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musste man gewisse legislative, richterliche oder verwaltende Beamtungen bekleidet haben, Doktor der Rechte oder der Medizin, Notar oder Infanterieoffizier sein. Obschon man seit 1820, besonders aber seit 1833 Aenderungen anbrachte, wurde der Vertrag von 1815 doch erst 1839 durch die Ernennung kantonaler Abgeordneter auf Grundlage der Volkszahl jedes Zehnten beseitigt. Die Deputierten wurden im Verhältnis von je einem auf tausend Seelen noch indirekt gewählt, d. h. von einem Wahlkollegium, das die Urversammlungen jeder Gemeinde ernannten. Der Klerus war durch zwei Abgeordnete vertreten, einen für das Ober- und einen für das Unterwallis. Die Zahl der Staatsräte wurde vermindert, der Titel eines Landeshauptmanns abgeschafft, indem sowohl der Grosse Rat als der Staatsrat ihren Präsidenten selbst wählten. Aber die Oberwalliser konnten sich nicht darein fügen, mit ihren Mitbürgern des Unterwallis auf gleichem Fusse zu stehen. Die Verfassung vom 30. Januar wurde darum noch im gleichen Jahr revidiert und im nächsten Juli schon in neuer Form promulgiert. Diese hatte das Schicksal, ebensowenig zu gefallen wie die vorhergehende. Die Uneinigkeit erregte Wirren, die das Land mit Blut befleckten, bis zur Niederlage der Liberalen im Jahr 1844, worauf die Konservativen, eine neue Verfassung ausarbeiteten, die sich in Wirklichkeit nicht sehr von der unterschied, die so traurige Ereignisse heraufbeschworen hatte.
Am 2. Dezember 1847, unmittelbar nach der Besetzung Sittens und der Niederlage des Sonderbunds, trat auf dem Waffenplatz La Planta in Sitten eine Volksversammlung zusammen, die sofort einige provisorische Anordnungen traf und die Notwendigkeit einer neuen Verfassung erklärte, die den Ideen der eidgenössischen Partei entspreche. Die indirekte Wahl der Abgeordneten wurde abgeschafft, ebenso die vier Stimmen, über die der Bischof verfügte; die Geistlichkeit war als politische Korporation nicht mehr vertreten. Indes mussten die Wahlen in Versammlungen vorgenommen werden, welche die weit zerstreute Bevölkerung zu langen Wanderungen zwangen. Die Verfassung von 1852 machte diesem Zustand ein Ende, indem sie einer oder mehreren Gemeinden das Recht einräumte, innerhalb des Bezirks einen eigenen Wahlkreis zu bilden, wofern ihre Bevölkerungszahl dem Quotienten für wenigstens einen Vertreter entspreche. Diese Verfügung erlaubte den mehr oder weniger geschlossenen Minoritäten, in den Bezirken, wo sie sonst durch die herrschende Partei unterdrückt worden wären, einen oder mehrere Vertreter nach ihrem Sinne zu wählen. Eine Verfassungsrevision von 1875 endlich sprach sich hauptsächlich über die Unvereinbarkeit gewisser Aemter aus und verbot, dass eine Gemeindeverwaltung von einer einzigen Familie oder von zu nahen Verwandten in Besitz genommen werde. Die Verfassung von 1907 endlich präzisiert gewisse Befugnisse der Räte, sowie einige Volksrechte genauer.
Nach den Vorschriften dieser Verfassung wird die gesetzgebende Gewalt vom Grossen Rat ausgeübt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, dessen Abstimmung unterworfen sind:
1) Die Total- oder Partialrevision der Verfassung; die Konkordate, Vergleiche und Verträge, soweit sie in der Kompetenz des Kantons liegen; die vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Verordnungen, jedoch mit Ausnahme der Verordnungen, die den Charakter der Dringlichkeit besitzen oder nicht allgemein verbindlicher Natur sind, sowie der gesetzgeberischen Erlasse, die die Ausführung eidgenössischer Gesetze zu sichern bezwecken.
2) Jeder Beschluss des Grossen Rates, der eine ausserordentliche Ausgabe von Fr. 60000 oder während drei Jahren eine durchschnittliche Ausgabe von Fr. 20000 verursacht, wenn diese Ausgaben nicht durch die gewöhnlichen Einnahmen des Voranschlags gedeckt werden können.
3) Jede Erhöhung der Steuer vom Vermögen oder vom kapitalisierten Einkommen (die auf 1½‰ festgelegt ist), sofern sie nicht durch ausserordentliche, von der Eidgenossenschaft dem Kanton überwälzte Auflagen nötig geworden.
Auf dem Weg der Initiative kann das Volk die Ausarbeitung eines neuen, die Aufhebung oder Abänderung eines seit wenigstens vier Jahren in Kraft gestandenen Gesetzes verlangen oder auch den Entwurf eines vollständig ausgearbeiteten Gesetzes vorlegen, wenn dieses Begehren durch die Unterschrift von 4000 Bürgern unterstützt wird.
Der Grosse Rat wird auf vier Jahre ernannt und besteht aus den in den Bezirken im Verhältnis von einem Mitglied auf 1000 Seelen oder einen Bruchteil von 501 und darüber gewählten Abgeordneten. In der Regel geschieht die Wahl bezirksweise, ausnahmsweise durch die Kreise; aber die Zahl der einem Bezirk zukommenden Abgeordneten darf durch die Bildung von Kreisen weder vergrössert noch verkleinert werden. Wenn infolge dieser Trennung zwei Bruchteile von 501 Einwohnern in Konkurrenz treten sollten, hätte der Teil den Vorzug, der nicht verlangt hat, einen Kreis zu bilden. Der Grosse Rat des Wallis zeigt insofern eine Eigentümlichkeit, als jeder Bezirk oder Kreis eine gleiche Anzahl Ersatzmänner wählt wie Abgeordnete; diese Ersatzmänner haben die Bestimmung, die Abgeordneten zu vertreten, die während einer Session oder einer Sitzung verhindert sein sollten, daran teilzunehmen. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicher Weise: zur konstituierenden Sitzung am dritten Montag nach der Integralerneuerung, die am ersten Sonntag im März stattfindet; zur ordentlichen Session am 2. Montag im Mai und am 2. Montag im November jeden Jahres. Die ausserordentlichen Sitzungen werden durch Beschluss des Grossen Rates selber, durch Einberufung seitens des Staatsrates oder auf das schriftliche und motivierte Verlangen von wenigstens 20 Deputierten anberaumt. Jede ordentliche Session dauert höchstens 13 fortlaufende Tage; sie kann jedoch im Falle, dass wichtige Interessen in Frage stehen, verlängert werden. Die Befugnisse des Grossen Rates sind: 1) die Bestellung seines Bureaus, das ausdrücklich zwei Sekretäre, einen französischer und einen deutscher Sprache umfassen soll. 2) Beim Beginn jeder Legislaturperiode die Ernennung der Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichtes (des ehemaligen Appellationsgerichts). 3. Alle drei Jahre, in der Mai-Session, die Wahl der Ständeräte. 4) In jeder Mai-Session die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten des Staatsrates, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes. 5) Die Ernennung zu geistlichen Würden, deren Besetzung dem Staat zukommt (Bischof der Diözese Sitten). Ausserdem verifiziert der Grosse Rat die Vollmachten seiner Mitglieder, übt das Recht der Amnestie, Begnadigung und der Strafmilderung aus, erteilt das Bürgerrecht, prüft die Amtstätigkeit des Staatsrates, bestimmt das Budget und schliesst Verträge mit andern Kantonen und eventuell mit auswärtigen Staaten ab.
Der Staatsrat, als vollziehende und verwaltende Behörde, besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei aus der Wählerschaft der sechs östlichen Bezirke, eines aus den drei mittlern (Sitten, Hérens und Conthey) und zwei aus den vier westlichen Bezirken genommen werden müssen. Nur ein einziges Mitglied dieser Behörde darf der Bundesversammlung angehören. In jedem Bezirk wird die Regierung durch einen Statthalter und einen Unterstatthalter vertreten. Der Statthalter präsidiert den Bezirksrat, eine Behörde, die auf vier Jahre von den Gemeindeversammlungen gewählt wird, und zu der jede Gemeinde, auch die geringst bevölkerte, einen Vertreter abzuordnen das Hecht hat. Der Unterstatthalter ist der Stellvertreter des Statthalters. Im Bezirk Raron, der in zwei voneinander getrennte Gebiete geteilt ist, amtiert der Unterstatthalter, dessen Sitz in Mörel ist, ständig und unabhängig vom Statthalter. Die Gemeindeverwaltung wird ausgeübt: durch die Urversammlung, die alle in der Gemeinde wohnenden Wähler umfasst, durch einen Gemeinderat, der aus wenigstens drei und höchstens 15 Mitgliedern besteht, und durch eine Bürgerversammlung, welche für die Interessen der Bürger sorgt. Wenn die Zahl der Nicht-Bürger wenigstens die Hälfte der Urversammlung ausmacht oder der Gemeinderat zur Hälfte aus Nichtbürgern besteht, hat jene Versammlung das Recht, die Bildung eines besondern Bürgerrats zu verlangen. Dieser soll aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammengesetzt werden.
Die richterliche Gewalt wird ausgeübt: in jeder
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Gemeinde durch einen Richter mit einem Stellvertreter, die von den Wählern der Gemeinde gewählt werden (erste Instanz); in jedem Kreis oder Bezirk durch ein Gericht für Zivil-, Korrektions- und Kriminalsachen; in Sitten für den ganzen Kanton durch ein Kantons (Appellations)-Gericht. Die Mitglieder dieser Gerichte werden vom Grossen Rat ernannt. Seit der Volkszählung von 1900 ist der Kanton Wallis in zwei eidgenössische Wahlkreise eingeteilt; der eine umfasst das ganze Gebiet westlich der Lizerne und der Grenze von Riddes und Nendaz (Unterwallis) und hat zwei, der andere (Mittel- und Oberwallis) östlich dieser Grenzlinie vier Abgeordnete in den schweizerischen Nationalrat.
Der Kanton Wallis wird administrativ in 13 Bezirke eingeteilt, nämlich:
Einwohner | Oberfläche km2 | Anzahl der Gemeinden | |
---|---|---|---|
1) Goms (Conches) | 4204 | 528.7 | 21 |
2) Brig (Brigue) | 9941 | rund 541.0 | 11 |
3) Visp (Viège) | 7914 | 898.6 | 21 |
4) Oestlich Raron (Rarogne oriental) | 2538 | rund | 10 |
Westlich Raron (Rarogne occidental) | 4071 | 330.8 | 12 |
5) Leuk (Loèche) | 6673 | 351.4 | 16 |
6) Siders (Sierre) | 11567 | 418.6 | 21 |
7) Ering (Hérens) | 6943 | 455.4 | 9 |
8) Sitten (Sion) | 10871 | 128.3 | 7 |
9) Conthey | 8928 | 229.2 | 5 |
10) Martinach (Martigny) | 12645 | 263.1 | 13 |
11) Entremont | 9399 | 633.6 | 6 |
12) Saint Maurice | 7578 | 260.0 | 9 |
13) Monthey | 11166 | 193.7 | 9 |
: | 114438 | 5232.4 | 170 |
Für die Oberfläche der beiden Bezirke Brig und Raron schwanken die Angaben je nach den statistischen Tabellen oder den Karten, weil der Grosse Aletschgletscher mit seinen Verzweigungen manchmal ganz oder teilweise dem Bezirk Brig zugeschieden wird.
Der Ursprung dieser territorialen und administrativen Einteilung des Wallis liegt in den sieben alten souveränen Zehnten, die im gegenwärtigen politischen Zustand ihre alten Grenzen zumeist beibehalten haben.
Zur Zeit der Annexion des Wallis durch Frankreich, im Jahr 1810, verwandelte die kaiserliche Regierung, um dem Departement Simplon die gleiche Organisation zu geben wie den andern Departementen, die alten Zehnten in «Kantone» und machte aus dem einstigen Untertanenland zudem noch die fünf Kantone Hérémence, Martigny, Entremont, Saint Maurice und Monthey. Aber nach dem Sturz des französischen Kaiserreichs (1814) nahmen die bisherigen Kantone alle den Namen Zehnten an, und das Wappen des Landes, das früher die sieben Sterne der regierenden Zehnten getragen, bereicherte sich nun um 5 neue Sterne für Martinach, Hérémence (bezw. Hérens), Entremont, Saint Maurice und Monthey. Da auf den Wunsch der Bevölkerung des Unterwallis die vermittelnden Mächte ihre Zustimmung gegeben hatten, dass ein dreizehnter Bezirk gebildet werde, entstand der Zehent Conthey aus Gemeinden, welche man von Martinach und Sitten lostrennte. Damit nahm ein dreizehnter Stern auf dem Walliser Wappenschild Platz. Jedoch wurde bei der Verfassungsrevision von 1848 die Benennung «Bezirk» statt des durch den Vertrag von 1815 wieder eingesetzten «Zehent» angenommen, welch letzterer indes im mündlichen Verkehr noch lange gebraucht wurde. Allgemein wird von neuern Forschern die Herleitung des Wortes Zehnten (desenus) von zehn und decima angenommen. Während aber Heusler die Zehnten mit den alten Zehntfluren und Zehntbezirken des bischöflichen Tisches in Verbindung bringt, führen Gremaud und V. van Berchem den Ausdruck auf eine Einteilung des ganzen bischöflichen Wallis in zehn Teile zurück. Sie wiesen nach, dass beim ersten Auftreten des Systems einer Volksvertretung (dem Generalrat des Walliserlandes) zur Zeit des Bischofsstaates im 14. Jahrhundert dieses Repräsentationsrecht das Vorrecht der zehn grossen Gemeinden war, die bischöflichen Herrschaften entsprachen, nämlich Martinach, Chamoson-Ardon, Sitten, Siders, Leuk, Raron, Visp, Naters-Brig, Mörel, Aernen-Münster. Da indes die häufigen Einfälle der Savoyarden, die auf die Abtrennung der Herrschaften Martinach und Chamoson-Ardon gerichtet waren, diese verhinderten, an dem Werke der acht andern frei teilzunehmen, dehnten sich diese letztern, unter Eingriffen in die weltliche Gewalt des Bischofs, durch Angliederung kleinerer Gemeinden aus und schlossen sich enger aneinander. Nachdem Mörel halbwegs in Raron aufgegangen war und nur noch eine von dessen Unterabteilungen bildete, blieben bloss sieben verbündete und unabhängige, oder wenigstens nach Unabhängigkeit strebende Zehnten. Gremaud versichert, dass das Wort in der Form decima zum erstenmal in einer Urkunde aus 1417 vorkomme. Ausser in dieser Eigentümlichkeit weicht die Geschichte des Gemeindewesens wenig von der der benachbarten Länder ab. Wenn die Gemeinden dazu kommen, sich zu spalten und neuzubilden, geschieht das fast immer, um sich den Grenzen neu errichteter Kirchensprengel anzupassen. Es ist bemerkenswert, dass diese politische Zerbröckelung im deutschen Teil viel bedeutender war als im französischen. Im erstern gibt es fast kein Dorf, das nicht seinen Kirchturm und sein Gemeindehaus haben will; im letztern umspannen Kirch- und politische Gemeinde häufig eine ganze Anzahl Dörfer.
In den meisten grossen Gemeinden existieren noch Unterabteilungen, die aber jeden offiziellen Charakter verloren haben. Ihr Vorhandensein beweist, dass die Gemeinden selbst ursprünglich nur föderative Verbindungen von Weilern waren. Zum Beispiel setzte sich die Gemeinde Lens vor 1904 aus vier unvollkommen von einander abgegrenzten Sektionen zusammen, die, vor 1851 schon ein erstesmal getrennt, sich damals wieder vereinigten: Lens (Dorf), Icogne, Chermignon und Montana. Ein halbes Jahrhundert des Zusammenlebens genügte, um die den Interessen oder dem Uebergewicht entsprungenen Eifersüchteleien so stark anzufachen, dass sie zu einer neuen Trennung führten. Andre Gemeinden, wie ehemals Saas, das nun schon lange zerstückelt ist, und neuerdings Conthey, Vex etc. zerfielen in Viertel oder «quarts». Bagnes, das nicht weniger als zehn solcher zählte, wendet den Namen quart (quartier) heute noch an, so dass diese Bezeichnung gleichbedeutend mit Dorf oder Weiler geworden ist. Orsières und andere sind in «tiers» (Drittel) oder «côtes» eingeteilt, während Savièse, eine ehedem freie Gemeinde, sich aus fünf «Pannern» (bannières), d. h. aus fünf beinahe gleich bedeutenden Dörfern zusammensetzt, an die sich kleinere Weiler anschliessen. Diese Benennung ist ohne Zweifel der alten militärischen Abgrenzung entlehnt. Das Beispiel von Lens zeigt uns, welche Streitigkeiten unter Siedelungen von ungleicher Bedeutung entstehen können. In den grössern Gemeinden des Entremont wird den Hauptorten, die an der Strasse liegen, von den zahlreichen abgelegenen Weilern das Recht abgesprochen, ihre wichtigen Verkehrswege etwas besser zu unterhalten als die vernachlässigten Strässchen der einsamen und wenig von Fremden besuchten Häusergruppen, weil dies Luxus sei. Umgekehrt werfen die Hauptorte diesen abgelegenen Siedelungen vor, sie schalten zu sehr nach Belieben und ohne ihr Wissen über die Wälder und andere Gemeindegüter. Den frappantesten Fall der Bevogtigung des Hauptdorfes durch die übrigen Siedelungen bietet indes Vissoye im Eifischthal. Ohne sich nach aussen zu beklagen, sah sich dieser kleine Flecken, der ohne genaue Grenzen teils zur Gemeinde Ayer, teils zu Grimentz gehörte, jederzeit alles abgeschlagen, was er wünschte. Gelang es ihm auch, in den Gemeinderäten vertreten zu sein, so musste er die Mehrheit in beiden Gemeinden zugleich erringen, bis man seinen gerechtesten Ansprüchen entgegenkam. Und selbst in diesem Falle entstanden zwischen den beiden interessierten Gemeinden Meinungsverschiedenheiten, welche die Ausführung der gefassten und selten übereinstimmenden Beschlüsse auf ewig hinausgeschoben hätten. Endlich gelangten die Bewohner von Vissoye, sowohl die welche zu Ayer, als die zu Grimentz gehörten, an die Oberbehörden des Kantons, die sich beeilten, den nur zu begründeten Klagen durch die Erhebung von Vissoye zu einer eigenen Gemeinde abzuhelfen (1904).