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durchströmt wird. In Felsen gehauene Stufen, Mauern, Knochen [* 2] von Menschen und Tieren zeigen, daß die Höhle zum Aufenthalt von Menschen diente. -
durchströmt wird. In Felsen gehauene Stufen, Mauern, Knochen [* 2] von Menschen und Tieren zeigen, daß die Höhle zum Aufenthalt von Menschen diente. -
Abänderungs-, Verbesserungsantrag (franz. Amendement), ein Kunstausdruck der parlamentarischen Sprache [* 4] für solche Änderungen, die zu den einzelnen Teilen eines Gesetzentwurfs, einer Adresse, eines Antrags vorgeschlagen werden, sei es, daß man nur eine bessere Fassung des Gesetzentwurfs oder Antrags, sei es, daß man eine sachliche Änderung bezweckt. Bei den Adreßverhandlungen in England pflegt die Opposition ihren Widerspruch gegen die herrschende Politik in Form eines Abänderungsvorschlag zu einer bezüglichen Stelle der Adresse geltend zu machen. Der Abänderungsvorschlag muß so gefaßt sein, daß er an die Stelle des Vorschlags gesetzt werden kann, gegen den er gerichtet ist. Wird zu dem Abänderungsvorschlag wieder ein Abänderungsvorschlag gemacht, so nennt man diesen Unteramendement. (S. Antrag.)
dem Seerecht angehöriger Ausdruck von verschiedener Bedeutung.
1) Abandon im Seeversicherungsrecht (im franz. Seerecht délaissement). Nur hier kommt Abandon im geltenden deutschen Seerecht als technischer Begriff vor. Er bedeutet das Recht des Versicherten, gegen Abtretung der in betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte von dem Versicherer (Assekuradeur) die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage zu fordern, ohne daß der wirkliche Verlust des versicherten Gegenstandes feststeht. Der Abandon bedeutet eine Ausnahme von der Regel, daß der Versicherer nur den wirklich eingetretenen Verlust zu ersetzen hat. Er ist in zwei Fällen gestattet: einmal, wenn das Schiff [* 5] verschollen ist (s. Verschollenheit des Schiffs), zweitens, wenn der versicherte Gegenstand durch Embargo (s. d.) oder dadurch bedroht ist, daß Schiff oder Güter von einer kriegführenden Macht aufgebracht, durch Verfügung von hoher Hand (s. d.) angehalten oder durch Seeräuber genommen sind. Im letztern Falle muß hinzukommen, daß Schiff und Güter binnen einer bestimmten Frist, die je nach dem Orte, in dem Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung geschehen ist, 6, 9 oder 12 Monate beträgt, nicht freigegeben sind.
Die Erklärung des Abandon ist nur innerhalb einer bestimmten Frist, der Abandonfrist, die 6 oder 9 Monate beträgt, zulässig. Sie muß ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen, sich auf den ganzen, den Gefahren der See ausgesetzten versicherten Gegenstand beziehen und ist unwiderruflich. Der Versicherte hat dem Versicherer auf dessen Verlangen über den durch die Erklärung des Abandon eingetretenen Übergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde, den sog. Abandonrevers, zu erteilen.
Die Art. 865-875 des Deutschen Handelsgesetzbuchs handeln vom Abandon. Die §§. 116-126 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1867 (s. Seeversicherungsbedingungen) stimmen damit fast wörtlich überein. Die Bremer Seeversicherungsbedingungen erkennen dagegen einen Abandon überhaupt nicht an. Die meisten ausländischen Seerechte gestatten den in einer größern Anzahl von Fällen als das Deutsche [* 6] Handelsgesetzbuch. Am weitesten in der Gewährung des Abandon geht das franz. Recht (Code de commerce Art. 369-375). Ihm folgen das span., portug., holländ., ital. und belg. Seerecht. Das engl. Seerecht zählt nicht bestimmte einzelne Fälle der Zulässigkeit des Abandon auf. Es hat vielmehr den Begriff des Totalverlustes weiter gefaßt und verpflichtet den Versicherer auch in den Fällen seines konstruktiven Totalverlustes (s. Konstruktiver Totalverlust) zur Zahlung der Versicherungssumme gegen Abandon. - In Deutschland [* 7] wird auch von einem Abandon des Versicherers gesprochen.
Man versteht darunter den Fall, daß nach Eintritt eines
Unfalls der Versicherer binnen kurzer Frist (3
Tage) die volle Versicherungssumme
bezahlen zu wollen erklären und sich dadurch von weitern
Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge befreien kann.
Diese Befugnis hängt damit zusammen, daß nach deutschem
Recht der Versicherer außer der vollen Versicherungssumme
noch andere, vor dem völligen
Untergang der Sache aufgewendete Beträge sowie die Kosten der Ermittelung und Feststellung
des Schadens dem Versicherten zu bezahlen verpflichtet sein kann
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 844-847;
Allgemeine
Bedingungen
88.92-95). - 2) Abandon des Schiffsvermögens (fortune de mer) oder der Ladung ist das
Recht des
Reeders oder der Ladungsinteressenten, sich von gewissen
Verbindlichkeiten dadurch zu befreien, daß sie statt ihrer
Erfüllung auf das Schiffsvermögen oder auf die Ladung, zu Gunsten der
Gläubiger verzichten. Dieses
System, das von dem Princip
ausnahmsloser persönlicher Haftung des
Reeders und der Ladungsinteressenten ausgeht, ist das sog. Abandonsystem.
Dasselbe gilt im franz., belg., holländ.,
portug., ital. und finn. Seerecht;
mit
Abweichungen auch im spanischen sowie im nordamerikanischen. Dagegen herrscht im deutschen, schwed.,
norweg. und engl. Seerecht nicht das Abandonsystem, sondern das
sog. Exekutionssystem (s. d.). - 3) Abandonniert
,
aber nicht im technischen
Sinne, heißt ein Schiff auch dann, wenn es von Schiffer und Mannschaft auf
offenem
Meere oder an einer fremden
Küste verlassen ist. Hierin liegt regelmäßig kein
Aufgeben des Eigentums am Schiffe.
[* 8] Vielmehr treten, wenn jemand das verlassene Schiff in Sicherheit bringt, die Grundsätze der
Bergung (s.
Bergen)
[* 9] ein. -
Vgl. Aschenheimer, Der Abandon des Versicherten (Berl. 1893).
Abandonrevers, Abandonsystem, s. Abandon. ^[= dem Seerecht angehöriger Ausdruck von verschiedener Bedeutung. 1) A. im Seeversicherungsrecht ...]
Abandonnieren
(frz., spr. abbangd-, verlassen, aufgeben,
preisgeben. Abandonniert
, im Seewesen, s.
Abandon.
Pietro d', Arzt, Philosoph und Astrolog, auch Petrus de Padua genannt, geb. 1250 zu Abano bei Padua [* 10] (daher auch Petrus de Apono oder Aponensis), soll Griechisch zu Konstantinopel [* 11] und Mathematik zu Padua studiert haben. Zu Padua lehrte er mit glänzendem Erfolge Medizin und gelangte als praktischer Arzt zu hohem Ansehen. Wegen seines Anschlusses an die Neuplatoniker geriet Abano mit der Kirche in Konflikt, wurde der Inquisition als Zauberer denunziert, starb jedoch 1316 zu Padua im Gefängnis, ehe das Urteil gesprochen wurde.
Ein Jahrhundert später ward ihm zu Padua eine Ehrensäule gesetzt. Abano war enthusiastischer Anhänger der mediz. und philos. Lehren [* 12] der Araber, besonders des Averrhoes. Unter seinen Schriften ist die berühmteste «Concilliator differentiarum, quae inter philosophos et medicos versantur», der Inbegriff der Medizin seiner Zeit (Mantua [* 13] 1472; Vened. 1476 u. ö.: Pavia 1490; Bas. 1535). Ferner sind zu nennen: «De venenis eorumque remediis» (Mantua 1472 u. ö.: französisch von Boet, Lyon [* 14] 1593),
«Liberr compilationis physionomiae» ¶
(Padua 1474),
«Expositio problematum Aristotelis (Mantua 1475), »Quaestiones de febribus" (Padua 1482) und «Geomantia» (Vened. 1549).