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702 m. S.-Abhang des Kienberges;
2 km n. vom Dorfe Sissach, an der Strasse von Sissach nach Wintersingen.
702 m. S.-Abhang des Kienberges;
2 km n. vom Dorfe Sissach, an der Strasse von Sissach nach Wintersingen.
(Die) (Kt. Wallis, Bez. Sitten). Deutscher Name der Sionne.
Bezirk des Kantons Wallis. Die Viehzählung von 1906 hat folgende Resultate ergeben:
1906 | |
---|---|
Rindvieh | 4100 |
Pferde | 221 |
Schweine | 1750 |
Schafe | 1438 |
Ziegen | 1636 |
Bienenstöcke | - |
(Col du) (Kt. Wallis, Bez. Entremont). S. den Art. Tzerzera (Col de).
(Kt. Waadt, Bez. Orbe, Gem. Baulmes).
710 m. 2 Häuser;
2,5 km sw. Baulmes, Station der Linie Yverdon-Sainte Croix, am sw. Ende der Kurve, die diese Linie oberhalb Baulmes beschreibt.
(Kt. Appenzell I. R.).
1320-910 m. Bach, der an der O.-Seite des Kronbergs entspringt, zuerst nach NO., dann nach SO. durch bewaldete Tobel fliesst, die im Winter ein Lieblingsaufenthalt der Gemsen sind, und nach 3,2 km langem Lauf von links in den Weissbach, einen Quellarm der Sitter, mündet.
(Kt. Solothurn, Bez. Gösgen, Gem. Niedergösgen).
Siehe den Art. Sœhren.
(Kt. Basel Land, Bez. Waldenburg, Gem. Niederdorf).
600 m. 3 Häuser;
1,5 km w. vom Dorfe. 38 reform. Ew. Kirchgemeinde Oberdorf-Waldenburg.
oder Soix (Pointe de) (Kt. Wallis, Bez. Monthey). 2058 m. Aeusserster Vorsprung des mittleren Grates der Dent du Midi auf der Seite gegen das Val d’Illiez. Es ist ein prächtiger Aussichtspunkt, ob man die grünen Samtflächen und die Hütten des Val d’Illiez in seiner ganzen Ausdehnung oder ob man die nördliche wilde, eisgepanzerte Front der Dent du Midi bewundern will. Man steigt in 3½ Stunden vom Dorfe Illiez hinauf.
(Le Rocher du) (Kt. Wallis, Bez. Saint Maurice).
Siehe den Art. Rocher du Soir (Le).
(Kanton). Errata. Seite 614, Unterschrift bei der Abbildung, lies: Burgruinen Dorneck statt Thierstein. - Seite 616, Unterschrift der Abbildung, lies: Burgruine Thierstein, statt Dorneck.
Landwirtschaft und Industrie sind verhältnismässig annähernd in gleichem Masse vertreten. Aargau, Schaffhausen, Zug, Basel Land und Solothurn weisen ganz ähnliche Struktur der erwerbstätigen Bevölkerung auf. Die Hauptzahlen für den Kanton Solothurn sind folgende:
Betriebe | Davon Alleinbetr. | % | Personen Männl. | Weibl. | Total | % | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Urproduktion | 8739 | 559 | 51.3 | 13850 | 10993 | 24843 | 45.6 |
Industrie | 5473 | 3107 | 32.1 | 18436 | 9319 | 27755 | 40.9 |
Handel | 2137 | 460 | 12.5 | 1676 | 2652 | 4328 | 7.1 |
Verkehr | 374 | 51 | 2.2 | 2985 | 360 | 3345 | 5.5 |
Kunst u. Wissenschaft | 320 | 221 | 1.9 | 318 | 215 | 533 | 0.9 |
Total | 17043 | 4398 | 100.0 | 37265 | 23539 | 60804 | 100.0 |
% | 25.9 | 61.3 | 38.7 | 100.0 |
Die Hälfte der Betriebe entfällt auf Landwirtschaft und verwandte Zweige; das Personal in diesen Betrieben beläuft sich nicht auf 50% des Gesamtpersonals.
Urproduktion. In 10 Kalk-, Zement- und Gipsfabrikbetrieben sind 159, in 12 Kalksteinbrüchen und 34 Sand- und Kiesgruben 190 Personen beschäftigt. Die Landwirtschaft weist wenig Spezialzweige auf. Es gab:
Betr. | Personen | |
---|---|---|
Landw. allein | 7300 | 20142 |
Landw. mit Weinbau | 519 | 1388 |
Landw. Viehzucht | 317 | 1089 |
Uebrige Zweige | 348 | 991 |
Total | 8484 | 23610 |
Forstwirtschaft | 174 | 863 |
Industrie. Hauptgruppen:
Branchen | Betr. | Personen | davon weibl. |
---|---|---|---|
Uhren- und Metallwarenfabrikation | 1006 | 9401 | 2528 |
Kleidung und Putz | 2197 | 6734 | 4001 |
Baugewerbe | 1174 | 5693 | 123 |
Textilindustrie | 522 | 2686 | 1900 |
Papier- und Lederindustrie | 8 | 1387 | 348 |
Nahrungsmittelgewerbe | 472 | 1153 | 295 |
Graphische Gewerbe | 50 | 331 | 87 |
Wasserversorgung, Elektrizitätswerke etc. | 6 | 172 | 1 |
Schon hier zeigt sich die grosse Bedeutung der Uhrenindustrie und Maschinenfabrikation. Die Details dazu geben folgende Zahlen.
Betr. | Pers. | davon weibl. | |
---|---|---|---|
Uhrenfabrikation | 108 | 4984 | 1974 |
als Alleinbetr. | 33 | 33 | - |
als Heimarbeitsbetr. | 535 | 682 | 447 |
Total | 676 | 5699 | 2421 |
Maschinenfabrikation, Eisengiesserei | 34 | 1849 | 12 |
Hammerwerk (Klus) Eisenwerk | 1 | 1158 | 2 |
Elektrotechn. Fabriken | 5 | 115 | 50 |
Dies sind die grossen, exportierenden, einen grossen Teil des Solothurner Volkes ernährenden Fabrikbetriebe der Metallbranche. Eine ebenso wichtige Exportindustrie steckt in der Branche Kleidung und Putz; es ist die Schuhwarenfabrikation (Bally) und Schuhmacherei. Es sind 586 Betriebe, davon 274 Heimarbeitsbetriebe, 98 Alleinbetriebe. Es bleiben somit 98 Gehilfenbetriebe mit 3508 Arbeitern.
In weitem Abstande an Zahl und volkswirtschaftlicher Bedeutung folgen
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Damenschneiderei | 560 | 862 |
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Herrenschneiderei | 253 | 376 |
Weissnäherei- und Konfektion | 260 | 349 |
Wäscherei und Glätterei | 202 | 258 |
Als Fabrikindustrie folgt dann:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Kammmacherei | 2 | 362 |
Wirkerei und Strickerei | 137 | 356 |
Baugewerbe. | ||
Baugeschäfte | 53 | 1598 |
Schreinerei, Zimmerei | 376 | 897 |
Eisenbahnbau (temporär) | 1 | 581 |
Schlosserei | 45 | 527 |
Maurerei | 99 | 334 |
Gipserei | 41 | 187 |
Malerei | 54 | 171 |
Ziegel- u. Backsteinfabriken | 12 | 164 |
Spenglerei | 53 | 147 |
u. s. w.
Textilindustrie. Auch hier erfreut sich der Kanton reger Industrie, die für den Export arbeitet und daher von grosser Bedeutung ist. Wir haben:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Wollspinnerei, Tuchfabriken | 17 | 1141 |
Seidenbandfabriken | 229 | 634 |
(davon Heimarbeitsbetriebe) | 225 | 334 |
Seidenspinnerei und -zwirnerei | 108 | 242 |
(davon Heimarbeitsbetriebe) | 106 | 110 |
Seidenstoffweberei | 119 | 126 |
(davon Heimarbeitsbetriebe) | 117 | 124 |
Baumwollspinnerei etc. | 3 | 288 |
Elastische Gewebefabrik | 1 | 97 |
Baumwollweberei | 2 | 63 |
In der Tat wiederum eine grosse Zahl wichtiger Industrien. Leder- und Papierfabrikation. Auch hier grosse, exportierende Betriebe:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Papierfabriken | 3 | 1261 |
Leder- und Wachstuchfabriken | 5 | 126 |
Im Nahrungsmittelgewerbe finden wir die übliche Vertretung der:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Bäckerei und Konditorei | 221 | 518 |
Metzgerei | 136 | 270 |
Müllerei etc. | 56 | 113 |
Bierbrauerei | 6 | 94 |
u.s.w.
Ferner wurde im Jahr 1905 verzeichnet:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Seifen- und Kerzenfabrikation etc. | 1 | 63 |
Chemische Fabriken | 3 | 35 |
Buchdruckereien | 16 | 193 |
Handel. Im Handel tritt keine Branche als besonders wichtig hervor. Es sind beschäftigt im:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Wirtschaftswesen | 813 | 2101 |
Lebensmittelhandel | 577 | 886 |
Merceriewarenhandel | 140 | 300 |
Stein-, Glas, Metallwaren | 93 | 198 |
Holz-, Leder-, Papierhandel | 105 | 178 |
Bankwesen | 28 | 123 |
u. s. w.
Zum Wirtschaftswesen seien noch folgende Details erwähnt:
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Hôtels | 143 | 617 |
(davon mit Restaurant) | 120 | 489 |
Restaurants allein | 630 | 1394 |
Temperenzwirtschaften | 10 | 24 |
Verkehr. Es entfielen:
auf | Betr. | Pers. |
---|---|---|
Eisenbahn | 24 | 2365 |
Post | 135 | 527 |
Telegraph, Telephon | 86 | 239 |
Fuhrwesen | 118 | 194 |
Oeffentliche Verwaltung, Künste (soweit Erwerb damit beabsichtigt wird):
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Gesundheitspflege | 183 | 273 |
Rechtspflege | 28 | 53 |
Unterricht | 20 | 38 |
Oeffentliche Verwaltung | 53 | 68 |
Künste | 31 | 93 |
Neben landwirtschaftlich stark tätiger Bevölkerung findet sich ein sehr starker Einschlag von Fabrikarbeitern, die in den bekannten grossen Etablissementen der Uhrenindustrie, Schuhfabrikation, Eisenverarbeitung, Tuch-, Papier- und Bandfabrikation u. a. tätig sind. Viele arbeiten auch als Heimarbeiter für einheimische und fremde Fabrikanten zu Hause.
Ueber sie mögen folgende Zahlen orientieren:
Heimarbeit: | Betr. | Pers. |
---|---|---|
Uhrenfabrikation | 535 | 682 |
Seidenbandweberei | 225 | 334 |
Schuhfabrikation | 274 | 276 |
Wirkerei und Strickerei | 126 | 130 |
Seidenstoffweberei | 117 | 124 |
Betr. | Pers. | |
---|---|---|
Weissnäherei | 106 | 121 |
Seidenspinnerei | 106 | 110 |
Der Rest ist unbedeutend.
Die Gesamtzahl beträgt 1864 Heimarbeiter, wovon 1486 weibliche. Von allen schweizerischen Heimarbeitern der Schuhfabrikation wohnen 28,5%, von denen der Wollenspinnerei und -weberei 10,4% und von denen der Uhrenindustrie 5-6% Kanton Solothurn. Von sämtlichen schweizerischen Heimarbeitern befinden sich indes nur 2% im Kanton Solothurn.
Hausiererbetriebe: Am gab es 121 Hausiererbetriebe mit 77 männlichen und 69 weiblichen Personen.
[Dr F. Mangold.]
Die gegenwärtige Verfassung des Kantons Solothurn datiert vom sie hat seither einige Abänderungen und Zusätze erhalten. Die Rechte des Volkes sind sehr ausgedehnt. Nebst der Wahl des Kantonsrates kommt ihm die Ernennung des Regierungsrates, der Ständeräte und sämtlicher Bezirksbeamten zu. Es hat das Recht der Abberufung des Kantonsrates und des Regierungsrates. Es besteht das obligatorische Referendum für Gesetze und wichtigere Finanzbeschlüsse. Das Volk hat das Recht der Initiative in der allgemeinen Form der Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes.
Die gesetzgebende Behörde, der Kantonsrats, wird in 10 Bezirken nach dem proportionalen Wahlverfahren gewählt; auf je 800 Ew. und einen Bruchteil von über 400 entfällt ein Abgeordneter. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Dem Kantonsrate kommt, unter Vorbehalt der Volksrechte, der Erlass der Gesetze zu. Verfassungsänderungen benötigen eine zweimalige Beratung. Dem Kantonsrat steht zu die Festsetzung des Budgets und die Genehmigung der Rechnung. Er ist auch Wahlbehörde für die Mitglieder des Obergerichts und die höhern Justiz- und Verwaltungsbeamten.
Die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde, der Regierungsrat, besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Er bezeichnet alljährlich seinen Vorsitzenden, den Landammann. Die Geschäfte sind nach Departementen verteilt. Der Regierungsrat versieht auch die Funktionen eines Verwaltungsgerichtshofes. Dem Regierungsrat untersteht in jeder der 5 Amteien (Solothurn-Lebern; Bucheggberg-Kriegstetten; Balsthal-Gäu; Olten-Gösgen; Dorneck-Thierstein) ein Oberamtmann, der vom Volke gewählt wird.
Die Gerichtsorganisation ist folgende: Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter. Dieser ist kompetent in Zivilsachen bis zu Fr. 12 und in Strafsachen bis zu Bussen von 10 Fr., daneben hat er die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten. Im Fernern besteht in jeder der 5 Amteien ein Amtsgericht von 5 Mitgliedern, vom Volke auf 4 Jahre gewählt. Der Präsident des Amtsgerichtes ist ständiger Beamter. Er entscheidet als Einzelrichter in Zivilsachen bis zu Fr. 100, sowie in Rechtsöffnungssachen und bei kleineren Straffällen; er leitet die Instruktion der Zivilprozesse und ist Untersuchungsrichter im Strafverfahren.
Das Amtsgericht entscheidet inappellabel in Zivilsachen bis zu Fr. 300 und in bestimmten Strafsachen; es bildet im übrigen erste Instanz. Das Obergericht, bestehend aus 7 Mitgliedern, ist die höchste kantonale Instanz in Zivil- und Strafsachen; es ist zugleich auch einzige Instanz für Streitigkeiten in Patentsachen u. s. w., sowie für gewisse Straffälle wie Betrug und betrügerischen Bankrott. Das Obergericht bildet die Kammern für das Schwurgericht, das in wichtigeren Straffällen amtet. Das Kassationsgericht für schwurgerichtliche Urteile wird vom Kantonsrate bestellt. Das Grundbuchwesen, sowie die Besorgung erbrechtlicher Inventaríen ist den Amtschreibereien übertragen, deren Vorsteher regelmässig zugleich auch Betreibungs- und Konkursbeamte sind.
Bezüglich der Gemeinden unterscheidet die Verfassung die Einwohnergemeinde, die Burgergemeinde und die Kirchgemeinde. Die erstere ist die politische Gemeinde. Die Burgergemeinde hat nicht blos die Verwaltung der Korporationsgüter, sondern auch noch Funktionen im Vormundschaftswesen und in der Armenpflege. Die Kirchgemeinden haben insofern öffentlichen Charakter, als die Verwaltung der Staatsaufsicht unterstellt ist und die Anstellung der Geistlichen sich nach staatlichen Vorschriften zu vollziehen hat. Die Gemeinden sind in ihrer Organisation ziemlich
frei. Organe sind die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat und der Gemeindepräsident (Ammann). Den Einwohnergemeinden liegt ob, für den Primarunterrieht zu sorgen; letzterer wird ausschliesslich in den öffentlichen Schulen gepflegt, Privatschulen sind ausgeschlossen. Der Staat sorgt für die Bezirksschulen und die Kantonsschule (Gymnasium und Realschule, Handelsschule und landwirtschaftl. Winterschule).
[Dr Affolter.]
Jede politische Gemeinde hat einen Friedensrichter, der Bussen verhängen darf. In diesem Falle ist er verpflichtet, bei Zivilstreitigkeiten zuerst eine Vermittlung zu versuchen, ehe der Kläger die Ueberleitung an den Präsidenten des Amtsgerichts verlangen kann, immerhin mit Ausnahme der Streitigkeiten, die den Handel betreffen, und der Fälle, wobei eine der Parteien ihren Wohnsitz ausserhalb seiner Gerichtsbarkeit hat. In korrektionellen Sachen, wenn es sich um eine Ehrverletzung handelt, muss vor dem Friedensrichter ein Vermittlungsversuch gemacht werden, bevor die Klage dem Gerichtspräsidenten unterbreitet werden darf. Als Richter entscheidet der Friedensrichter in Zivilfällen über Anstände, deren Wert Fr. 12 nicht übersteigt. In Strafsachen ist der Friedensrichter kompetent, Vergehen zu beurteilen, die im Maximum einer Strafe von Fr. 10 unterliegen.
In jeder der fünf Amteien des Kantons funktioniert ein Gerichtspräsident. Er entscheidet in Zivilsachen, wenn der Streitgegenstand nicht mehr als Fr. 100 Wert hat. Er beaufsichtigt den Verlauf aller Prozesse seines Gerichtskreises, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Kompetenz des Obergerichtes fallen. Ueberdies ist er der Richter, dem es zukommt, die Aufhebung eines gerichtlichen Beschlages anzuordnen; er entscheidet über Arrest- und Aufhebungsbegehren und über die Revokation von Schuldbetreibungen. In Strafsachen beurteilt er Vergehen, die bis 8 Tage Gefängnis oder Fr. 50 Busse nach sich ziehen. Bei Verbrechen und solchen Vergehen, die seine Kompetenz überschreiten, amtiert er als Instruktionsrichter.
Jede Amtei hat ein Amtsgericht, das aus vier Richtern und dem Präsidenten besteht. Dieses Gericht beurteilt in Zivilangelegenheiten solche Fälle, deren Streitgegenstand einen Fr. 100 übersteigenden Wert hat oder dessen Wert gar nicht oder nur schwer zu bestimmen ist. Bei Urteilen letzterer Kategorie, so wie im allgemeinen, wenn der im Streite liegende Wert höher als Fr. 300 ist, kann man appellieren. Bei offensichtlicher Verletzung des Gesetzes kann man die Appellation gegen Urteile des Präsidenten oder des Amtsgerichtes auch ergreifen, wenn es sich um eine Angelegenheit von geringerem Wert handelt. Das Amtsgericht waltet auch als Konkurs- und Nachlassgericht erster Instanz und übt verschiedene Funktionen neben der Beurteilung von Streitigkeiten aus. In Strafsachen spricht es über alle Delikte, welche die Kompetenz des Friedensrichters und des Gerichtspräsidenten übersteigen, mit Ausnahme derjenigen, die in erster und letzter Instanz dem Obergericht zugewiesen sind.
Das Obergericht besteht aus 7 Mitgliedern, mit Einschluss des Präsidenten, und ist in Zivilangelegenheiten die oberste richterliche Behörde des Kantons, die alle Appellationen zivilen Charakters erledigt: Es beurteilt als einzige kantonale Instanz die Zivilstreitigkeiten betreffend Erfindungspatente, gewerbliche Modelle und Muster, Schutz von Fabrik- und Handelsmarken, Ursprungsbezeichnung der Waren und der gewerblichen Auszeichnungen. Es bildet die zweite richterliche Instanz in Bezug auf Nachlass und Konkurs. Es beaufsichtigt die untern richterlichen Instanzen. In Strafsachen funktioniert es bei Verbrechen und Vergehen in Bezug auf Betrug, Fälschung und betrügerischen Konkurs als erste und letzte Instanz. Als Appellhof beurteilt es alle Delikte, auf die eine Strafe von mehr als drei Monaten Gefängnis oder Fr. 300 Busse gesetzt ist. Es ist zugleich Kassationsgericht und kann alle Urteile über Delikte zu neuer Prozessverhandlung zurückweisen. Das Obergericht hat auch die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen.
Als öffentlicher Ankläger amtiert ein Staatsanwalt, dem die Aufgabe zufällt, die Anklage vor dem Geschwornengericht und in Polizeistraffällen, gegen die Appellation ergriffen wurde, vor dem Obergericht zu vertreten, vor demselben Gerichte auch bei den Verbrechen und Vergehen, die es in erster und letzter Instanz beurteilt.
Die Anklagekammer, die aus drei Mitgliedern des Obergerichts besteht, bestimmt die Ueberweisung von Kriminalprozessen an das Geschwornengericht.
Der Geschwornengericht erledigt die Fälle, die ihm von der Anklagekammer zugewiesen werden; es besteht aus einem Gericht von 3 Mitgliedern und 12 Geschwornen für jede Sitzung.
Der Kassationshof besteht aus 7 Mitgliedern; er entscheidet über Begehren auf Kassation und Wiederaufnahme der Prozedur gegen Urteile des Geschwornengerichtes.
Der Kanton besitzt zwei gewerbliche Schiedsgerichte: Grenchen-Bettlach und Olten. Diese Gerichte sprechen in allen Streitigkeiten ab, die sich auf einen Wert von weniger als 500 Fr. beziehen und zwischen Prinzipalen einerseits und Angestellten, Arbeitern oder Lehrlingen anderseits entstehen und die Arbeit oder die Lehrverträge betreffen. In der Regel sind die Verhandlungen vor den Gerichten öffentlich, wie auch die Beratungen und Stimmabgaben der Gerichte in Zivilfällen.
[E. Schenker.]