydropathen ersetzen die Abführmittel durch kalte
Klystiere, kalte
Umschläge auf den Leib und reichliches Kaltwassertrinken.
DieHeilgymnastiker bewirken
Stuhlentleerungen durch Knetungen und Massage des
Bauchs und durch solche Turnübungen,
welche die
Bauchmuskeln stärken. In sehr vielen Fällen reichen einfache diätetische
Mittel zur Stuhlbeförderung aus, z. B.
Klystiere,
Stuhlzäpfchen, der Genuß von ein paar Löffeln guten Öls,
[* 3] von
Butter im
Kaffee, warmer oder kalter Kuhmilch,
Buttermilch,
Zuckerwasser,
Kompotten, Limonaden oder Brausewässern: letztere
Mittel besonders bei nüchternem
Magen.
[* 4] Überhaupt gilt für Laien durchaus die Regel, nur im Notfalle zu abführenden Arzneien zu greifen und sich womöglich mit
den angeführten diätetischen
Mitteln zu helfen; wenn diese keinen Erfolg haben, sind kalte
Klystiere, wenn nötig täglich,
anzuwenden. (S.
Stuhlverstopfung.)
einmalige oder fortlaufende Entrichtungen, namentlich solche, welche für das
Einführen oder
Ausführen von
Sachen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom Grundbesitz oder von nutzbaren
Rechten, von der
Person an das
Reich,
den
Staat, die
Kirche (s. Kirchensteuer), die Gemeinde, den
Kreis
[* 5] oder an einen zum
Bezuge berechtigten Privaten
(z. B. den Gutsherrn) zu leisten sind. Sie beruhen teils auf öffentlich-rechtlichem
Grunde, wie die
Steuern,
Zölle, die
Gebühren
von Erfindungspatenten, zum
Teil die Veränderungsgebühr beim Besitzwechsel, teils auf einem Privatrechtsverhältnis.
Die öffentlichen Abgaben können auf persönlicher Verpflichtung beruhen, auch wenn sie vom Grundbesitzer zu
zahlen sind, oder sie sind vom Grundstück oder vom nutzbaren
Recht zu zahlen. Hier ist der Pflichtige derjenige, welcher
die Nutzung hat: der Eigentümer, statt dessen der Nießbräucher, der
Pächter, wenn er sie übernommen hat. Die dinglichen
Lasten geben, sie mögen öffentliche oder privatrechtliche sein, auf den Sonderrechtsnachfolger (z. B.
den
Käufer) über, auch wenn er sie nicht übernommen hat; ob es dazu des Eintrags ins Grundbuch bedarf,
ist aus den Partikulargesetzen zu ersehen. Ebenso,
ob der neue Erwerber für Rückstände haftet und ob er gegen seinen Verkäufer
einen Regreßanspruch hat, wenn ihm dieser die Last verschwiegen hat. Öffentliche Abgaben genießen
Vorrechte im Konkurse (s. Konkursordn. §§. 41, 54). - Die Landesgesetzgebung hat Prozesse
über öffentliche Abgaben auf
Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes (§. 70) mehrfach den Landgerichten (statt den
Amtsgerichten)
zugewiesen, so daß schon in höchster Instanz beim Reichsgericht ein Prozeß über 15
Pfennige Brückenzoll geschwebt hat.
Unter
Strafe gestellt ist die wissentliche widerrechtliche
Erhebung
(Strafgesetzb. §. 353) und die
Defraudation
von
Zöllen,
Stempeln und indirekten
Steuern.
auch Abgangsfehlerwinkel, in der
Ballistik der bei den einzelnen Feuerwaffen verschiedene Unterschied
zwischen dem Erhöhungswinkel der Waffe und dem
Abgangswinkel (s. d.) des
Geschosses;
er entsteht bei den gezogenen Feuerwaffen
namentlich durch die Schwingungen des Laufs und dadurch, daß weder der Unterstützungspunkt noch der
Schwerpunkt
[* 6] der Waffe in die
Richtung der Seelenachse fällt.
Die
Größe des Abgangsfehler beträgt meist nur wenige Minuten.
in der
Ballistik die Neigung eines den Lauf verlassenden
Geschosses gegen die Horizontale. Er weicht
meist von dem Erhöhungswinkel der Feuerwaffe um ein bei den verschiedenen Waffen
[* 7] verschiedenes
Maß,
den
Abgangsfehler (s. d.) oder Abgangsfehlerwinkel, ab.
Name von 29 Herrschern des Osrhoenischen
Reichs zu
Edessa (s. d.), welches 137
v. Chr. gegründet
und 216 n. Chr. unter
Caracalla vernichtet wurde. Am bekanntesten ist der 15. Abgar, mit dem
Beinamen Ukkama,
d. i. der
Schwarze
(13-50 n. Chr.), durch seinen angeblichen Briefwechsel mit
Christus, den im Anfange des 4. Jahrh. Eusebius von
Cäsarea auf
Grund syr. Aktenstücke aus dem Edessenischen
Archiv in griech.
Übersetzung mitteilt. In vielfach erweiterter
Form findet sich die Erzählung in der syr.
Schrift «Doctrina Addai» (mit engl.
Übersetzung hg. von
George Phillips, Lond.
1876) und in mehrern griech. Bearbeitungen. Nach Eusebius bittet in schwerer
Krankheit Jesum um Hilfe und bietet ihm zugleich
seine Residenz als Zufluchtsort an.
Jesus lehnt ab, weil seine göttliche Sendung ihn an
Jerusalem
[* 9] binde,
verspricht aber, nach seiner Himmelfahrt einen seiner
Jünger zu senden, der des Königs
Krankheit heilen werde. Nach der Himmelfahrt
habe der
ApostelThomas den
Thaddäus nach
Edessa gesandt; derselbe habe Abgar geheilt und in
¶
mehr
Edessa mit Erfolg das Evangelium verkündet. Jener Briefwechsel und dieser Bericht sind lange für echt gehalten, jetzt aber
ist diese Ansicht fast allgemein aufgegeben. Auch ein Bild Christi, das dieser an Abgar gesendet haben soll, wird schon frühzeitig
öfter, besonders im Bilderstreite erwähnt (s. Christusbilder). Die danach gemalten Bildnisse Christi
(Abgarusbilder), welche der morgenländ. Kirche seit dem 4. Jahrh. angehören, haben einen starren, schmerzvollen Ausdruck
und einen düstern Charakter. -
Vgl. Lipsius, Die Edessenische Abgar-Sage (Braunschw. 1880; Matthes, Die Edessenische Abgar-Sage
auf ihre Fortbildung untersucht (Lpz. 1882);
Tixeront, Ls origines de l'église d'Edesse et la légende d'A. (Par. 1888).