mehr
kantonale Verwaltungsgebäude, kantonale Schulbauten, Kirchen und Pfarrhäuser, Kathedrale zu Lausanne, Schloss Chillon, Kirche Romainmôtier etc. -
7) Die Befugnisse des Finanzdepartementes ergeben sich schon aus seinem Namen. Die Staatseinnahmen setzen sich zusammen aus den Erträgnissen von Grundeigentum, Waldungen, Salzbergwerk und Guthaben, aus der Grundwert- und der Vermögenssteuer, aus den indirekten Steuern, den Handänderungsgebühren, dem Anteil des Kantons am Ergebnis des eidg. Alkoholmonopoles etc. Die Grundwertsteuer ergibt netto jährlich durchschnittlich etwas mehr als 1¼ Mill. Fr. (1906: Fr. 1316779; 1907: Fr. 1356125), die Vermögenssteuer netto rund 2 Mill. Fr. (1906: Fr. 2166333; 1907: Fr. 2118266). Für 1907 weist die Staatsrechnung folgende Resultate auf:
1907 Fr. | |
---|---|
Einnahmen | 13860291 |
Ausgaben | 13561317 |
Einnahmenüberschuss: | 299074 |
Im einzelnen stellen sich die Einnahmen und Ausgaben für 1907 und 1908 wie folgt:
Die Verwaltung des Armen- und Unterstützungswesens ist in diesen Ziffern nicht berücksichtigt. Auf zeigte die Staatsbilanz Fr. 35889699 Aktiven gegen Fr. 28085478 Passiven (worunter besonders die drei Anleihen von 1888 zu 3½%, von 1904 zu 3½% und von 1907 zu 4%). Das reine Staatsvermögen erreicht somit die Summe von Fr. 7804221.
Neben den eigentlichen Staatsgeldern verwaltet das Finanzdepartement noch mehrere offizielle und halboffizielle Anstalten und Unternehmungen, sowie eine grosse Anzahl von Spezialfonds.
Der Kanton Waadt zerfällt in 19 Bezirke mit zusammen 388 politischen Gemeinden. Folgendes ist die Reihenfolge der Bezirke:
Bezirk | Anzahl der Gemeinden |
---|---|
1. Aigle | 15 |
2. Aubonne | 17 |
3. Avenches | 13 |
4. Cossonay | 33 |
5. Échallens | 28 |
6. Grandson | 20 |
7. Lausanne | 12 |
8. La Vallée | 3 |
9. Lavaux | 12 |
10. Morges | 35 |
11. Moudon | 33 |
12. Nyon | 32 |
13. Orbe | 26 |
14. Oron | 23 |
15. Payerne | 20 |
16. Pays d'Enhaut | 3 |
17. Rolle | 13 |
18. Vevey | 11 |
19. Yverdon | 39 |
An der Spitze eines jeden Bezirkes steht ein Regierungsstatthalter (préfet). Dazu kommt noch der Kreis Sainte Croix, der zwar dem Bezirk Grandson angehört, aber dennoch einen eigenen Statthalter hat, sodass man im ganzen 20 Statthalterämter zählt. Die Statthalter sind die Vertreter der Regierung in ihrem Bezirk und wachen als solche über den richtigen Vollzug von Gesetzen und Verordnungen, wie sie auch die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen ausüben. Neben dem Statthalter zählt jeder Bezirk noch einen Steuereinnehmer (receveur) und einen Grundbuchverwalter (conservateur des droits réels).
Durch die Gesetze von 1902 und 1904 ist die Anzahl der Kreisingenieure auf 12 vermindert worden. Jeder Bezirk teilt sich wieder in eine Anzahl Kreise, deren der Kanton im ganzen 60 umfasst. Besondre Kreisverwaltungen sind aber nicht vorhanden, da die Kreise einzig Gerichts- und Wahlkreise (für den Grossen Rat) darstellen. Jede der 388 politischen Gemeinden des Kantons wird durch einen Grossen und einen Kleinen Gemeinderat mit dem Syndic oder Gemeindepräsident an der Spitze verwaltet.
In den Gemeinden mit nicht über 800 Ew. besteht der Grosse Gemeinderat (Conseil général) ans der Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger, in den übrigen Gemeinden aus einem «Conseil communal» von 45-100 von der Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Vollziehende und Verwaltungsbehörde ist die «Municipalité» mit dem «Syndic» an ihrer Spitze, der zugleich Vertreter des Staates in seiner Gemeinde ist und als solcher den Vollzug der Gesetze und Verordnungen zu überwachen hat.
In eidgenössischer Hinsicht zerfällt der Kanton Waadt in drei Nationalratswahlkreise: den aus dem östl. Kantonsteil bestehenden 43. Kreis mit 7 Abgeordneten, den 44. Kreis im N. und Zentrum mit 4 Abgeordneten und den 45. Kreis im W. mit 3 Abgeordneten. Lausanne ist Direktionssitz des 1. eidg. Telegraphen- und des 2. eidg. Zollkreises.
17. Justizorganisation.
Das Rechtswesen liegt in den Händen des Kantonsgerichtes, der Bezirksgerichte und der Friedensgerichte. Das Kantonsgericht (Obergericht) besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Grossen Rat im zweiten Jahr jeder Legislatur auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Neben seinen zivil- und strafrechtlichen Attributen ist das Kantonsgericht mit der Leitung und allgemeinen Ueberwachung des Rechtswesens im ganzen Kanton betraut. Es ernennt die richterlichen Behörden, führt die Aufsicht über das Vormundschaftswesen, erteilt die Rechtsanwalts- und Geschäftsagentpatente, bildet die oberste Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter und ernennt deren leitende Beamten. Es überwacht ferner die Führung des Handelsregisters.
Das Kantonsgericht zerfällt in mehrere Sektionen. Es entscheidet als erste Instanz in Zivilstreitigkeiten der verschiedensten Art. Gegen seine Entscheide kann an eine besondre Rekurskammer gelangt werden. Die Attribute der Kassationskammer für Strafsachen, der Anklagekammer und der Abteilung für Betreibung und Konkurs ergeben sich aus den Benennungen. Die «Cour de Modération» ermässigt, auf gestelltes Begehren hin, eventuell die von den Anwälten ihren Klienten verrechneten Honorare.
Die «Cour fiscale» urteilt über die Vergehen gegen die Steuergesetze und die fiskalischen Verordnungen. Ein besondrer Untersuchungsrichter führt die Untersuchungen in Strafsachen und überwacht die von den Friedensrichtern en zu machenden Erhebungen. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Interessen des Staates vor den Gerichten und besteht aus dem Staatsanwalt und zwei Substituten, die alle drei vom Staatsrat ernannt werden. Die je aus einem Präsidenten und vier Richtern bestehenden Bezirksgerichte besorgen die Rechtssprechung in Zivil- und Strafsachen. In Zivilsachen sitzt das Gericht als ganzes; in Strafsachen besteht es bloss aus einem Präsidenten und zwei Richtern, indem sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Angeklagten das Recht zur Zurückweisung je eines Richters zusteht. Diesem Strafgerichtshof stehen 9 Geschworne zur Seite. Der Präsident jedes Bezirksgerichtes und zwei seiner Richter bilden zusammen das Polizeigericht. Dem Bezirksgerichtspräsidenten liegt innerhalb sei es Bezirkes die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter, sowie über die patentierten Geschäftsagenten oh. ¶
mehr
Die Bezirksgerichtsschreiber besorgen die Führung der Handelsregister. Jeder Kreis hat ein Friedensgericht, bestehend aus dem Friedensrichter als Präsidenten und vier Beisitzern, deren einer als Vizepräsident amtet. In den Kreisen Granges, Les Ormonts und Rougemont, die je in zwei Sektionen zerfallen, gibt es neun solcher Beisitzer. Kreise mit einer Bevölkerung von über 10000 Seelen können die Untersuchung der Straffälle einem besondern Untersuchungsrichter (juge informateur) übertragen, wie dies für die Kreise Lausanne und Montreux zutrifft. Neben ihrer gesetzlich geregelten Kompetenz in Zivil- und Strafsachen sind den Friedensgerichten noch die Kontrolle über das Vormundschaftswesen und andre Attribute zugeteilt.
Jeder Bezirk des Kantons bildet in der Regel einen eigenen Kreis für Schuldbetreibung und Konkurswesen. Im ganzen zählt man aber 23 solcher Kreise, da der Bezirk Aigle in drei (Bex, Aigle, Les Ormonts), der Bezirk Grandson in zwei (Grandson und Sainte Croix) und der Bezirk Vevey ebenfalls in zwei (Vevey und Montreux) Kreise zerfällt. Jedem Betreibungsamt steht ein «préposé aux poursuites» vor. Mit Ausnahme der Bezirke Lausanne, Vevey und Yverdon ist das Betreibungsamt überall mit dem Konkursamt vereinigt. Die Vorsteher dieser Aemter werden vom Kantonsgericht ernannt und müssen im Besitz eines Fähigkeitsausweises sein. Der Schuldbetreibungskreis Lausanne zerfällt in zwei Abschnitte: a) den östl. Teil der Gemeinde Lausanne mit dem Kreis Pully; b) den westl. Teil der Gemeinde Lausanne mit dem Kreis Romanel.
Gewerbliche Schiedsgerichte besitzen die Gemeinden Lausanne, Payerne, Yverdon, Vevey und Nyon. Sie werden von den Wählern ihrer Berufsgruppen auf eine Amtsdauer von je zwei Jahren bestellt. Jedes einzelne Gericht zerfällt in ein Bureau de conciliation (Vermittlungsbureau), das eigentliche Schiedsgericht und eine Rekurskammer. In jeder der genannten Gemeinden amtet für die Gesamtheit der gewerblichen Schiedsgerichte ein vom Kantonsgericht ernannter Gerichtsschreiber.
Die gewerblichen Schiedsgerichte erkennen über alle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen) vorkommenden und den Wertbetrag von 3000 Fr. nicht überschreitenden Anstände betr. Dienst- und Arbeitsverträgen, Ausführung der übertragenen Arbeiten und betr. Lehrverträgen, ferner über die aus den eidg. Gesetzen über Haftpflicht sich ergebenden Entschädigungsforderungen. Das Gerichtsverfahren ist unentgeltlich.
18. Militaer.
Die Waadtländer Truppen sind zumeist dem 1. Armeekorps und zwar speziell der 1. Armeedivision, ein Teil auch der 2. Division und den Befestigungen von Saint Maurice zugeteilt. Folgendes ist deren Etat:
Auszug. | Offiziere | Unteroffiziere | und Soldaten |
---|---|---|---|
Infanterie : Füsiliere | 225 | 1080 | 8945 |
Schützen | 25 | 120 | 913 |
Feldartillerie | 54 | 189 | 1266 |
Gebirgsartillerie | 3 | 12 | 89 |
Positionsartillerie | 14 | 76 | 296 |
Festungsartillerie | 48 | + | 688 |
Train | 6 | + | 190 |
Kavallerie : Dragoner | 16 | 68 | 466 |
Guiden | 4 | + | 121 |
Mitrailleure | 5 | + | 76 |
Genie : Sappeure | 12 | 51 | 331 |
Pontoniere | 4 | 15 | 146 |
Pioniere | 4 | + | 119 |
Sanität | 60 | + | 181 |
Verpflegungstruppen | 6 | + | 135 |
Radfahrer | - | + | 45 |
Total Auszug | 486 | 1611 | 14007 |
Landwehr | |||
Infanterie : Füsiliere | 60 | 360 | 3956 |
Schützen | 10 | 60 | 449 |
Artillerie : Kanoniere und Train | 33 | + | 1067 |
Festungsartillerie | 9 | + | 92 |
Kavallerie : Dragoner und Guiden | 15 | + | 553 |
Genie | 11 | + | 276 |
Sanität | 40 | + | 91 |
Verpflegungstruppen | 7 | + | 45 |
Radfahrer | - | + | 11 |
Total Landwehr | 185 | 420 | 6510 |
Landsturm. | |||
Füsiliere | 4325 | ||
Schützen | 534 | ||
Artillerie | 497 | ||
Total Landsturm | 5356 |
19. Erziehung und Unterricht.
Vom Berner Regiment übernahm der neu erstandene Kanton Waadt 1803 eine Akademie mit Gymnasium, einige recht mittelmässig organisierte Gemeindelateinschulen und einen rudimentären Ansatz zur Volksschule. Seither haben alle die aufeinanderfolgenden Regierungen der Volksbildung ihr ganz besondres Augenmerk gewidmet. Abwechselnd standen dabei das einemal Mittel- und Hochschulwesen, das andremal dagegen die Primarschule im Vordergrund des Interesses.
Die von der Regierung Berns 1537 gestiftete Akademie war ursprünglich nichts als eine einfache Theologieschule. Gegen Ende des alten Régime bahnte sich dadurch eine Aenderung an, dass man je einen Lehrstuhl für Physik und Statistik (Geographie nach alter Auffassung) schuf und den Unterricht in Mathematik vom Philosophieunterricht abtrennte. Die Akademie zählte damit 10 Lehrstühle, worunter einen für Rechtswissenschaft. Ohne Organisation und Zweckbestimmung der Akademie wesentlich zu ändern, fügten dann die kantonalen Waadtländer Regierungen nach und nach einen zweiten und dritten Lehrstuhl für Rechtswissenschaft, einen solchen für französische Literatur und einen für Chemie hinzu.
Dabei bildeten die Professoren der Akademie immer noch zugleich den obersten Kirchenrat des Kantons. Unter der freisinnigen Verfassung von 1831 wurde die Schule dann von Grund aus umgestaltet, indem man sie ihrer kirchlichen Befugnisse entkleidete und sie zu einer wirklichen Anstalt für das Hochschulwesen umwandelte (1838). Man schuf eine theologische, juristische und philosophische Fakultät mit zusammen 12 ordentlichen Professoren, sowie einer Anzahl von ausserordentlichen Professoren und Privatdozenten. Während die Verfassung von 1845 der Akademie weniger günstig war, brachte das Gesetz vom dem höhern Unterrichtswesen einen neuen ¶